Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.382/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_382/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsstillstand.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009
des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisen einer Beschwerde
gegen die - durch das Betreibungsamt im Rahmen einer Pfändungsankündigung
erfolgte - Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung eines
zweiten Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, das lediglich einen "schlechten
Gesundheitszustand" (mit Unfähigkeit zu "existenziellen Entscheiden")
bescheinigende Arztzeugnis enthalte (im Gegensatz zum den gewährten ersten
Rechtsstillstand begründenden Zeugnis) keine konkrete Zeitangabe betreffend die
gesundheitliche Beeinträchtigung, ausserdem habe der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerde gezeigt, dass er seine Rechte durchaus selbst wahrnehmen oder
zumindest einen Vertreter mit der Rechtswahrung beauftragen könne (BGE 105 III
101 E. 3 und 4), der beantragte zweite Rechtsstillstand lasse sich umso weniger
rechtfertigen, als vom Beschwerdeführer einzig verlangt werde, beim Vollzug der
angezeigten Pfändung anwesend zu sein und über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse wahrheitsgetreue Angaben zu machen (Art. 91 SchKG), im Übrigen
habe der Beschwerdeführer offensichtlich bereits ein Anwaltsbüro mit der
Interessenwahrung beauftragt,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit
den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, den obergerichtlichen Entscheid als
"menschenverachtend" zu bezeichnen und ein "Aergerpotential mit Infarktrisiko"
zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 20. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann