Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.415/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_415/2009

Urteil vom 22. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalter von A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Juni 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 8. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen
Rekurs des (am 5. April 2009 eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen seine am
14. Mai 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung im
Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des
Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an einer langjährigen
... Erkrankung sowie an einer (seit Jahren anhaltenden) gravierenden ...
leidende Beschwerdeführer müsse (nach Scheitern sämtlicher bisher versuchten
ambulanten Massnahmen) stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger
Entlassung sich selbst gefährden und auch eine erhebliche Belastung für die
Umgebung darstellen würde,
dass das Obergericht weiter erwog, nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen
Vorbringen an der Rekursverhandlung zu einem betreuten Wohnen bereit sei, werde
der weitere Klinikaufenthalt ohnehin nur noch bis zur Regelung der
Anschlusslösung (betreutes Alters- oder Wohnheim) dauern,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf
Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im
Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geistes- oder
Suchtkrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten
werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil
werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete
stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die
Belastung zu berücksichtigen ist, die der Beschwerdeführer für die Umgebung
darstellt (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann