Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.390/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_390/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zwischenabrechnung/Fortsetzung der Betreibung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 22. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Januar 2009 stellte das Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr.
1 eine provisorische Abrechnung über die bis anhin bei ihm und dem
Betreibungsamt B.________ angefallenen Kosten aus. Der Schuldner, X.________,
beschwerte sich dagegen beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler
Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, welches die Beschwerde mit
Beschluss vom 17. April 2009 guthiess und das Betreibungsamt anwies, die
Kostenrechnung bzw. das Betreibungsregister im Sinn der Erwägungen zu
berichtigen.

B.
X.________ rekurrierte gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons
Zürich, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen; die angerufene Instanz wies mit Beschluss vom 22. Mai 2009 den
Rekurs ab und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss.

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen/subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 29. Mai 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 22. Mai 2009 und
die Feststellung verschiedener Rechtsverletzungen. Überdies ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde
in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der
Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinn von Art.
90 BGG, zumal diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren
grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (BGE 133 III 350 E.
1.2 S. 351). Ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, kann auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 113 BGG).

2.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden
sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008
E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und
gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287;
BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

3.
3.1 Gegenstand des Rekurses an das Obergericht waren zunächst die Kosten des
Zahlungsbefehls gemäss Abrechnung vom 23. Januar 2009. Der Beschwerdeführer
hatte geltend gemacht, es dürften nur die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr.
7.--, nicht aber noch zusätzlich die Kosten der postalischen Zustellung von Fr.
10.-- verrechnet werden. Das Obergericht hat dazu bemerkt, der Rekurrent gehe
unzutreffenderweise davon aus, bei Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG handle es sich um
eine lex specialis zu Art. 13 GebV SchKG, welche Auffassung bereits von der
ersten Instanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 130 III 387 E. 3 S.
389) als falsch bezeichnet worden sei. Die Kosten für die Zustellung der beiden
Ausfertigungen des Zahlungsbefehls und die Rücksendung des Gläubigerdoppels
betrügen je Fr. 5.-- und würden zusätzlich anfallen, was sich bereits aus der
klaren Formulierung bzw. der beispielhaften Aufzählung in Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung ergebe. Die Kostenregelung gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung
beziehe sich dagegen nur auf die übrigen Aufwendungen, welche im Zusammenhang
mit der Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls anfallen. Die beantragte
Reduktion der Zahlungsbefehlskosten sei daher nicht vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer hatte sodann geltend gemacht, es habe nie eine
Pfändungsurkunde bzw. eine Pfändungsankündigung bzw. einen Pfändungsvollzug
gegeben, so dass auch keine Kosten angefallen seien. Es sei ihm per A-Post eine
Abholungseinladung betreffend Pfändungsankündigung zugestellt worden, was
jedoch keine kostenpflichtige Handlung darstelle. Eine Pfändung sei nie
durchgeführt worden und habe auch nicht protokolliert werden können. Das
Obergericht teilt zwar im angefochtenen Beschluss die Auffassung des
Beschwerdeführers, wonach nie eine Pfändung stattgefunden hat. Dem
Beschwerdeführer sei aber, wie er selbst einräume, eine Abholungseinladung
betreffend Pfändungsankündigung zugestellt worden. Der entsprechende Eintrag
dazu - Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 8. Januar 2009, angekündigter
Vollzug am 14. Januar 2009 - sei im Betreibungsprotokoll aufgeführt. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers gälten diese Verrichtungen als
kostenpflichtige Amtshandlungen, die der Betreibungsbeamte zu protokollieren
(Art. 8 SchKG) und wofür er Kosten zu erheben habe. Gemäss der vom
Betreibungsamt erstellten Rechnung seien im Zusammengang mit der Pfändung für
die Pfändungsankündigung Fr. 8.-- (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG), für den
A-Postversand für die Pfändungsankündigung Fr. 1.-- (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)
sowie Fr. 5.-- für die Protokollierung der Handlungen (Art. 20 Abs. 4 GebV
SchKG) verbucht worden, was sich insgesamt als korrekt erweise. In Anwendung
von Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG seien für nicht besonders tarifierte
Schriftstücke, wie etwa die Ausfertigung der Pfändungsankündigung, Fr. 8.-- in
Rechnung zu stellen. Da Art. 9 GebV SchKG nur den Arbeits- und Zeitaufwand für
die Ausfertigung und den Versand der Urkunde umfasse, könnten in Anwendung von
Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zusätzlich Posttaxen in Rechnung gestellt werden.
Gemäss Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG betrage die Gebühr für die Protokollierung des
Fortsetzungsbegehrens, welches infolge Zahlung, Rückzug des
Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner
Pfändung führe, Fr. 5.--. Diese Bestimmung beziehe sich auf den vorliegenden
Fall, in dem es trotz Eingangs des Fortsetzungsbegehrens zu keiner Pfändung
gekommen sei, weil der Schuldner in der Zeit zwischen der Protokollierung des
Fortsetzungsbegehrens und dem Pfändungsvollzug die Forderung zu Gunsten der
Gläubigerin an das Amt überwiesen habe. Das Fortsetzungsbegehren sei am 8.
Januar 2009 beim Betreibungsamt eingegangen und die Pfändungsankündigung sei am
9. Januar 2009 versandt worden; die vorgenannte Zahlung an das Amt sei am 20.
Januar 2009 erfolgt und sei pflichtgemäss protokolliert worden. Dem gelte es
anzufügen, dass sich die Gebühr bei einem Pfändungsvollzug nach dem
Forderungsbetrag richte und bei einer Forderung von Fr. 39.80 Fr. 10.-- und
nicht bloss Fr. 5.-- betragen hätte (vgl. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG). Die für
die Protokollierung veranschlagten Kosten seien demzufolge korrekt und stimmten
mit der Aufstellung des Betreibungsamtes und den vorinstanzlichen Ausführungen
überein.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorgenannten Erwägungen nicht
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht den Gebührentarif
gesetzeswidrig interpretiert hat. Er begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen
ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen, beispielsweise damit, eine komplette
schriftliche transparente Aufstellung der Kosten zu verlangen, wobei ihm auch
der von der Gläubigerin geleistete Kostenvorschuss kommuniziert werden soll.
Ferner verlangt er etwa vom Bundesgericht eine klare Praxis zur Einstellung der
Betreibung bei hängigen Klagen gestützt auf Art. 85a SchKG. Betreffend die
beiden vorgenannten Erwägungen vermag die Beschwerde somit den in E. 2
aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist nicht
einzutreten. Beizufügen bleibt, dass dem Bundesgericht seit Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110) keine
Aufsichtskompetenz in SchkG-Sachen zukommt und es daher im zu beurteilenden
Fall auch keine Weisungen erteilen kann.

4.
4.1 Mit Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begehren
betreffend Ausstellung einer Quittung und Löschung der Betreibung hat das
Obergericht auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und bemerkt, es sei
nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer neben seiner Postquittung und
den im Betreibungsprotokoll und der Abrechnung vom 23. Januar 2009 aufgeführten
Teilzahlung noch eine Quittung ausgestellt werden sollte, zumal in dieser
Hinsicht kein rechtliches Interesse erkennbar sei. Eine Löschung der Betreibung
erfolge nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder bei Nichtigkeit, welche
Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer
habe überdies eine Klage nach Art. 85a SchKG erhoben, worüber hier mangels
Zuständigkeit nicht zu befinden sei.

4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen grösstenteils nicht
den Begründungsanforderungen entsprechend auseinander (E. 2), sondern er
begnügt sich über weite Strecken mit den bereits erwähnten
Feststellungsbegehren. Namentlich will er, dass bei hängigen Klagen nach Art.
85a SchKG hängige Betreibungen gestoppt werden, worüber in der hängigen
Betreibung bzw. im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 SchKG oder des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder das Betreibungsamt noch die kantonalen
Beschwerdeinstanzen noch das Bundesgericht zu befinden haben, zumal die
vorläufige Einstellung der Betreibung in die Zuständigkeit des mit der Klage
nach Art. 85a SchKG befassten Gerichts fällt (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Soweit
der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Erwägung beanstandet, dass
die Betreibungskosten von dem zu Gunsten der Gläubigerin beim Amt einbezahlten
Forderungsbetrag abgezogen worden sind, anstatt hiefür bei der Gläubigerin
einen Kostenvorschuss einzuholen, kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden
sein. Zwar trifft zu, dass die Gläubigerin grundsätzlich die Betreibungskosten
vorzuschiessen hatte (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Das ändert aber nichts daran, dass
der Beschwerdeführer als Schuldner die Betreibungskosten trägt (Art. 68 Abs. 1
SchKG). Erging die amtliche Verrichtung - wie dies offenbar hier der Fall war -
ohne Vorschussleistung seitens der Gläubigerin, durften die Betreibungskosten
aus eingehenden Zahlungen des Beschwerdeführers (Art. 12 SchKG) gedeckt werden
(BGE 39 I 508 E. 3 S. 510; EMMEL, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 1998, N. 12 zu Art. 68 SchKG). Insoweit
lässt sich insbesondere nicht beanstanden, dass der Betreibungsbeamte von der
zu Gunsten der Gläubigerin beim Amt geleisteten Zahlung des Beschwerdeführers
von Fr. 71.30 den Betrag für das Forderungsinkasso abgezogen hat (Fr. 5.--;
Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht einzutreten ist; die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die
Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde
in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden