Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.417/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_417/2009

Urteil vom 31. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2009 des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Mai/27. August 2008 erhob X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Richteramt A.________, Zivilabteilung, eine Klage betreffend Abänderung
des Scheidungsurteils vom 21. Oktober 1965, mit welchem er zur Zahlung von
monatlich Fr. 160.-- als Bedürftigkeitsrente gemäss aArt. 152 ZGB und von Fr.
40.-- als Entschädigung und Genugtuung gemäss aArt. 151 Abs. 1 und 2 ZGB
verpflichtet wurde, und verlangte die vollumfängliche Aufhebung dieser
Verpflichtung. Mit Verfügung vom 4. September 2008 gewährte das Amtsgericht dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. In der
Sache wies es die Abänderungsklage mit Urteil vom 30. Januar 2009 ab.

B.
Gegen das Urteil vom 30. Januar 2009 appellierte der Beschwerdeführer am 10.
Februar 2009 beim Obergericht des Kantons Solothurn.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 entzog der Referent des Obergerichts die
unentgeltliche Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Verfügung.

C.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 und Beschwerdeergänzung vom 7. Juli 2009
beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung
des Referenten des Obergerichts. Sodann ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht schliesst in seiner Vernehmlassung vom 1./14. Juli 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege entzogen worden ist. Dabei
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129
E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen
mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom
11. Mai 2007 E. 1.2).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser
geht es um die Abänderung eines Scheidungsurteils. Bei entsprechenden
Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit
unterliegt auch die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerde in Zivilsachen.
Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich
nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).
Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten
familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger
Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist
(Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2 mit Hinweis). Sind hingegen nur die
finanziellen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Streitwert bemisst sich nach den Begehren,
die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Die im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, deren Aufhebung der
Beschwerdeführer beantragt, betragen monatlich Fr. 200.--. Werden diese
Beiträge in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 BGG kapitalisiert, ist die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) eindeutig
überschritten.
Die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen sind insoweit gegeben.

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es
kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und
es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls
näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit
Hinweis). Art. 99 Abs. 1 BGG verbietet e contrario nicht, vor Bundesgericht
eine neue rechtliche Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrundegelegt werden (vgl.
Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421; BGE
130 III 28 E. 4.4 S. 35; 129 III 135 E. 2.3.1 S. 144).
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht neu Zahlungsbefehle und
Pfändungsurkunden vom April und Mai 2009 sowie ein Schreiben des Oberamts
B.________ vom 27. April 2009 vor. Er macht geltend, diese seien ihm nach
Ablauf der ihm mit obergerichtlicher Verfügung vom 27. Februar 2009 gesetzten
Frist per 20. März 2009 zugegangen und er hätte sie bis zum Abschluss eines
Beweisverfahrens noch eingereicht.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragene blosse Behauptung, erst der angefochtene
Entscheid habe Anlass zur Nachreichung der betreffenden Dokumente gegeben,
genügt jedoch nicht zur Begründung, dass die erwähnte Voraussetzung für eine
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll. Die neu ins
Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.

2.
Der Referent des Obergerichts entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf § 106
und § 110 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn vom 11.
September 1966 (ZPO/SO; BGS 221.1) die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung, weil er die mit der kantonalen Appellation gestellten Begehren
als aussichtslos betrachtete.

2.1 Der Umfang des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung bestimmt sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts,
ergibt sich aber auch direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer rügt,
die Annahme der Aussichtlosigkeit stelle eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
dar. Er macht nicht geltend, dass ihm das kantonale Recht einen über Art. 29
Abs. 3 BV hinausgehenden Rechtsanspruch gewährt. Allein im Lichte der
Verfassungsnorm ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde bezüglich der
unentgeltlichen Rechtspflege begründet ist (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2).

2.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S.
236; 124 I 304 E. 2c S. 306; je mit Hinweisen).
Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des
Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Urteile 5A_112/2008 vom 14. April
2008 E. 3.2; 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.1; 5P.138/2004 vom 3. Mai
2004 E. 5.1; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich,
1985, S. 168). Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual
unzulässig oder aussichtslos ist (Urteile 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E.
3.1; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.1; vgl. BGE 78 I 193 E. 2 S. 195; 60 I
179 E. 1 S. 182). Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche
Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten
nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich
gutgeheissen werden muss.
Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei zu prüfende Rechtsfrage, welche
Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob
sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen (BGE 124 I 304 E.
2c S. 307); auf Willkür beschränkt ist hingegen die Überprüfung der
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 I 12 E. 2.3 S. 14; 133 III 614 E. 5 S. 616; je mit Hinweisen), mithin auch
die Frage, ob die entsprechenden Tatumstände erstellt sind.

3.
Die Abänderung von Scheidungsurteilen, die vor Inkrafttreten des neuen
Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 ergangen sind, erfolgt - unter Vorbehalt der
Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren - nach den Vorschriften des
früheren Rechts (Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB [SR 210]).
Die Aufhebung oder Herabsetzung der Rente im Sinne von aArt. 153 Abs. 2 ZGB
setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar
verändert haben (BGE 117 II 211 E. 5a S. 217, 359 E. 3 S. 363). Die
Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die
Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an Veränderungen, die
nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Das ist
gemeint, wenn die Rechtsprechung über den Gesetzestext hinaus eine
unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse fordert. Es kommt mit anderen
Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern
ausschliesslich darauf, ob die Rente mit Blick auf diese vorhersehbare
Veränderung festgelegt worden ist (Urteil 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2 mit
Hinweis). Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung ist anzunehmen, dass
vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt worden sind.

4.
In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Gerichtspräsident
habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt; nach dem Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege entfalle auch eine Verhandlung vor der
Appellationsinstanz. In seiner Klage habe er jedoch eine Parteibefragung als
Beweismittel beantragt. Die bisherigen Behauptungen und Beweismittel gälten
auch für das Verfahren vor Obergericht. Ausserdem hätten beide Parteien gemäss
Ziff. 1 der obergerichtlichen Verfügung vom 27. Februar 2009 neue Behauptungen
und Beweismittel einreichen können. Somit habe er davon ausgehen können, dass
wenigstens in appellatorio eine Parteibefragung durchgeführt und seine
persönlichen Verhältnisse abgeklärt würden. Er habe daher am 27. Februar 2009
nur eine knapp gehaltene Eingabe mit drei neuen Urkunden eingereicht. Damit
verletze der Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil indes ergibt, war vor Amtsgericht
keine der Parteien anwesend, obwohl beide Parteien gesetzeskonform vorgeladen
worden waren. Der Einwand, es sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt
worden, geht daher fehl. Gerade aufgrund dieses Nichterscheinens wäre der
Beschwerdeführer veranlasst gewesen, vor Obergericht einen neuen Beweisantrag
zu stellen, zumal ihn dieses - wie er selbst ausführt - ausdrücklich dazu
aufgefordert hatte. Im Übrigen tut er vor Bundesgericht nicht dar, was sich
aufgrund dieser Parteibefragung ergeben und wie sich diese zu seinen Gunsten
auf das Prozessergebnis ausgewirkt hätte. Insgesamt erweist sich die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs somit als unsubstanziiert und ist auf sie
nicht einzutreten.

5.
Der Referent des Obergerichts erwog, dass der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Eintritt der Pensionierung ein voraussehbares Ereignis sei.

5.1 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss
der Praxis der Solothurnischen Gerichte nicht abgestuft werde, wenn die
Pensionierung - wie vorliegend - erst in weiterer Zukunft erfolge, und dass dem
Unterhaltsverpflichteten die Abänderungsklage vorbehalten bleibe. Der
Scheidungsrichter habe vor 30 Jahren noch nicht gewusst, wie sich die
finanziellen Verhältnisse der Parteien entwickeln würden.

5.2 Mit diesem Verweis auf die Praxis der Festlegung nicht abgestufter
Unterhaltsbeiträge und der Annahme eines impliziten Vorbehalts der
Abänderungsklage im Scheidungsurteil vom 21. Oktober 1965 sowie mit dem Hinweis
auf die dem Scheidungsrichter noch nicht bekannte Entwicklung der finanziellen
Verhältnisse will der Beschwerdeführer im Ergebnis die Unvorhersehbarkeit der
Veränderung begründen. Dabei stützt er sich jedoch auf Umstände, die er vor
Obergericht nicht vorgebracht hat, obwohl er dazu durchaus veranlasst gewesen
wäre. Damit hätte das Obergericht diese Vorbringen in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht würdigen können. Da es der Beschwerdeführer jedoch
unterlassen hat, dies vorinstanzlich geltend zu machen, handelt es sich um
unzulässige Nova (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. oben, E. 1.3).

5.3 Weiter begründet der Beschwerdeführer die Unvorhersehbarkeit damit, dass es
Rentner gebe, die nach dem Eintritt in das AHV-Alter 100% ihres vorherigen
Gehaltes als Renteneinkommen bezögen. Er tut jedoch nicht dar, dass dies bei
ihm zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils zu erwarten oder auch nur möglich
gewesen wäre. Insofern erweist sich dieser Einwand als ungenügend begründet.

5.4 Somit ist auf die Rüge gegen die vorinstanzliche Annahme, die Veränderung
sei vorhersehbar gewesen und das Verfahren sei aus diesem Grund aussichtslos,
nicht einzutreten.

6.
Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch vor
Bundesgericht geltend, die unveränderte Beibehaltung der Unterhaltsrente
tangiere sein Existenzminimum.

6.1 Der Referent des Obergerichts schloss sich im Zusammenhang mit dieser Frage
der Auffassung der ersten Instanz an. Diese hatte aufgrund der
Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr.
2'159.-- und des Bedarfs von Fr. 1'611.-- einen Überschuss von Fr. 548.-- bzw.
unter Hinzurechnung der Rentenpfändung von Fr. 303.-- einen Überschuss von Fr.
245.-- ermittelt und daher die Leistung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 200.--
als weiterhin möglich betrachtet. Die Krankenkassenprämien und Steuern habe die
erste Instanz nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer nicht belegt habe,
dass er diese bezahle. Auch im Appellationsverfahren habe er solche Belege
nicht eingereicht und ebensowenig seine Behauptung untermauert, dass er seine
Arztkosten jeweils in bar bezahle.

6.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass die Vorinstanz, indem sie
einige Positionen im Bedarf nicht berücksichtigt habe, den Sachverhalt
willkürlich festgestellt habe und dass ihm ein Zuschlag von 20% zum engeren
Bedarf aufzurechnen sei.

6.3 Damit eine Abänderung des urteilsmässig festgelegten Unterhaltsbeitrags
gerechtfertigt ist, müssen die Voraussetzungen einer erheblichen, dauernden und
unvorhersehbaren Veränderung der Verhältnisse kumulativ erfüllt sein (s. oben,
E. 3). Fehlt es - wie der Referent des Obergerichts angenommen hat (s. oben, E.
5) - an einer der Voraussetzungen, ist die Abänderungsklage abzuweisen und
braucht das Gericht auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr einzugehen
(Urteil 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4). Insofern schlägt der Einwand des
Beschwerdeführers fehl, der angefochtene Entscheid setze sich mit den
verschiedenen Voraussetzungen dieser Rente nicht auseinander.

6.4 Mit der Rüge, sein eigenes Existenzminimum müsse gewahrt bleiben, bezieht
sich der Beschwerdeführer auf den Fall, dass seine Klage gutzuheissen und der
Unterhaltsbeitrag zu reduzieren wären. Im Rahmen der Herabsetzung müsste dann
das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners beachtet werden (Urteil 5C.52/2007
vom 12. Juli 2007 E. 4 mit Hinweisen).
Da der Referent des Obergerichts die Vorhersehbarkeit bejaht, infolgedessen die
Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils verneint und die
Klage des Beschwerdeführers als aussichtlos betrachtet hat und da auf die
dagegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (s. oben, E.
5.4), stellt sich die Frage eines Eingriffs in das Existenzminimum
grundsätzlich nicht.

6.5 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen in der
obergerichtlichen Verfügung betreffend das Existenzminimum (s. oben, E. 6.1)
nicht auseinander und tut insbesondere nicht dar, dass er vor Obergericht
Belege für die Bezahlung von Krankenkassenprämien und Steuern eingereicht und
nachgewiesen habe, dass er seine Arztkosten in bar bezahle. Vielmehr beschränkt
er sich vor Bundesgericht auf den Hinweis, dass er in seiner Klage einen Bedarf
von Fr. 1'937.-- geltend gemacht habe, ohne näher auszuführen, wie sich dieser
Betrag berechnet. Auch begründet er nicht weiter, weshalb der im
erstinstanzlichen Urteil und in der angefochtenen Verfügung angenommene Bedarf
von Fr. 1'611.-- unzutreffend sein soll. Sein allgemeiner Hinweis, es sei auf
den ersten Blick ersichtlich, dass dieser Betrag nicht zum Leben ausreiche,
genügt als Begründung dafür nicht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er müsse inskünftig mit einer Erhöhung des
Mietzinses von derzeit Fr. 480.-- rechnen. Diesen Umstand macht er erstmals vor
Bundesgericht geltend, sodass es sich um ein unzulässiges Novum handelt (Art.
99 Abs. 1 BGG; s. oben, E. 1.3).
Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass er regelmässig eine
Nebenkostenabrechnung erhalte, verkennt er, dass im Bedarf von Fr. 1'611.-- die
Nebenkosten von Fr. 31.-- enthalten sind. Ausserdem macht er geltend, die
Krankenkassenprämien und die Steuern würden im Nachhinein über die Pfändungen
in der Höhe der BVG-Rente bezahlt und seien als Zusatzkosten im Bedarf zu
berücksichtigen. Indes hat der Referent des Obergerichts auch diesen Umstand
berücksichtigt und selbst unter Hinzurechnung der Rentenpfändung einen
Überschuss angenommen (s. oben, E. 6.1). Somit gehen diese Einwände an der
vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass darauf nicht einzutreten ist.

6.6 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm ein Zuschlag von 20% zum
engeren Bedarf aufzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nach aArt. 152 ZGB in das
erweiterte Existenzminimum des Rentenschuldners, das aus dem
betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf und einem Zuschlag von in der Regel 20%
besteht, nicht eingegriffen werden (BGE 123 II 1 E. 3b/bb S. 4; 121 III 49 E.
1c S. 51; 118 II 97 E. 4b/aa S. 99 f.; 114 II 301 E. 3d S. 304; je mit
Hinweisen). Wird das Existenzminimum des Rentengläubigers bei Beachtung dieses
Kriteriums nicht gedeckt, darf der Richter jedoch von einem Prozentzuschlag
absehen (BGE 123 II 1 E. 3b/bb S. 4; vgl. auch Urteile 5C.91/2003 vom 27. Mai
2003 E. 3.1, in: FamPra.ch 2004 S. 128 f.; 5C.39/1997 vom 21. April 1997 E.
3a). Einen zwingenden Zuschlag von 20%, wie ihn der Beschwerdeführer offenbar
annimmt, gibt es nicht (Urteil 5C.39/1997 vom 21. April 1997 E. 3a). Vielmehr
ist die zitierte Rechtsprechung als Grundsatz zu verstehen, von dem im
Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann, wenn es die konkreten
Umstände rechtfertigen (BGE 118 II 97 E. 4b/bb S. 100; vgl. auch BGE 121 III 49
E. 1c S. 51; Urteil 5C.39/1997 vom 21. April 1997 E. 3c).
Wie bereits die erste Instanz ist auch der Referent des Obergerichts
offensichtlich davon ausgegangen, dass die Unterhaltsgläubigerin auf die
Bedürftigkeitsrente angewiesen ist, sodass nach der zitierten Rechtsprechung
von einem Prozentzuschlag abgesehen werden darf. Der Beschwerdeführer führt zur
Notwendigkeit der Hinzurechnung eines Zuschlags von 20% an, dass eine zumindest
mittelfristige Betrachtung auch die Berücksichtigung von Anschaffungen,
ausserordentlichen Gesundheitskosten etc. erfordere. Dieser allgemeine Einwand
genügt jedoch zur Begründung einer Rüge vor Bundesgericht nicht, sodass darauf
nicht einzutreten ist.

7.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Solothurnischer
Zivilprozessordnung seien die Parteien berechtigt, bis zum Abschluss des
Beweisverfahrens neue Beweismittel einzureichen. Das Beweisverfahren vor
Obergericht werde erst anlässlich der Hauptverhandlung abgeschlossen, wobei in
derartigen Fällen üblicherweise eine Instruktionsverhandlung zur Abklärung der
aktuellen Verhältnisse durchgeführt werde. Der Referent hätte ihn zumindest bis
zu dieser Verhandlung im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege belassen
müssen.
Der Beschwerdeführer tut jedoch nicht weiter dar, worauf er einen solchen
Anspruch auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung sowie auf die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege bis zu diesem Zeitpunkt stützt. Er macht in
diesem Zusammenhang lediglich in allgemeiner Weise geltend, das Verfahren habe
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keineswegs als aussichtslos gelten
können, was sich nach dem oben Gesagten (E. 5 f.) als rein appellatorische
Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung und damit als ungenügend begründete
Rüge erweist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege
erst ab Entgegennahme der betreffenden Verfügung entzogen worden. Daher wäre es
für ihn günstiger gewesen, wenn er bereits in den Rechtsschriften detaillierte
Ausführungen zum Sachverhalt gemacht hätte. Dieser Einwand ändert jedoch an der
Beurteilung der Aussichtslosigkeit durch die Vorinstanz nichts, sodass die
Beschwerde insoweit unbegründet ist.

8.
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von
Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und
das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp