Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.39/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_39/2009

Urteil vom 17. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ ApS in Liquidation,
vertreten durch den Liquidator Z.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias H. Plutschow,

gegen

Y.________ Corp.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mark Livschitz und Romina Carcagni,

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG, vom 15. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Auf Begehren der X.________ ApS in Liquidation vom 9. August 2006 erliess die
Einzelrichterin der 1. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen am selben Tag
gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl für eine
Forderung von Fr. 51'642'865.-- nebst Zins zu 5% seit 11. April 2006. Als
Arrestgegenstand wurden alle Guthaben und Forderungen der Y.________ Corp. bei
der bzw. gegen die B.________ Bank AG in St. Gallen bezeichnet. Der Arrest
wurde vom Betreibungsamt der Stadt St. Gallen am 9. August 2006 vollzogen
(Arresturkunde Nr. 06/11).

B.
B.a Dem Arrestbegehren der X.________ ApS in Liquidation liegen Handlungen von
S.________, eines dänischen Staatsangehörigen, der im Immobilien- und
Wertschriftenhandel tätig war, zu Grunde. Über S.________ wurde am 31. März
2006 (offenbar in Dänemark) der Konkurs eröffnet. Konkursverwalter ist der
Kopenhagener Rechtsanwalt Z.________.

Die Arrestgläubigerin X.________ ApS ist eine Gesellschaft dänischen Rechts.
Sie war im Jahr 2003 durch den Geschäftsführer T.________ gegründet worden. Vom
2. September 2005 bis zum 19. Juni 2006 war S.________ als verantwortlicher
Geschäftsführer im dänischen Handelsregister eingetragen. Am 13. Juni 2006
wurde die (freiwillige) Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Als
Liquidator wurde S.________ bestellt und am 30. Juni 2006 trat Rechtsanwalt
Z.________ an dessen Stelle. Er ist, wie erwähnt, auch Konkursverwalter im
Konkurs von S.________.

Die Arrestschuldnerin Y.________ Corp. ist eine Gesellschaft mit Sitz in
Belize. Sie war am 24. Februar 2006 gegründet worden. Ob und inwieweit die
Gesellschaftsanteile der Y.________ Corp. ebenfalls im Eigentum von S.________
stehen, ist offen.

B.b Umstritten sind im Arrestverfahren Vermögenswerte, im Wesentlichen
Wertpapiere, im Gesamtwert von DKK 244'696'462.40. Sie befanden sich im Oktober
2005 noch auf einem Konto der R.________ ApS bei der Bank O.________ in
Gibraltar. Über diese dänische Gesellschaft wurde am 9. August 2006 der Konkurs
eröffnet. Auf Veranlassung von S.________ waren die Vermögenswerte bereits am
18. Oktober 2005 vom Konto der R.________ ApS bei der Bank O.________ in
Gibraltar auf ein Konto der X.________ ApS bei derselben Bank übertragen
worden.

Am 16. März 2006 eröffnete S.________, der damals noch für die X.________ ApS
vertretungsberechtigt war, für diese ein Konto bei der B.________ AG. Zwischen
dem 22. und 30. März 2006 wurden die umstrittenen Vermögenswerte vom Konto der
X.________ ApS bei der Bank O.________ in Gibraltar auf ihr neu eröffnetes
Konto bei der B.________ Bank AG in St. Gallen übertragen. Am 11. April 2006
schliesslich beauftragte S.________ die B.________ Bank AG, die Vermögenswerte
bzw. das Wertschriftendepot vom Konto der X.________ ApS auf ein Konto der
Y.________ Corp. bei derselben Bank zu übertragen. Hier wurden die
Vermögenswerte dann am 9. August 2006 vom Kreisgericht St. Gallen mit Arrest
belegt.
B.c Die Argumentation der X.________ ApS in Liquidation geht - zusammengefasst
- dahin, dass an den verarrestierten Vermögenswerten nach wie vor S.________
wirtschaftlich berechtigt sei. S.________ habe die Vermögenswerte der
X.________ ApS unrechtmässig entzogen.

C.
Mit Eingabe vom 1. September 2006 erhob die Y.________ Corp. gegen den
Arrestbefehl fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom 11. August 2008 hob die
Einzelrichterin des Kreisgerichts den Arrestbefehl vom 9. August 2006 auf.
Gegen diesen Entscheid erklärte die X.________ ApS in Liquidation Rekurs,
welcher der Einzelrichter für Rekurse SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen mit
Entscheid vom 15. Dezember 2008 abwies.

D.
Die X.________ ApS in Liquidation führt mit Eingabe vom 13. Januar 2009
Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht,
den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse SchKG des Kantonsgerichts St.
Gallen aufzuheben und in der Sache den Arrestbefehl vom 9. August 2006 zu
bestätigen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2009 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die Weiterziehung des
Arresteinspracheentscheides; er betrifft eine Schuldbetreibungs- und
Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), zumal der Streitwert von
Fr. 30'000.-- offensichtlich überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da
kein Rekursentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts über einen
Beweisbeschluss betreffend die Mitwirkungspflicht Dritter vorliegt, steht die
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen nicht
offen (vgl. Art. 237 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 217 lit. b ZPO/SG; LEUENBERGER/
UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern
1999, Ziff. 5 zu Art. 237 ZPO/SG) und ist der angefochtene Entscheid
letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die innert der 30-tägigen
Beschwerdefrist erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Die dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278
Abs. 3 SchKG) des Entscheides über die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art.
278 Abs. 1 und 2 SchKG) gilt wie der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E. 1 S.
590) als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 5A_545/2007 vom
9. Januar 2009 E. 1.2). Mit Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann
einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG),
die das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheides darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen; 133
III 393 E. 6 S. 397).

1.3 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbeachtlich sind blosse
Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt,
ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Da
keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, besteht kein Anlass, der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur einer weiteren Stellungnahme zu geben (vgl.
Art. 102 Abs. 3 BGG).

2.
Der Rekursrichter hat zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich
zwar in (gesellschaftsrechtlicher) Liquidation befinde, doch sei über sie nicht
der Konkurs eröffnet worden, weshalb sie grundsätzlich selber ihre Ansprüche in
der Schweiz verfolgen dürfe. Ein Arrestgrund gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff.
4 SchKG sei gegeben. Es liege kein anderer Arrestgrund vor, und die behauptete
Deliktsforderung weise einen genügenden Bezug zur Schweiz auf, da mit dem
Transfer der umstrittenen Vermögenswerte vom Konto der Beschwerdeführerin auf
ein Konto der Beschwerdegegnerin die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und
Erfolgsort zuständig seien und schweizerisches Recht anwendbar sei.

Weiter hat der Rekursrichter die Glaubhaftmachung des Bestandes der Forderung
(vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG) untersucht. Nicht zu prüfen sei, ob die
Konkursmassen von S.________ oder der R.________ ApS Berechtigte der
Arrestforderung seien. Entscheidend sei, ob die Beschwerdeführerin selber aus
eigenem Recht eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin habe. Aufgrund
der Umstände und der Vorbringen der Beschwerdeführerin begründe der an sich
gegebene Vorbesitz keine Vermutung für das behauptete Eigentum an den
Vermögenswerten, zumal sie keinen Rechtstitel darlege. Sie könne nicht als
Eigentümerin der streitigen Vermögenswerte gelten, so dass sie durch die
Vermögensverschiebung gar keinen Schaden erlitten habe; eine Forderung aus
unerlaubter Handlung könne daher nicht bestehen bzw. sei nicht glaubhaft
gemacht.

Im Weiteren lege die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Handlungen von
S.________ der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien und diese für eine
Forderung aus unerlaubter Handlung haften müsse. Ein Anspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung sei ebenso wenig
glaubhaft gemacht, da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der
umstrittenen Vermögenswerte gewesen sei. Weder liege eine Entreicherung der
Beschwerdeführerin vor, noch sei ein Vermögensvorteil der Beschwerdegegnerin
durch einen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin erkennbar. In
einer weiteren Eventualerwägung hat der Einzelrichter festgehalten, dass selbst
im Fall, dass die Beschwerdeführerin Eigentum an den transferierten
Wertpapieren hätte, keine Delikts- und Bereicherungsansprüche glaubhaft gemacht
wären, da die Vindikation der Bereicherung vorgehe und ein Entbehrungsschaden
nicht dargelegt werde. Eine auf glaubhaft gemachte, auf Geldzahlung (Art. 38
Abs. 1 SchKG) gerichtete und verarrestierbare Forderung liege nicht vor.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst Willkür (Art. 9 BV) vor,
weil sie entgegen Art. 930 ZGB das Eigentum der Beschwerdeführerin an den
Vermögenswerten nicht als glaubhaft erachtet und deshalb die Glaubhaftmachung
einer Schadenersatzforderung (als Arrestforderung) für den Verlust des
Eigentums verneint habe. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass S.________ ihr
das Eigentum übertragen habe, damit es ihm gerade nicht zustand. S.________
habe seine Vermögenswerte - als wirtschaftlich Berechtigter und
Verfügungsberechtigter - von einer seiner Gesellschaften auf die andere
übertragen lassen und dies auch tun dürfen. Die Art des Besitzes der
Beschwerdeführerin rechtfertige ohne weiteres die Vermutung ihres Eigentums.
Welchen Rechtsgrund S.________ für den Transfer der Vermögenswerte auf die und
zwischen den Gesellschaften gehabt habe, sei unbekannt. Über den tatsächlichen
Rechtsgrund hätte S.________ Rechenschaft abzulegen. Jedenfalls habe dieser das
Eigentum "von sich selber fernhalten" wollen, worauf er zu behaften sei; er
habe "dafür gesorgt", dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin geworden sei.
Mit der umstrittenen Vermögensverschiebung sei der Beschwerdeführerin ein
Schaden im Umfang der Transaktion entstanden und die Voraussetzungen für einen
Schadenersatzanspruch nach Art. 41 OR und einen Bereicherungsanspruch nach Art.
62 OR seien glaubhaft gemacht.

3.1 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Eigentumsvermutung
gemäss Art. 930 ZGB komme nicht zum Tragen, wenn der Besitz bzw. dessen Erwerb
als verdächtig betrachtet werden müsse. Vorliegend fehle der erforderliche
unzweideutige Besitz, damit sich die Beschwerdeführerin auf die
Eigentumsvermutung berufen könne. Sie mache jedoch keinen Rechtstitel für den
Erwerb der Vermögenswerte glaubhaft. Im Gegenteil, die Annahme eines gültigen
Rechtsgrundes stehe in völligem Widerspruch mit ihrer Argumentation, dass
S.________ die ihm verbundenen Gesellschaften lediglich aus Vehikel benutzt
habe, um sein Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

3.2 Die Beschwerdeführerin steht in gesellschaftsrechtlicher, nicht in
zwangsvollstreckungsrechtlicher Liquidation (vgl. dazu BGE 134 III 366 E. 9.2
S. 376; 135 III 40 E. 2.4 S. 43), und verfolgt auf dem Arrestweg Vermögenswerte
in der Schweiz. Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die
Vermögenswerte sich befinden, wenn der Gläubiger u.a. glaubhaft macht, dass
seine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Mit Arresteinsprache
können Einwände gegen die Arrestvoraussetzungen vorgebracht werden (Art. 278
SchKG). Umstritten ist, ob die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin
aus dem Vermögenstransfer vom 11. April 2006 an die Beschwerdegegnerin
glaubhaft gemacht ist, oder ob der Arresteinspracherichter eine derartige
Forderung als unglaubhaft erachten durfte.
3.2.1 Im vorliegenden internationalen Verhältnis ist unbestritten, dass auf die
Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in welchem der Vermögenstransfer
auf der Bank in St. Gallen vollzogen wurde, Eigentümerin der beweglichen Werte
war, schweizerisches Recht anwendbar ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 IPRG). Diesem
Sachstatut unterstehen auch gesetzliche Vermutungen, z.B. aus dem Besitz
(SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Zweiter Band:
Besonderer Teil, 1997, Rz. 412).

Die Rechtsvermutung aus dem Besitz (Art. 930 ZGB) rechtfertigt sich - wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nur dann, wenn der Besitz so beschaffen
ist, dass sich daraus vorläufig, d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch
andere Tatsachen, wirklich auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt (vgl.
BGE 84 II 253 E. 3 S. 261; 84 III 141 E. 3 S. 156; STARK, Berner Kommentar, N.
50 zu Vorbemerkungen Rechtsschutz Art. 930-937, N. 9 zu Art. 930 ZGB; TUOR/
SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 91 Rz.
13).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin betont (wie bereits im kantonalen Verfahren), dass
das Motiv von S.________ zum Transfer der Entzug von Vermögenswerten vor den
Gläubigern gewesen sei. Sie will aus dem blossen Besitz die Vermutung von
Eigentum ableiten, stellt indessen mit der Begründung, dass S.________ mit der
Vermögensverschiebung einzig sein Vermögen verstecken wollte, selber in Frage,
dass mit ihrem Besitz ein Rechtserwerb verbunden sei. Zum Eigentumserwerb ist
nach schweizerischem Recht (als Sachstatut; vgl. SCHWANDER, a.a.O., Rz. 414)
ein gültiges Grundgeschäft Voraussetzung (TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., § 87
Rz. 9). Vom Besitzer kann aber verlangt werden, dass er über die Umstände
seines Rechtserwerbs Auskunft gibt (BGE 81 II 197 E. 7b S. 205; HINDERLING, in:
Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/I, S. 466; STEINAUER, Les droits réels, Bd.
I, 4. Aufl. 2007, Rz. 395). Darauf hat die Vorinstanz - entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin - zu Recht hingewiesen.
3.2.3 Von einem Rechtsgrund für den Eigentumserwerb will die Beschwerdeführerin
indessen nichts wissen. Dass das Wissen des früheren Organes (S.________) der
Beschwerdeführerin bzw. dem aktuellen Organ (dem durch gesellschaftsrechtlichen
Liquidationsbeschluss berufenen Liquidator) gestützt auf das
Gesellschaftsstatut (vgl. Art. 154 f. IPRG) nicht zuzurechnen sei, behauptet
sie selber nicht. Es liegt daher an der Beschwerdeführerin, über den
Rechtserwerb Auskunft zu geben. Sie macht nicht geltend, die Vorinstanz habe
einen Rechtsgrund - wie einen nach dem Vertragsstatut gültigen Kaufvertrag
(vgl. SCHWANDER, a.a.O., Rz. 414) - zum Eigentumserwerb an den Vermögenswerten
übergangen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf das Argument, die
Vermögenswerte seien ihr zum Zweck der Verschleierung des Eigentums und zur
Täuschung Dritter zu Eigentum übertragen worden. Sie beruft sich nicht auf ein
nach dem massgebenden Recht (Vertragsstatut) gültiges fiduziarisches
Rechtsgeschäft als Rechtsgrund für den Eigentumserwerb (vgl. BGE 123 III 60 E.
4c S. 63). Im Gegenteil: Wenn die Beschwerdeführerin festhält, dass die
Vermögensverschiebung (auf ihren Namen) rechtswidrig sei und auf einem
rechtsmissbräuchlichen Konstrukt beruhe, stellt sie die Gültigkeit eines
allfälligen fiduziarisches Rechtsgeschäftes selber in Frage (vgl. BGE 123 III
60 E. 4c S. 63). Dass die dänischen Steuerbehörden den Vermögenstransfer
offenbar als Veräusserungsvertrag qualifiziert haben, ändert nichts daran, dass
sich die Beschwerdeführerin selber nicht auf einen tatsächlich gewollten,
wirksamen Vertrag zur Sach- oder Rechtsübertragung beruft.

3.3 Ob die Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien mangels Hinweis auf einen Rechtsgrund nicht geeignet, Eigentum an den
besessenen Vermögenswerten glaubhaft zu machen, haltbar ist, braucht - wie sich
aus dem Folgenden ergibt - jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vergeblich Willkür vor, weil
sie die Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs gemäss Art. 62 OR angenommen
hat. Solange ein Eigentümer berechtigt ist, eine Sache von einem anderen
gestützt auf sein Eigentum herauszuverlangen, hat er gegenüber dem anderen
keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dass die Vindikation (Art.
641 Abs. 2 ZGB) den Bereicherungsanspruch (Art. 62 OR) ausschliesst, ist
herrschende Auffassung (BGE 84 II 369 E. 4 S. 377; 110 II 228 E. 2d S. 234;
GAUCH/SCHLUEP/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd.
I, 9. Aufl. 2008, mit weiteren Hinweisen), was auch von Autoren mit
abweichender Meinung anerkannt wird (KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009). Der Einwand, die Wertschriften seien
zwischenzeitlich verkauft worden, findet im angefochtenen Entscheid in
tatsächlicher Hinsicht keine Stütze (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vor diesem
Hintergrund hält vor dem Willkürverbot (zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9)
stand, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, dass die von der Beschwerdeführerin
als Eigentümerin erhobene, auf Geldzahlung gerichtete Arrestforderung (Art. 38
Abs. 1 SchKG) nicht glaubhaft gemacht sei.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass neben der Vindikation
Schadenersatzansprüche aus Art. 41 ff. OR geltend gemacht werden können.
Solange die Sache aber nicht zerstört ist oder beschädigt ist (HAAB, Zürcher
Kommentar, N. 49 zu Art. 641 ZGB) bzw. noch existiert und nicht durch guten
Glauben oder Ersitzung in fremdes Eigentum übergangen ist, besteht - wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - der Schaden lediglich in der Entbehrung
des Besitzes (vgl. VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner des Schweizerischen
Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl. 1979, S. 121; MEIER-HAYOZ, Berner
Kommentar, N. 161 zu Art. 641 ZGB). Der Rekursrichter hat erwogen, dass die
Beschwerdeführerin einen solchen Entbehrungsschaden weder behauptet noch
geltend gemacht habe.

Was die Beschwerdeführerin gegen dieses Ergebnis vorbringt, vermag keine
Verletzung von Art. 9 BV darzutun. Zum einen hat die Vorinstanz nicht gesagt,
der Anspruch aus Art. 41 OR sei subsidiär, sondern - entsprechend der Lehre -
auf denjenigen Schaden abgestellt, den der Eigentümer geltend machen kann.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien Wertschriften verkauft und
andere Finanztitel erworben worden, handelt es sich um Tatsachen, die von der
Vorinstanz nicht festgestellt wurden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Da diese nicht
berücksichtigt werden können (vgl. Art. 99 BGG), braucht nicht erörtert zu
werden, ob dadurch ein Entbehrungsschaden belegt wäre. Ein unzulässiges
tatsächliches Novum stellt die Behauptung dar, das Wertschriftendepot habe
"wegen der Finanzkrise" um 50% an Wert verloren. Vor diesem Hintergrund kann
nicht von Willkür gesprochen werden, wenn die Vorinstanz einen allfälligen
Entbehrungsschaden und damit die Arrestforderung nicht als glaubhaft erachtet
hat.

3.4 Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht
einzugehen, da diese die Verfassungskonformität des angefochtenen Entscheides
nicht mehr in Frage zu stellen vermögen. Nicht zu erörtern ist ferner, ob die
Argumentation der Beschwerdeführerin nicht darauf hinausläuft, dass die von der
Beschwerdegegnerin formell gehaltenen Vermögenswerte zur Konkursmasse
S.________ gehören sollen und die Vermögenswerte mittels Beschwerdeführerin -
als früher vollständig vom Gemeinschuldner beherrschtes Vehikel - beansprucht
werden. Die Beschwerdeführerin kritisiert allerdings nicht, dass (wie die
Vorinstanz angenommen hat) der Verwalter des Konkurses von S.________ die
Anerkennung des Konkursdekretes in der Schweiz verlangen und die Vermögenswerte
im Rahmen des IPRG-Konkurses beanspruchen könnte (Art. 166 Abs. 1 IPRG). Unter
diesen Umständen erübrigen sich Erörterungen zur Anerkennbarkeit dänischer
Konkursdekrete (vgl. BERTI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,
2. Aufl. 2007, N. 39 zu Art. 166 IPRG, wonach das Gegenrecht Dänemarks als
Anerkennungsvoraussetzung fraglich ist). Ebenso wenig ist der
Handlungsspielraum des ausländischen Gemeinschuldners bzw. das Vorgehen im
Fall, dass das ausländische Konkursdekret nicht anerkannt würde, zu erörtern
(vgl. dazu LORANDI, Handlungsspielraum ausländischer Insolvenzmassen in der
Schweiz, AJP 2008 S. 564 f., mit weiteren Hinweisen).

3.5 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz nicht gegen das Willkürverbot
verstossen, wenn sie die Gutheissung der Arresteinsprache infolge fehlender
Glaubhaftmachung der Arrestforderung bestätigt hat. Im Übrigen kann von einer
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. des Anspruchs auf eine
Entscheidbegründung keine Rede sein kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 130 II 530
E. 4.3 S. 540), da im angefochtenen Entscheid die Überlegungen genannt werden,
von denen sich der Rekursrichter leiten liess und auf welche er sich stützt.

4.
Aus diesen Gründen kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da keine
Vernehmlassung in der Sache eingeholt worden ist und der Bescherdegegnerin im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante