Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.376/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_376/2009

Urteil vom 24. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Bommer.

Gegenstand
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März
2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ reichte am 16. Februar 2007 beim Bezirksgericht A.________ die
Scheidungsklage gegen Y.________ ein. Mit Verfügung vom 20. April 2007 erliess
das Vizegerichtspräsidium A.________ vorsorgliche Massnahmen. Unter anderem
stellte es die Kinder B.________, geb. 1994, und C.________, geb. 2000, unter
die Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater, für die Kinder von August
2006 bis Februar 2007 monatlich je Fr. 450.-- und ab März 2007 je Fr. 750.--,
stets zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu bezahlen. Den Unterhaltsbeitrag
für die Ehefrau setzte es für den Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007 auf
monatlich Fr. 290.-- und ab März 2007 auf Fr. 1'265.-- fest.
A.b Auf beidseitigen Rekurs der Parteien hin erhöhte das Obergericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. Oktober 2007 die Kinderunterhaltsbeiträge
ab August 2006 auf Fr. 750.-- und setzte den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau
von August 2006 bis Februar 2007 auf Fr. 80.-- und ab März 2007 auf Fr.
1'600.-- fest.

B.
Am 23. Mai 2008 schied die Bezirksgerichtliche Kommission A.________ die Ehe
der Parteien, teilte die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Mutter zu
und räumte dem Vater ein Besuchsrecht ein. Die Kinderunterhaltsbeiträge
beliefen sich auf Fr. 650.-- und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag bis August
2012 auf Fr. 450.-- und danach bis Dezember 2015 auf Fr. 250.--. Beide Parteien
erhoben gegen dieses Urteil Berufung. Der Fall ist beim Obergericht des Kantons
Thurgau hängig.

C.
C.a Am 11. September 2008 verlangte X.________ beim Bezirksgericht A.________
eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Er verlangte sinngemäss die
Umteilung der elterlichen Obhut und die Verpflichtung von Y.________ zur
Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie persönlichen Beiträgen. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Oktober 2008 wurde X.________
verpflichtet, den Sohn B.________ nach Ende der Herbstferien 2008 wieder in die
Obhut der Mutter zu bringen.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 wies das Bezirksgericht den Antrag auf
Umteilung der elterlichen Obhut ab, reduzierte jedoch den persönlichen
Unterhaltsbeitrag von Y.________ ab Oktober 2008 auf Fr. 275.--. Weiter wurde
X.________ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, sein Antrag auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters jedoch abgewiesen. Y.________
wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
C.b Am 4. Dezember 2008 reichte Y.________ gegen diese Verfügung Rekurs ein und
beantragte die Beibehaltung der mit Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober
2007 verfügten vorsorglichen Massnahmen. Die Verfahrenskosten seien X.________
aufzuerlegen und dieser sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das
gesamte Verfahren zu verpflichten. X.________ beantragte sinngemäss die
Abweisung des Rekurses.
Mit Entscheid vom 6. März 2009 schützte das Obergericht den Rekurs, soweit es
darauf eintrat, und wies das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen
ab. X.________ wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das gesamte
Verfahren verpflichtet.

D.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gelangte mit Beschwerde vom 18. Mai 2009
an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheids und die Unterstellung des Sohnes B.________ in
seine Obhut. Eventualiter sei B.________ durch eine Fachperson nach seinem
Zuteilungswunsch zu befragen bzw. eventualiter seien beide Söhne zu befragen
und es sei gemäss dieses Wunsches zu entscheiden. Eventualiter seien die Söhne
von beiden Elternteilen je zu 50 % zu betreuen. Weiter seien seine Arbeitgeber
zum aktuellen Beschäftigungsgrad sowie zum Grund der Pensenreduktion zu
befragen und es seien die Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der
effektiven Betreuungssituation und der effektiven Lohneinnahmen neu zu
berechnen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht und Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) sind nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den
angefochtenen Entscheid des Obergerichts innert fünf Tagen als
Beschwerdebeilage einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet
bleibe. Da der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2009 wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit
Fristwiederherstellungsgesuch vom 19. Juni 2009 an das Bundesgericht und
reichte den angefochtenen Entscheid des Obergerichts nachträglich ein.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB)
und damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG.

1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer vorliegend eine Abänderung der Obhutsregelung und
in diesem Zusammenhang die Befragung seiner Söhne sowie eine Reduktion der
Kinderunterhaltsbeiträge verlangt, ist dieses Erfordernis der
Letztinstanzlichkeit nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung des
Bezirksgerichts A.________ vom 14. November 2008, mit welcher seine Anträge
betreffend die Kinderbelange abgewiesen wurden und lediglich der persönliche
Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin neu festgesetzt wurde, nicht beim
Obergericht angefochten bzw. die entsprechenden Anträge nicht vor Obergericht
wiederholt. Gegen diesen Entscheid gelangte einzig die Beschwerdegegnerin an
das Obergericht, welches den Rekurs am 6. März 2009 schützte und den am 1.
Oktober 2007 obergerichtlich verfügten persönlichen Unterhaltsbeitrag
bestätigte. Auf die Begehren betreffend Abänderung der Obhutsregelung und
Befragung der Söhne sowie Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge kann daher
nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 5A_626/2008 vom 15. Juli 2009 E. 3.2).

1.2 Strittig ist somit einzig die Festsetzung des persönlichen
Unterhaltsbeitrags für die Beschwerdegegnerin. Es liegt folglich eine
vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert von mindestens Fr.
30'000.-- angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der Unterhaltsbeiträge
überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Das
Wiedereinsetzungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG betreffend die rechtzeitige
Einsendung des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids als Beschwerdebeilage
(Art. 42 Abs. 3 BGG) kann angesichts der fehlerhaften Zustellung des
bundesgerichtlichen Aufforderungsschreibens durch die Post gutgeheissen werden.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit betreffend die beantragte Reduktion des
persönlichen Unterhaltsbeitrages grundsätzlich zulässig.

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft schliesslich eine vorsorgliche Massnahme im
Sinn von Art. 98 BGG. Damit kann vorliegend einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, weshalb die Art. 95 und 97
BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung gelangen (BGE 133 III 393
E. 5 S. 396 f., 398 E. 7.1; 133 III 585 E. 3.3 S. 587, 588 E. 4.1). Die hier
gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde
und substanziert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90 OG
ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Das Bundesgericht kann die Verletzung
eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzis vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133
III 439 E. 3.2 S. 444). Wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 118
Abs. 2 und Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat, was der Beschwerdeführer klar und
detailliert geltend machen muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E.
3.2 S. 445).

3.
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die
je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat sich der
Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinander zu setzen und darzulegen,
dass jede von ihnen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6 S. 120 f.; Urteil 5A.13/2006 vom 4.
Juli 2006 E. 2.2).
Im vorliegenden Fall beruht die obergerichtliche Gutheissung des Rekurses der
Beschwerdegegnerin auf drei selbständigen Begründungen.

3.1 Vorab erachtet das Obergericht die Dispositionsmaxime gemäss § 97 ZPO/TG
als verletzt. Das Gerichtspräsidium A.________ sei mit der Reduktion der
persönlichen Unterhaltsbeiträge über die von den Parteien gestellten
Rechtsbegehren hinausgegangen.
3.1.1 Dazu führt es insbesondere aus, der vom Beschwerdeführer im
Abänderungsverfahren vor dem Gerichtspräsidium A.________ in der Stellungnahme
gestellte Antrag auf Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge habe sich auf die
superprovisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 3. Oktober 2008 und
damit auf die Kinderzuteilung bezogen. Dies zeige vorab sein Antrag, wonach die
superprovisorische Verfügung "zurückgenommen" werden solle. Weiter befasse sich
auch seine Begründung lediglich mit dem Kindeswohl und der Erziehungsfähigkeit
der beiden Eltern. In der gesamten Stellungnahme finde sich hingegen keine
Ausführung bezüglich einer Änderung der Einkünfte, welche eine Abänderung des
persönlichen Unterhaltsbeitrags der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt hätte.
Anlässlich der persönlichen Anhörung vor dem Gerichtspräsidium vom 21. Oktober
2008 habe der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Zuteilung der elterlichen
Obhut nicht an ihn erfolgen sollte, kein Gesuch um Abänderung des
Unterhaltsbeitrages gestellt. Auch die Ausführungen zu seinem Einkommen liessen
nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe auch ohne Zuteilung der Kinder
eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge beabsichtigt. Die Anhörung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 und die dazu eingereichte Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 hätten sich überwiegend mit der
Kinderzuteilung befasst. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme zudem
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Reduktion seines Einkommens als
"Nebenschauplätze", die mit der "Hauptangelegenheit" nichts zu tun hätten,
bezeichnet.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er habe in der Anhörung durch
den Gerichtspräsidenten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die angenommenen
Einkünfte nicht stimmen würden und dass die Unterhaltsbeiträge in jedem Falle
neu zu berechnen seien. Ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime tatsächlich
vorliege, sei durch das Bundesgericht zu prüfen.
3.1.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der einlässlichen Begründung
des Obergerichts auseinander zu setzen und begnügt sich stattdessen mit der
Behauptung, das Gerichtspräsidium A.________ habe - entgegen der Auffassung des
Obergerichts - die Dispositionsmaxime nicht verletzt. Mit der Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann lediglich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Eine solche Rüge wird
vorliegend jedoch nicht vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht
dargetan, weshalb und inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt sein
sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen für die
Beschwerde gegen einen Massnahmeentscheid in keiner Weise nach (vgl. E. 1.2).

3.2 Weiter erachtet das Obergericht die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet und heisst
ihren Rekurs auch aus diesem Grund gut.
3.2.1 Zur Begründung führt es aus, die Vorinstanz habe die "Stellungnahme zum
Protokoll persönliche Anhörung" des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 mit
den drei Belegen der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt. Die Parteien hätten
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Recht, von allen dem Gericht
eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen.
Dies gelte vorliegend erst recht, weil die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung auf die drei Belege betreffend die Pensenreduktionen abgestellt habe.
3.2.2 Zu dieser Begründung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort.
Folglich kommt er den Begründungsanforderungen erneut nicht nach.

3.3 Schliesslich verneint das Obergericht auch in materieller Hinsicht die vom
Beschwerdeführer behauptete Einkommensreduktion.
3.3.1 Dazu führt es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten
Bestätigungen der Arbeitgeber betreffend die Pensenreduktionen seien wenig
aussagekräftig. Die Schreiben seien unpräzis und liessen erkennen, dass es für
den geringeren Beschäftigungsgrad auch andere Gründe als rückläufige
Schülerzahlen, Umstrukturierung der Unterrichtsformen und Abnahme der
Popularität der Panflöte gebe. Das eine Bestätigungsschreiben sei erkennbar
nach den Vorgaben des Beschwerdeführers verfasst worden, ein anderes von einer
Person, die mit dem Beschwerdeführer kollegial verbunden sei. Zudem sei die
gesunkene Popularität der Panflöte nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Hinzu
trete, dass die Vorinstanz weder den 13. Monatslohn bei der D.________ AG noch
das Entgelt für die Leitung eines Ausbildungskurses am Konservatorium
E.________, wofür er im März 2008 und im Mai 2008 je Fr. 3'062.85 und im August
2008 Fr. 2'675.-- erhielt, berücksichtigt habe. Selbst wenn es zuträfe, dass
der Beschäftigungsgrad im Angestelltenverhältnis gesunken sei, so hätte sich
der Beschwerdeführer um eine angemessene Kompensation bemühen müssen. Vorhanden
seien lediglich drei Bewerbungen vom Juli 2008, dies übereinstimmend mit der
aktuellen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es bei einer
Kinderbetreuung von 50 % nicht zumutbar sei, der Beschwerdegegnerin einen
persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
3.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Pensenreduktion sind allesamt
appellatorisch, soweit sie überhaupt verständlich und sachbezogen sind.
Weitgehend begnügt sich der Beschwerdeführer damit, die Geschehnisse aus seiner
Sicht zu schildern, ohne sich mit der Begründung des Obergerichts auseinander
zu setzen. Auch diesbezüglich erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht.
Insbesondere können seine allgemein gehaltenen Ausführungen zur Kinderbetreuung
und zur Gleichstellung von Mann und Frau nicht berücksichtigt werden. Auch
begnügt er sich damit zu behaupten, die Ausführungen des Obergerichts
betreffend die Bestätigungsschreiben für die Pensenreduktionen seien "an den
Haaren herbei gezogen". Soweit er sich zudem gegen das im kantonalen Verfahren
festgestellte Einkommen der Beschwerdegegnerin wendet und in diesem
Zusammenhang geltend macht, diese gehe einer Nebenbeschäftigung nach und könne
zudem mehr als die aktuellen 40 Stellenprozente arbeiten, handelt es sich um
neue und damit vor Bundesgericht unzulässige Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Das Gesagte gilt auch für die Ausführungen betreffend Konkubinat der
Beschwerdegegnerin mit einem neuen Lebenspartner.

3.4 Da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den drei Begründungen
überhaupt bzw. in rechtsgenüglicher Weise auseinanderzusetzen, kann nach dem
Gesagten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der nicht rechtsgenüglich begründeten Rügen
waren die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos, womit
sein nicht näher begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut