Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.386/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_386/2009

Urteil vom 31. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Romang,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch ihre Verwalterin,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann.

Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer,
vom 3. September 2008 und des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10.
März 2009.

Sachverhalt:

A.
K.________ (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. x.
Sie nahm am 28. November 2006 an der Versammlung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) teil. Das
Protokoll der Versammlung wurde ihr schriftlich zugestellt.

B.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2006 an das Kreisgericht St. Gallen
beanstandeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vier Beschlüsse der
Beschwerdegegnerin, denen sie an der Versammlung nicht zugestimmt hatten. Nach
telefonischer Benachrichtigung der Beschwerdeführerin leitete das
Kreisgerichtspräsidium die Eingabe an das Vermittleramt St. Gallen weiter. Der
Vermittlungsvorstand fand am 23. Februar 2007 in Abwesenheit der
Beschwerdegegnerin statt. Gemäss Leitschein lauten die Klagebegehren der
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, wie folgt:
Es sei festzustellen, dass die anlässlich der Stockwerkeigentümer-Versammlung
vom 28. November 2006 unter
- Ziffer 3: Wahl von Protokollführer und Stimmenzähler
- Ziffer 4: Jahresbericht der Verwaltung und Jahresrechnung
- Ziffer 5: Wahl der Verwaltung
- Ziffer 6: Allgemeine Umfrage
gefassten Beschlüsse nicht zustande gekommen sind, evtl. seien sie für ungültig
zu erklären.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Der Leitschein enthält keine Angaben der Parteien zum Streitwert und nennt als
Einschreibefrist beim Kreisgericht St. Gallen den 23. April 2007 als letzten
Tag.

C.
Mit Schreiben vom 21. April 2007 an das Kreisgericht St. Gallen baten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 26.
Dezember 2006 und unter Beilage des Leitscheins um Schutz der gestellten
Anträge. Die Kreisgerichtspräsidentin als Einzelrichterin übernahm die Klage
zur Beurteilung. Die Einschreibgebühr von Fr. 500.-- wurde von der
Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss bezahlt.

D.
Die Klage der Beschwerdeführerin wurde nachträglich dem Kreisgericht zur
Beurteilung zugewiesen. Die Kreisgerichtspräsidentin als Vorsitzende des
Kreisgerichts begründete dessen sachliche Zuständigkeit mit der nicht
vermögensrechtlichen Natur der Klagebegehren und trat auf die Klage wegen
formeller Mängel nicht ein (Entscheid vom 11. Mai 2007). Mit Eingabe vom 30.
Mai 2007 verlangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren heutigen
Rechtsanwalt, formell den Entscheid des Kreisgerichts anstelle des
Präsidialentscheids vom 11. Mai 2007. Sie beantragte, das Verfahren an den
Kreisgerichtspräsidenten als Einzelrichter zu überweisen mit der Begründung, es
handle sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von
Fr. 5'940.60, für deren Beurteilung der Einzelrichter zuständig sei. Nach
Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels trat die 1. Abteilung des
Kreisgerichts auf die Klage nicht ein. Sie setzte den Streitwert auf Fr.
110'670.05 fest, bejahte ihre sachliche Zuständigkeit und erklärte die
Klageschrift in mehrfacher Hinsicht für mangelhaft (Entscheid vom 4. März
2008).

E.
Gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 4. März 2008 legte die
Beschwerdeführerin Berufung ein. Das Kantonsgericht St. Gallen setzte den
Streitwert neu auf Fr. 49'065.-- fest, bestätigte damit die sachliche
Zuständigkeit des Kreisgerichts und wies die Berufung ab (Entscheid vom 3.
September 2008).

F.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid
Nichtigkeitsbeschwerde, die das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. März 2009).

G.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Entscheide des
Kantonsgerichts und des Kassationsgerichts aufzuheben und ihre mit Eingabe vom
21. April 2007 erhobene Anfechtungsklage dem Kreisgerichtspräsidenten des
Kreisgerichts St. Gallen als Einzelrichter zur Beurteilung zu überweisen,
eventuell das Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es sind die
kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die kantonalen Entscheide beruhen verfahrensrechtlich auf folgender Grundlage:

1.1 Das Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen (GerG; sGS 941.1) sieht vor, dass
der Kreisgerichtspräsident nicht nur Mitglied des Kreisgerichts, sondern auch
Präsident einer Abteilung, Einzelrichter und Familienrichter ist (Art. 5).
Zusätzlich leitet er die Geschäfte des Kreisgerichts (Art. 64 ff.). Als
Präsident kann er über Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder
sonstwie unzulässige Eingaben und über die Abschreibung eines Verfahrens
verfügen, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind
(Art. 66 Abs. 1); er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten
eine Frist von vierzehn Tagen an, innert der durch einfache Erklärung ein
Entscheid des Gerichtes verlangt werden kann (Art. 66 Abs. 2 GerG/SG).

1.2 Das Zivilprozessgesetz des Kantons St. Gallen (ZPO; sGS 961.2) kennt den
ordentlichen Prozess vor dem Kreisgericht (Art. 158 ff.), den einfachen Prozess
vor dem Einzelrichter (Art. 176 ff.) und den - hier nicht anwendbaren -
Instruktionsprozess (Art. 184 ff.). Die formellen Anforderungen an die
Klageschrift sind im ordentlichen Prozess vor dem Kreisgericht (Art. 161) höher
als im einfachen Prozess vor dem Einzelrichter (Art. 178). Sachlich zuständig
ist der Einzelrichter unter anderem bis zum Streitwert von Fr. 20'000.-- (Art.
7 Abs. 1 lit. a), während das Kreisgericht immer dann entscheidet, wenn das
Zivilprozessgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 13 ZPO/SG).

1.3 Das Kreisgericht hat seine sachliche Zuständigkeit auf Grund des
Streitwertes bejaht, ist aber auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten, weil die Klageschrift die formellen Anforderungen nicht erfüllt
hat. Streitig ist allein die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sachlich zuständig für ihre Klage sei der
Einzelrichter, so dass das Kreisgericht über die Zulässigkeit ihrer Klage nicht
habe entscheiden dürfen.

2.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

2.1 Der Nichteintretensentscheid betrifft die Klage auf Anfechtung von
Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung vorab über die Jahresrechnung
und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit (BGE 108 II 77 E. 1b S. 79 f.). Er schliesst das Verfahren ab und
ist Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.1 S. 480).

2.2 Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den
Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit.
a BGG). In der kantonalen Rechtsmittelinstanz hat die Beschwerdeführerin
beantragt, das Verfahren an den Einzelrichter zu überweisen, d.h. einen
Streitwert von Fr. 5'940.60 anzunehmen, während die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung und auf Bestätigung der Feststellung eines Streitwertes von Fr.
110'670.05 bzw. Fr. 49'065.-- geschlossen hat. Der für die Beschwerde
erforderliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- wird damit überschritten (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG).

2.3 Die Frage der Zuständigkeit haben die kantonalen Gerichte gestützt auf die
Vorschriften über den Streitwert (Art. 73 ff. ZPO/SG) beantwortet. Bundesrecht
schreibt nicht vor, welches "Gericht" (Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB) -
Einzelrichter, Kollegialgericht usw. - erstinstanzlich für Anfechtungsklagen
sachlich zuständig ist (RIEMER, Berner Kommentar, 1990, N. 85 zu Art. 75 ZGB).
An der Anwendung kantonalen Rechts ändert deshalb nichts, dass dabei teilweise
auf bundeszivilrechtliche Begriffe abgestellt wurde (vgl. BGE 125 III 461 E. 2
S. 463 f.; Urteil 4A_375/2008 vom 18. November 2008 E. 2, in: SJ 2009 I S. 241
f.). Kantonales Recht kann das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c-e BGG) - nur auf Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin überprüfen (vgl. BGE 134
III 379 E. 1.2 S. 382/383; 135 V 94 E. 1 S. 95), wenn und soweit entsprechende
Rügen erhoben und begründet werden, d.h. klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I
83 E. 3.2 S. 88; 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.4 Verletzungen des kantonalen Rechts und tatsächliche Feststellungen, die dem
Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder sonst willkürlich sind, sind
Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO/SG, die mit
Nichtigkeitsbeschwerde beim kantonalen Kassationsgericht gerügt werden können,
wenn es sich beim angefochtenen Entscheid wie hier um ein Urteil des
Kantonsgerichts (Art. 237 Abs. 1 lit. a ZPO/SG) mit einem Streitwert von mehr
als Fr. 30'000.-- handelt (Art. 238 Abs. 1 lit. a BGG). Die Prüfungsbefugnis
des Bundesgerichts ist insoweit mit Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts
enger (E. 2.3 soeben) und mit Bezug auf die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gleich (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 53 E. 4.3
S. 62) wie diejenige des Kassationsgerichts, so dass der Entscheid des
Kantonsgerichts nicht mitangefochten werden kann und einzig der Entscheid des
Kassationsgerichts als kantonal letztinstanzlich zu gelten hat (Art. 75 Abs. 1
BGG; BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586; 135 III 127 E. 1.1 S. 128).

2.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Einzelrichterin die Klage ohne
ihren Antrag an das Kollegialgericht überwiesen habe. In der formlosen
Überweisung erblickt sie eine Verletzung von Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG. Die
Überweisung des Prozesses von einem unzuständigen an das zuständige Gericht
setze einen Antrag des Klägers voraus. Die kantonalrechtliche Vorschrift
gewährleiste das Recht des Klägers auf Antrag und damit Anhörung vor der
Prozessüberweisung (S. 7 ff. Ziff. 1-2 der Beschwerdeschrift).

3.1 Mit der Marginalie "Prozessüberweisung" sieht Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG vor,
dass der Prozess auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit
dem vom Kläger nachträglich als zuständig bezeichneten Richter überwiesen wird,
wenn der angerufene Richter unzuständig ist. Da ein Antrag des Klägers
vorausgesetzt ist, muss der Kläger auch Gelegenheit erhalten, einen
Überweisungsantrag zu stellen, bevor sich das Gericht für unzuständig erklärt
(GVP/SG 2006 S. 251 E. IV). Die Prozessüberweisung erfolgt als
Nichteintretensbeschluss mit Überweisungsbeschluss. In Fällen, in denen beide
Parteien mit der Überweisung einverstanden sind und zudem klar ist, dass das
Zweitgericht auf die Sache eintreten wird, kann auch formlos durch Brief oder
Aktennotiz überwiesen werden (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3 und N. 5a zu Art.
77 ZPO/SG). Neben der formellen Prozessüberweisung auf Antrag des Klägers
bestimmt Art. 72 Abs. 1 GerG/SG, dass Eingaben an ein unzuständiges Gericht der
zuständigen Behörde überwiesen werden und der Absender zu benachrichtigen ist.
Der Anwendungsbereich der im Vergleich zu Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG vereinfachten
Überweisung ist nicht restlos klar, zumal Art. 72 Abs. 2 GerG/SG die
Vorschriften über die Überweisung von Zivilprozessen vorbehält (vgl. zur
Abgrenzung: Holenstein, Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen, Flawil 1987, N.
3 zu Art. 72 GerG/SG; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1 zu Art. 77 ZPO/
SG). Von der Zuständigkeitsordnung, d.h. der Verteilung der Streitsachen auf
die verschiedenen Gerichte, muss schliesslich die Geschäftsordnung
unterschieden werden, zu der insbesondere die Verteilung der Geschäfte
innerhalb ein und derselben Gerichtsbehörde auf die verschiedenen
Spruchabteilungen gehört (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A.
Bern 1984, S. 45).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2006 direkt
an das Kreisgericht gelangt, das ihre Eingabe nach telefonischer
Benachrichtigung der Beschwerdeführerin an das Vermittleramt weitergeleitet hat
(vgl. Bst. A hiervor). Die Überweisung lässt sich willkürfrei auf Art. 72 GerG/
SG stützen.

3.3 Entsprechend der Angabe auf dem Leitschein hat die Beschwerdeführerin ihre
Eingabe vom 21. April 2007 dem Kreisgericht zugestellt. In der Annahme, die
Klage sei vermögensrechtlicher Natur mit einem Streitwert von weniger als Fr.
20'000.--, hat die Kreisgerichtspräsidentin die Klage als Einzelrichterin zur
Beurteilung übernommen. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten
(vgl. Bst. B hiervor). Die Vorgehensweise der Kreisgerichtspräsidentin gestützt
auf ihre Geschäftsleitungsbefugnis kann jedenfalls bei Eingaben von Laien nicht
beanstandet werden. Deren Zustellung an das "Kreisgericht" meint in der Regel
nicht das Kreisgericht im Sinne seiner sachlichen Zuständigkeit, sondern die
Behörde als Ganzes mit ihren in verschiedenen Bereichen sachlich zuständigen
Gerichten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008,
§ 12 N. 5 S. 145). Die Beschwerdeführerin hat aufforderungsgemäss die
Einschreibgebühr von Fr. 500.-- für den Kreisgerichtspräsidenten bezahlt und
nicht diejenige von Fr. 700.-- für das Kreisgericht (Ziff. 111-115 des
Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Bis zu diesem Zeitpunkt sind
Kreisgerichtspräsidentin und Beschwerdeführerin übereinstimmend davon
ausgegangen, nicht das Kreisgericht als Kollegialgericht, sondern der
Einzelrichter sei der angerufene Richter. Die Klage war rechtshängig und konnte
nicht mehr ohne Wirkung der materiellen Rechtskraft zurückgezogen werden (vgl.
Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2a, N. 5a und N. 6a zu Art. 156 ZPO/SG).

3.4 Nach Eintritt der Rechtshängigkeit vor der Einzelrichterin hat sich
gezeigt, dass für die Klage das Kreisgericht als Kollegialgericht zuständig
ist. Als dessen Vorsitzende hat die Kreisgerichtspräsidentin neu die Klage zur
Beurteilung übernommen (vgl. Bst. C hiervor). Das Vorgehen der
Kreisgerichtspräsidentin erweckt Bedenken. Im fraglichen Zeitpunkt dürfte es
nicht mehr bloss um Geschäftsleitung gegangen sein, sondern um die
Zuständigkeitsordnung, selbst wenn hier mehrere Gerichte mit je eigener
sachlicher Zuständigkeit in der gleichen Gerichtsbehörde örtlich und personell
vereinigt sind (E. 1.1 hiervor). Eine Prozessüberweisung aber - welcher Art
auch immer (E. 3.1) - hat nicht stattgefunden (zu vergleichbaren Regelungen: ZR
104/2005 S. 210 E. 2c und 96/1997 S. 138 E. IV, für § 112 ZPO/ZH; AGVE 2006 S.
41 f. und 1991 S. 64 ff., für § 176 ZPO/AG; EGV/SZ 2004 S. 47 E. 6, für § 101
ZPO/SZ; LGVE 2003 I S. 70, für § 103 ZPO/LU). Die Frage nach der willkürlichen
Anwendung des kantonalen Rechts kann indes dahingestellt bleiben. Wie die
Beschwerdeführerin hervorhebt, haben die Vorinstanzen die rechtswidrige
Überweisung an das Kollegialgericht mehr oder weniger ausgeblendet (S. 9 Ziff.
3 der Beschwerdeschrift). Der Grund dafür liegt in den Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Eine Verletzung von Art. 77 ZPO/SG hat sie im kantonalen
Verfahren nicht rechtsgenüglich gerügt.
3.4.1 Gegenstand des Einspracheverfahrens gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG/SG waren
der Streitwert (S. 2 ff. Ziff. 2) und die formellen Anforderungen an die
Klageschrift (S. 5 f. Ziff. 3 der Einsprache, act. 7) sowie zusätzlich die
Prozessführungsbefugnis der Verwaltung der Beschwerdegegnerin (S. 3 ff. Ziff. 2
der Replik, act. 15 der kreisgerichtlichen Akten). Das Kreisgericht hat sich
auch nur mit der Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin (E. 4-5 S. 3 ff.),
seiner sachlichen Zuständigkeit und der Streitwertberechnung (E. 6 S. 5 ff.)
sowie den formellen Anforderungen an die Klageschrift befasst (E. 7 S. 8 ff.
des Entscheids vom 4. März 2008).
3.4.2 In der kantonalen Berufung der Beschwerdeführerin findet sich kein
Hinweis auf Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG. Die Beschwerdeführerin hat eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs gerügt und darin erblickt, dass bereits damals hätte
Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Überweisung des Falles vom Einzelrichter
an das Kollegialgericht Stellung zu nehmen (S. 4 f. Ziff. 5 der Berufung, act.
B/1 der kantonsgerichtlichen Akten). Das Kantonsgericht ist darauf eingegangen
und hat eine Gehörsverletzung verneint, weil die Beschwerdeführerin ihre
Eingabe an das Kreisgericht adressiert habe und sich zur Frage der sachlichen
Zuständigkeit vor Kreisgericht in doppeltem Schriftenwechsel habe äussern
können (E. II/2 S. 6 des Entscheids vom 3. September 2008).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Einwand, die Überweisung der Klage von
der Einzelrichterin an das Kollegialgericht sei ohne Mitteilung und ohne
Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt, vor Kassationsgericht erneuert und
ergänzt, im Übrigen hätte eine Überweisung ohne einen entsprechenden Antrag der
Klägerin ohnehin gar nicht vorgenommen werden dürfen (mit Hinweis auf Art. 77
Abs. 1 ZPO/SG). Die ZPO sehe keine informelle Überweisung vom Einzelrichter an
das Kollegialgericht vor. Die Gerichtspräsidentin habe mit der informellen
Überweisung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ganz klar kantonales
Recht verletzt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (S. 7 Ziff. 4d der
Nichtigkeitsbeschwerde). Das Kassationsgericht hat eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verneint. Auf die "im Übrigen" gerügte
Verletzung von Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG ist es nicht erkennbar eingegangen (E. III
/4 S. 12/13 des angefochtenen Entscheids).

3.5 Bei dieser Verfahrenslage kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, die
Einzelrichterin habe gegen Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG verstossen, indem sie die
Klage ohne Antrag der Beschwerdeführerin an das Kollegialgericht überwiesen
habe. Zum einen macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich gegenüber dem
Kassationsgericht keine Rechtsverweigerung geltend. Für das bundesgerichtliche
Verfahren ist folglich davon auszugehen, dass mit der Rüge betreffend Art. 77
Abs. 1 ZPO/SG der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft wurde (vgl. Art. 75
Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527; 135 III 1 E. 1.2 S. 3). Die Rüge des
Verfahrensmangels wäre zum anderen nach Treu und Glauben sofort - hier: vor
Kreisgericht - zu erheben gewesen und nicht erstmals "obiter dictum" vor
dritter kantonaler Instanz (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b S. 375 f.; 130 III 66 E.
4.3 S. 75). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Frage nicht
einzutreten, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG einen
gesetzlichen Anspruch auf Antragstellung und Anhörung vor der Überweisung der
Klage von der Einzelrichterin an das Kollegialgericht gehabt hätte.

4.
Ein Recht auf Anhörung vor der Prozessüberweisung leitet die Beschwerdeführerin
auch aus ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Sie rügt
weiter eine Verletzung von Treu und Glauben (S. 7 ff. Ziff. 1-2 der
Beschwerdeschrift).

4.1 Das Kassationsgericht ist davon ausgegangen, selbst wenn die anfänglich
ohne Einbezug der Parteien erfolgte Änderung der Zuteilung vom Einzelrichter an
das Kollegialgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten würde,
wäre sie im weiteren Verfahrensverlauf vor Kreisgericht geheilt worden. Denn
die Beschwerdeführerin habe sich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit
vernehmen lassen können und die Fragen der sachlichen Zuständigkeit des
Kreisgerichts und des Eintretens auf die Klage bzw. der Überweisung an den
Einzelrichter seien zum Gegenstand eines zusätzlichen Schriftenwechsels gemacht
worden, bevor das Kreisgericht darüber entschieden habe (E. III/4 S. 12 f. des
angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Annahme einer
Heilung der Verletzung ihres Anspruchs auf vorgängige Anhörung sei
verfassungswidrig.

4.2 In BGE 105 Ia 193 war der kantonale Entscheid darüber angefochten, welches
von zwei Gerichten für eine bestimmte Klage sachlich zuständig sei. Das
Bundesgericht hat geprüft, ob die Parteien vor der Bezeichnung des sachlich
zuständigen Gerichts hätten angehört werden müssen. Die Gesichtspunkte, die
eine vorgängige Anhörung im Einzelfall auf Grund der konkreten Interessenlage
gebieten, lauten wie folgt: Das Bedürfnis, angehört zu werden, ist dort
besonders intensiv und daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
schutzwürdig, wo die Gefahr besteht, dass jemand durch einen staatlichen
Hoheitsakt beschwert werden könnte. Besteht diese Gefahr nicht, so ist auch das
Interesse, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden, nicht erheblich.
Weitere Schranken des Gehörsanspruchs können in der besonderen Dringlichkeit
einer bestimmten Verfügung oder im Umstand liegen, dass der Betroffene bei
vorgängiger Anhörung den Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden
Massnahme vereiteln könnte. Zu berücksichtigen ist endlich, ob der Hoheitsakt
frei in Wiedererwägung gezogen oder mit einem die volle Überprüfung
gestattenden Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Umstand, dass eine
solche Möglichkeit besteht, rechtfertigt es indessen nicht schlechthin, auf die
Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Die
nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen
unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BGE 105 Ia 193
E. 2b/cc S. 197, mit Hinweisen).

4.3 Dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf vorgängige Anhörung erfüllt
seien, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun:
4.3.1 Gegenstand einer Prozessüberweisung der Einzelrichterin wäre die
sachliche Zuständigkeit für die Klage auf Grund ihres Streitwertes gewesen,
über die auch das Kreisgericht entscheiden musste. Zu dieser Frage konnte sich
die Beschwerdeführerin vor Kreisgericht in doppeltem Schriftenwechsel äussern,
d.h. umfassender als vor der Prozessüberweisung der Einzelrichterin, die nur
die Vernehmlassung zwecks Antragstellung hätte einholen müssen (vgl. E. 3.1
hiervor).
4.3.2 Richtig ist, dass die Prozessüberweisung der Einzelrichterin mit Berufung
oder Nichtigkeitsbeschwerde hätte angefochten werden können (vgl. LEUENBERGER/
UFFER-TOBLER, a.a.O., N. 5a zu Art. 77 ZPO/SG). Die Anfechtungsmöglichkeit ist
gegenüber dem Entscheid des Kreisgerichts somit dieselbe, wie das vorliegende
Verfahren zeigt. Gestützt auf die Einsprache gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG/SG hat
die Beschwerdeführerin sogar über eine zusätzliche Instanz verfügt.
4.3.3 Den Hauptnachteil, der durch eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen
Gehörs nicht geheilt werden könne, erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass
sowohl das Kantonsgericht als auch das Kassationsgericht sich auf den
Standpunkt stellten, die Klage könne nun, da sie einmal beim Kollegialgericht
sei, infolge einer Verminderung des Streitwertes nicht mehr zurücküberwiesen
werden (mit Hinweis auf E. III/3 und III/4a S. 8 f. des kantonsgerichtlichen
Entscheids). Eine derartige Aussage lässt sich den zitierten Stellen und der
entsprechenden Erwägung im angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts (E.
III/4 S. 13/14) nicht entnehmen. Danach ändert eine nachträgliche Verminderung
des Streitwertes die Zuständigkeit nicht (Art. 76 Abs. 1 ZPO/SG), weil sich der
Streitwert nach den Rechtsbegehren des Klägers richtet (Art. 73 Abs. 1 ZPO/SG)
und im Zeitpunkt des Einreichens der Klage gegeben sein muss (vgl. E. 5
hiernach). Die zitierten Erwägungen betreffen die Anwendung der Vorschriften
über den Streitwert (Art. 73 ff. ZPO/SG), die von der Einzelrichterin in der
gleichen Weise hätten angewendet werden müssen. Denn die Einzelrichterin hätte
eine nachträgliche Verminderung des Streitwertes ebenso wenig berücksichtigen
dürfen, weil auch im einfachen Prozess eine Klage mit Rechtsbegehren
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben ist (Art. 178 ZPO/SG), auf
Grund derer der Streitwert bestimmt wird. Die zitierten Erwägungen sagen somit
nichts zur Frage, ob bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des
Kollegialgerichts eine Überweisung des Prozesses an die Einzelrichterin noch
möglich gewesen wäre. Mit dieser Frage haben sich die kantonalen
Rechtsmittelgerichte nicht befasst und auch nicht befassen müssen, sind sie
doch von der sachlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts ausgegangen.

4.4 Weder hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes noch auf Grund der
Überprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren noch mit Rücksicht auf die Möglichkeit
einer Beschwer sind Gründe ersichtlich oder dargetan, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorgängig hätte zur Frage angehört
werden müssen, ob die Streitsache von der Zuständigkeit der Einzelrichterin in
diejenige des Kreisgerichts als Kollegialgericht zu übertragen sei. Die
Verfahrenslage ist insoweit eine andere als in BGE 105 Ia 193 (E. 4 S. 198
ff.).

4.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Kreisgerichtspräsidentin schliesslich
einen Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Die Zuteilung der Streitsache an das
Kreisgericht statt an die Einzelrichterin sei bewusst und nur deshalb erfolgt,
weil die Klageschrift den formellen Anforderungen im ordentlichen Prozess vor
Kreisgericht nicht genügt habe, im einfachen Prozess vor der Einzelrichterin
hingegen sehr wohl zulässig gewesen wäre. Für diesen schwerwiegenden Verdacht
bleibt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine nähere Begründung und
jeglichen Beleg schuldig. Die Rüge erscheint bereits deshalb als unbegründet,
weil über die sachliche Zuständigkeit und über die formellen Mängel der Klage
nicht die Kreisgerichtspräsidentin allein, sondern das Kollegialgericht
entschieden hat. Auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben bleibt die
Beschwerde erfolglos, was die Zuteilung der Streitsache an das Kreisgericht als
Kollegialgericht betrifft.

5.
Der Streitwert war im kantonalen Rechtsmittelverfahren nur mehr für das
Klagebegehren zu beurteilen, es sei festzustellen, dass der anlässlich der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. November 2006 "unter Ziffer 4:
Jahresbericht der Verwaltung und Jahresrechnung" gefasste Beschluss "nicht
zustande gekommen" ist, eventuell sei er "für ungültig zu erklären". Gegen die
Festsetzung des Streitwertes wendet die Beschwerdeführerin Willkür und eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ein (S. 9 ff. Ziff. 3-6 der
Beschwerdeschrift).

5.1 Die kantonalen Grundsätze der Streitwertbestimmung werden von der
Beschwerdeführerin nicht angefochten (vgl. S. 10 ff. Ziff. 4 der
Beschwerdeschrift). Die Art. 73 ff. ZPO/SG sind in Anlehnung an die
entsprechende Regelung im Bundesrecht auszulegen (Leuenberger/ Uffer-Tobler,
a.a.O., N. 2a der Vorbem. zu Art. 73-76 ZPO/SG). Wie im übrigen
Gesellschaftsrecht ist bei Klagen auf Anfechtung von
Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüssen nicht das Interesse des klagenden
Stockwerkeigentümers massgebend, sondern dasjenige der
Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes (Urteil 5C.203/1999 vom 14. März
2000 E. 1b, nicht veröffentlicht in BGE 126 III 177; im Aktienrecht: BGE 133
III 368 E. 1.3.2 S. 371 f.). Wird der Beschluss über die Genehmigung der
Jahresrechnung angefochten, sind die strittigen Rechnungsposten
streitwertbestimmend (im Aktienrecht: BGE 92 II 243 E. 1b S. 246; vgl. Riemer,
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern
1998, S. 108 f. N. 236-240).

5.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO/SG ändert die nachträgliche Verminderung des
Streitwertes die Zuständigkeit nicht. Massgebend für die Bestimmung des
Streitwertes ist der Zeitpunkt des Einreichens der Klage bei Gericht und damit
der Zeitpunkt, in dem die Klage rechtshängig wird (vgl. Leuenberger/
Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1 zu Art. 76 ZPO/SG). Dass über die sachliche
Zuständigkeit nicht schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern erst
später entschieden werden kann, versteht sich von selbst und ändert nichts an
der massgeblichen Entscheidgrundlage, d.h. an der Bestimmung des Streitwertes
auf Grund des Klagebegehrens bzw. des Gegenstandes dieses Begehrens zur Zeit
der Rechtshängigkeit der Klage. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
war deshalb weder auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt des kreisgerichtlichen
Entscheids vom 4. März 2008 abzustellen noch ihre nachträgliche Präzisierung
des Klagegegenstandes vom 30. Mai 2007 zu berücksichtigen (vgl. S. 9 f. Ziff. 3
sowie S. 10 und S. 12 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Dass sich der Streitwert
nach den Verhältnissen zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit bestimmt,
ist ein allgemein anerkannter Prozessrechtsgrundsatz (BGE 87 II 190 S. 192;
vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 110;
Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 11 N. 7 S. 141).

5.3 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers (Art. 73
Abs. 1 ZPO/SG). Der Wortlaut des Klagebegehrens geht unmissverständlich auf
Anfechtung des Beschlusses "unter Ziffer 4: Jahresbericht der Verwaltung und
Jahresrechnung" insgesamt. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auslegung
einer vollumfänglichen Anfechtung nicht, wirft den kantonalen Gerichten aber
vor, sie hätten von ihr eine unzulässige Bestimmtheit der Klagebegehren
gefordert. Denn die Anfechtungsklage lasse auf Grund ihrer kassatorischen Natur
kein Begehren zu, in dem präzisiert werde, hinsichtlich welcher Positionen im
Einzelnen die Anfechtung erfolge (S. 12 f. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). In
dieser Allgemeinheit trifft die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht
zu. Eine auf teilweise Aufhebung des Beschlusses gerichtete Anfechtungsklage
ist grundsätzlich zulässig, setzt nach der Lehre allerdings voraus, dass der
Beschluss sachlich teilbar ist, was bei einem Beschluss betreffend Genehmigung
der Jahresrechnung als zweifelhaft erscheinen mag (vgl. Riemer, Berner
Kommentar, 1990, N. 83 zu Art. 75 ZGB, und Anfechtungsklage, S. 99 f. N. 217,
mit Hinweisen). Die Frage kann dahingestellt bleiben, hat doch das
Kassationsgericht - wie zuvor das Kantonsgericht (E. III/4e S. 9/10) - nicht
bloss auf das Klagebegehren, sondern in Anbetracht des betragsmässig nicht
bezifferten Begehrens auf die Klageschrift abgestellt. Dass sich ihrer
Klageschrift vom 21. April 2007 unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 26. Dezember
2006 keine Einschränkung der Anfechtung auf einzelne Positionen der
Jahresrechnung entnehmen lässt (E. III/4 S. 12 des angefochtenen Entscheids),
muss die Beschwerdeführerin selbst anerkennen. Nach ihrer Darstellung hat sie
eine Präzisierung erst später mit Eingabe vom 30. Mai 2007 angebracht. Diese
Eingabe hat das Kassationsgericht als nicht massgeblich für die
Streitwertbestimmung angesehen (E. III/4 S. 13 f. des angefochtenen Entscheids)
und auch nicht als solche ansehen müssen (E. 5.2 soeben).

5.4 Gegen die Massgeblichkeit dieser Grundsätze wendet die Beschwerdeführerin
ein, sie sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht anwaltlich vertreten gewesen.
Der Standpunkt, dass sie als Laie es in vorwerfbarer Weise unterlassen haben
solle, den Streitwert im Zeitpunkt der Einreichung des Leitscheins präzisiert
zu haben, sei willkürlich und verletze den Grundsatz des Handelns nach Treu und
Glauben (S. 13 Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Der Vorwurf ist unberechtigt.
Der Eingabe vom 26. Dezember 2006, auf die in der Klage mit dem Leitschein vom
21. April 2007 verwiesen wurde, lässt sich entnehmen, dass die Beschlüsse wegen
ungenügender Information ("Seit allen Jahren wurde uns nach Eingabe vor
Vermittlung ein einziges Mal in die Belege Einsicht gegeben") und auf Grund
angeblich unerlaubter, allenfalls strafbarer Handlungen ("Briefe an die
Stockwerkeigentümergemeinschaft [auch GVA von uns] wurden vorenthalten oder
umkopiert") angefochten werden wollten (act. 3 der kreisgerichtlichen Akten).
Angesichts der geltend gemachten Mängel und des damit übereinstimmenden
Hauptantrags auf Feststellung, die Beschlüsse seien nicht zustande gekommen,
erscheint es nicht als überspitzt formalistisch, die Vorbringen der anwaltlich
nicht vertretenen Beschwerdeführerin als vollumfängliche Anfechtung im Sinne
eines Antrags auf Nichtigerklärung der Beschlüsse zu verstehen und von einem
entsprechenden Streitwert auszugehen (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 117 Ia 126 E.
5d S. 132; 125 I 166 E. 3a S. 170). Aber selbst ein Abstellen auf die spätere,
vom heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfasste Eingabe vom 30.
Mai 2007 führte zu keinem anderen Ergebnis, heisst es doch darin, "dass es bei
der Anfechtung u.a. darum ging, ..." (S. 3 Ziff. 2c, act. 7 der
kreisgerichtlichen Akten). Dass die Jahresrechnung bloss "u.a." bzw. darin
"unter anderem der Betrag von CHF 625.--" beanstandet werde, hat die
Beschwerdegegnerin vor Kreisgericht (S. 4 Ziff. 3 der Eingabe vom 12. Juni
2007, act. 11) und vor Kantonsgericht (Ziff. II/3 der Berufungsantwort vom 20.
Mai 2008, act. B/9) bemängelt. Auf Grund der Formulierung, die von einem Anwalt
gewählt wurde und deshalb wörtlich zu nehmen ist (BGE 113 Ia 84 E. 3d S. 90),
muss unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel davon ausgegangen werden, die
Eingabe enthalte keine abschliessende Aufzählung, welche Positionen der
Jahresrechnung angefochten werden wollten, sondern eine beispielhafte
Beschreibung, welche Positionen der Jahresrechnung angefochten werden könnten.
Eine eindeutige Bestimmung des Umfangs der Anfechtung, die für die Festsetzung
des Streitwertes erforderlich wäre, lässt sich insoweit auch der von einem
Anwalt stammenden Eingabe nicht entnehmen.

5.5 Auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint der angefochtene
Entscheid nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9
BV; vgl. zum Begriff: BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 135 V 2 E. 1.3 S. 4). Dass
der Streitwert hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses "unter Ziffer 4:
Jahresbericht der Verwaltung und Jahresrechnung" kantonal letztinstanzlich auf
Fr. 42'749.15 beziffert wurde, ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Allein
mit Rücksicht darauf durfte die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters
verneint werden (vgl. E. 1.2 hiervor).

6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass der Leitschein "die Angaben der
Parteien über den Streitwert" (Art. 147 Abs. 1 lit. d ZPO/SG) gesetzeswidrig
nicht enthalten habe und dass das Kreisgericht trotz dieses Mangels keine
Veranlassung gesehen habe, den mangelhaften Leitschein gemäss Art. 157 Abs. 2
ZPO/SG zur Änderung oder Ergänzung an den Vermittler zurückzuweisen (S. 13
Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Eine Rüge direkt gegenüber dem Kreisgericht ist
vor Bundesgericht unzulässig, da zuvor das Kassationsgericht auf die
gleichlautende Rüge nicht eingetreten ist, was die Beschwerdeführerin heute
nicht beanstandet (vgl. E. III/4 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Auf
bereits Gesagtes kann verwiesen werden (E. 3.5 hiervor).

7.
Die Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache
keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer,
und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten