Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.383/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_383/2009

Urteil vom 4. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nach Art. 374 Abs. 2 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2009 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen
Nichteintretensentscheid des Schwyzer Regierungsrats (Nichteintreten - mangels
Vorschusszahlung - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die zweite
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nach Art. 374 Abs. 2 ZGB) abgewiesen
hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, auf die keinen Bezug zum
Anfechtungsgegenstand aufweisenden Begehren sei nicht einzutreten, die
Zuständigkeitsfrage sei bereits in einem früheren Entscheid rechtskräftig
beurteilt worden, für die Beurteilung einer Schadenersatzforderung von 7,47
Millionen Franken sei das Verwaltungsgericht ebenso wenig zuständig wie für die
vom Beschwerdeführer beantragte Amtsenthebung, schliesslich sei die Vorinstanz
zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer
trotz Ansetzung einer letztmaligen Nachfrist weder den Kostenvorschuss bezahlt
noch seine Bedürftigkeit (als Voraussetzung für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege) nachgewiesen habe, zumal das Armenrechtsgesuch
auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,
dass auf die (sinngemässen) missbräuchlichen Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Bundesgerichts und
Bundesgerichtsschreiberinnen sowie Bundesgerichtsschreiber nicht einzutreten
ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide anficht als den
Entscheid vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den
erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid vom 8. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann