Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.374/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_374/2009

Urteil vom 29. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Pablo Duc.

Gegenstand
Kaution (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. April 2009 des
Kantonsgerichts Schwyz (1. Rekurskammer).

Nach Einsicht
in die zunächst als Verfassungsbeschwerde, dann (in Anbetracht des in der
Hauptsache Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwertes: Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Beschluss vom 6. April 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (nach rechtskräftiger
Gutheissung eines Kautionsbegehrens der Beschwerdegegnerin im
Lastenbereinigungsverfahren und nach - ebenso rechtskräftiger - Abweisung eines
Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführers erfolgte) Aufforderung zur Leistung
einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- nicht eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009
samt Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet worden ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid vom 6. April 2009 mit
den Erwägungen begründete, die rechtskräftige Bewilligung des Kautionsbegehrens
könne vor Kantonsgericht ebenso wenig angefochten werden wie die rechtskräftige
Abweisung des Armenrechtsgesuchs, gegen die Kautionsverfügung stehe
(entsprechend dem Rechtsmittel gegen Gerichtskostenvorschussverfügungen) nur
die subsidiäre Nichtigkeitsbeschwerde offen, trotz (mit einlässlicher
Rechtsmittelbelehrung versehener) Aufforderung zur Verbesserung weise der
Beschwerdeführer auch in seiner weiteren Eingabe keinen Nichtigkeitsgrund im
Sinne § 213 ZPO/SZ nach und lege auch nicht dar, weshalb ihm (als Voraussetzung
für die selbstständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen) ein schwer
wieder gutzumachender Nachteil drohen würde oder inwiefern (durch die Zulassung
der Beschwerde) ein wesentlicher Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges
Verfahren erspart werden könnte (§ 214 Abs. 1 ZPO/SZ), schliesslich seien die
neuen Beschwerdevorbringen, die auf neuen Akten beruhten, ohnehin unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise mit den einlässlichen kantonsgerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des
Kantonsgerichts vom 6. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
zumal der Verweis auf kantonale Eingaben zum Vornherein unbeachtlich ist, weil
die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG
vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann