Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.384/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_384/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau (1. Kammer) vom 28. April 2009.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
sowie (nach Verzicht auf einen Rechtsbeistand selbst verfasste)
Beschwerdeergänzung gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs vom 13. März 2009 um
Entlassung aus dem (ihm gegenüber am 9. Februar 2009 in Anwendung von Art. 397a
ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik
B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung
des Beschwerdeführers an der Verhandlung sowie unter Verweis auf einen früheren
Entscheid - erwog, der an ... leidende Beschwerdeführer habe keine Krankheits-
und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei
sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen, einen Rückfall mit
rascher Verschlechterung des Gesundheitszustandes erleiden und sich selbst
gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die
gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des
Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik B.________ bundesrechtskonform
ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete
stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige
Medikamenteneinnahme im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung
sichergestellt ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung
selbst einräumt, immer noch Suizidgedanken zu haben und Stimmen zu hören,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass sich das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in
Anbetracht des ausdrücklichen Verzichts des Beschwerdeführers auf einen solchen
als gegenstandslos erweist,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann