Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.420/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_420/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Gegenstand
Erziehungsbeistandschaft, Besuchsrecht,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2009
des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die Vorinstanz) auf eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die
Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und
die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts während 6 Monaten) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Entscheid betreffend die Beistandschaft und das
Besuchsrecht sei der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2008 zugestellt worden,
die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 420 Abs. 2 ZGB) habe deshalb am 6. Dezember
2008 begonnen und am 16. Dezember 2008 geendet, die am 12. Dezember 2008
eingereichte Beschwerdeschrift sei zwar rechtzeitig, jedoch mangels Begründung
unzulässig, als ebenso unzulässig erweise sich sodann die erst am 17. Dezember
2008 und damit verspätet eingereichte weitere Eingabe der Beschwerdeführerin,
und zwar ungeachtet des ihr von der Vorinstanz erst nach Fristablauf am 17.
Dezember 2008 versandten Schreibens über die Notwendigkeit der
Beschwerdebegründung innert 10 Tagen, weil es sich bei diesem Schreiben nicht
um eine vor Fristablauf erteilte vertrauensbegründende Auskunft gehandelt habe
(BGE 115 Ia 12 E. 4c S. 20),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern und
der Einwohnergemeinde Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann