Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.378/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_378/2009

Urteil vom 25. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Steigerung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (obere
SchK-Aufsichtsbehörde), das (nach Abweisung eines Ausstandsbegehrens) eine
Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der
unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die
Aufhebung des am 12. Dezember 2008 der Bank Z.________ erteilten
Steigerungszuschlags ihrer Liegenschaft sowie den Aufschub ihrer Ausweisung und
des Grundbucheintrags beantragt hatten) abwies, soweit es darauf eintrat,
in die (die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende)
Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009 samt Aufforderung an die
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss (nach
Nachfristansetzung) fristgerecht bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der bereits in früheren Verfahren
erhobenen und widerlegten Einwendungen der Beschwerdeführer werde auf die
früheren Entscheide verwiesen, ein Anlass für eine Neuschätzung der
Liegenschaft bestehe nicht, nachdem das Bundesgericht eine (den Gestaltungsplan
"B.________" berücksichtigende) zweite betreibungsamtliche Schätzung bestätigt
habe, ein Zeuge, der angebliche Fehler des Verwertungsverfahrens bloss vom
Hörensagen wahrgenommen habe, sei umso weniger einzuvernehmen, als die
Beschwerdeführer die behaupteten Fehler nicht einmal substantiieren würden,
diese prozessierten einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und
daher bös- und mutwillig, weshalb ihnen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--
auferlegt werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen,
dass es insbesondere nicht genügt, den kantonalen Instanzen pauschal
Befangenheit vorzuwerfen und auf Eingaben des kantonalen Verfahrens zu
verweisen, weil die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106
Abs. 2 vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen klar und detailliert aufzeigen,
inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 4. Mai 2009 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem allein auf die Verzögerung der Zwangsvollstreckung abzielende und
damit missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei der missbräuchlichen Art der
Prozessführung bei der Gebührenbemessung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann