Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.414/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_414/2009

Urteil vom 11. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ Kranken-Versicherung AG,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2009 des
Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2.
Rekurskammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2009 des
Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 13. Juli 2009 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom
19. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der
wegen Zustellungsvereitelung (postalischer Vermerk der Unerreichbarkeit des
Beschwerdeführers an der von diesem angegebenen Adresse) als am 17. Juli 2009
erfolgt geltenden Zustellung (MESSMER/IMBODEN, Die Eidgenössischen Rechtsmittel
in Zivilsachen, S. 23 Ziff. 19 a.E.) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist und
unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) weder bei
der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags)
ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch
Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art.
62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Konkursamt
A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann