Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.372/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_372/2009

Urteil vom 28. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. April 2009 des
Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. April 2009
des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine verspätete Berufung des
Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des
Bezirksgerichtsausschusses A.________ (betreffend die in Anwendung von Art.
397a ZGB erfolgte Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs) am
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der erstinstanzliche Beschwerdeentscheid sei dem
Anwalt des Beschwerdeführers am 6. Februar 2009 zugestellt und die am 23. März
2009 erhobene Berufung daher nach Ablauf der 20-tägigen Berufungsfrist (Art. 64
Abs. 1 EGzZGB/GR) eingereicht worden, und zwar unbekümmert darum, dass der
Anwalt den Beschwerdeentscheid erst am 3. März 2009 an den Beschwerdeführer
weitergeleitet habe, die Eingabe des Beschwerdeführers wäre auch als
Wiederherstellungsgesuch verspätet, weil ein solches Gesuch binnen 10 Tagen
seit Wegfall des Hindernisses einzureichen gewesen wäre (Art. 61 Abs. 3 ZPO/
GR),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. April
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann