Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.401/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_401/2009/bnm

Urteil vom 19. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009
des Thurgauer Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz und
Sicherheit (betreffend die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für die
Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 10. Juni 2009
(Mittwoch) und damit nach Ablauf (Montag, 8. Juni 2009) der (durch das
Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art.
100 Abs. 1 BGG) seit der am 7. Mai 2009 erfolgten Eröffnung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts eingereicht hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig
wäre, weil der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern
dessen Entscheid vom 22. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann