Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.399/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_399/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois.

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2009 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als
zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichts-
behörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2009
des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG dem Bundesgericht
am 5. Juni 2009 (Freitag) und damit nach Ablauf (4. Juni 2009) der
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der (sowohl gemäss
abgestempelter Empfangsbestätigung wie auch gemäss Track & Trace-Auszug) am 5.
Mai 2009 an der Adresse des Beschwerdeführers erfolgten Eröffnung des
Entscheids des Obergerichts eingereicht hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdegegnerin, die sich einer Teilnahme am bundesgerichtlichen
Verfahren enthalten hat, keine Parteientschädigung zugesprochen, jedoch ein
Exemplar des bundesgerichtlichen Entscheids zugestellt wird,
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann