Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.36/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_36/2009

Urteil vom 6. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat David Schnyder,

gegen

1. Y.________ und Z.________,
2. W.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokat Roger Wirz,

Gegenstand
Nachbarrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 14. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und Z.________ sowie W.________ bewohnen die Liegenschaft
A.________. X.________ ist Eigentümerin der westlich davon gelegenen
Nachbarliegenschaft.
Mit Klage vom 1. März 2007 beantragten Y.________ und Z.________ sowie
W.________, X.________ sei zu verpflichten, "die oberhohe Hecke auf das
gesetzliche Mass zurückzuschneiden". Mit Urteil vom 2. Januar 2008 hiess das
Bezirksgericht Arlesheim die Klage gut und verurteilte X.________, "die Hecken
entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger auf ihre dreifache Distanz von der
Grenze des Nachbargrundstücks der Kläger zurückzuschneiden", unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.

B.
Die von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Appellation wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteil
vom 14. Oktober 2008 vollumfänglich ab.

C.
C.a Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 12. Januar 2009 Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Klage, eventuell um
Rückweisung an das Bezirksgericht Arlesheim. Sie rügt eine Verletzung der
Dispositionsmaxime, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Öffentlichkeitsprinzips (Art. 30 BV).
Auf die Rügen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

C.b Mit Verfügung der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 29.
Januar 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in
einer vermögensrechtlichen Zivilsache. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die im Übrigen
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs.
1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden
(Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei ist "offensichtlich
unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 133 II 249 E.1.2.2; 133 III
393 E. 7.1 S. 398).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht in der Regel von Amtes wegen an (iura
novit curia; Art. 106 Abs. 1 BGG). Für bestimmte Vorgänge gilt indes das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Entgegen dem strikten Wortlaut von Art. 106
Abs. 2 BGG gilt es deshalb nicht nur für die Grundrechte im eigentlichen Sinn,
sondern für die verfassungsmässigen Rechte überhaupt. Das Bundesgericht hat den
für die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Grundsatz, wonach bei
dieser nicht nur neue tatsächliche, sondern auch neue rechtliche Vorbringen
unzulässig waren, auch auf das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG übertragen
(BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur
klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen
tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein.
Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er
anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im
Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 133 III 584 E. 4.1, mit
Hinweisen). Die gleichen strengeren Begründungsanforderungen gelten auch
betreffend die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246) und von dem vom Bundesrecht den Kantonen vorbehaltenen
Recht (Hans Schmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N. 29 zu
Art. 5 ZGB mit Verweis auf Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Dispositionsmaxime.
Es sei weiterhin nicht klar, welche Pflanzen durch das von den
Beschwerdegegnern gestellte Rechtsbegehren gemeint seien. Es gebe eine grosse
Anzahl von Pflanzen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze der Parteien
stünden. Es gehe nicht an, dass erst bei einer allfälligen Vollstreckung des
Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim bestimmt werde, welche Pflanzen
zurückzuschneiden seien.
2.1.1 Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, das im Akzessschein
fixierte Rechtsbegehren der Beschwerdegegner sei nach Auffassung des
Kantonsgerichts hinreichend klar. Sie hätten verlangt, dass die Hecke auf das
gesetzliche Mass zurückgeschnitten werde. Gemäss § 130 Abs. 1 des Gesetzes des
Kantons Basel-Landschaft vom 16. November 2006 über die Einführung des
Zivilgesetzbuches (EG ZGB; SGS 211) dürften Grünhecken gegen den Willen der
nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht mehr als 60 cm von der Grenze und
nicht höher als ihre dreifache Distanz von derselben gehalten werden. Die
Vorinstanz habe also lediglich die gesetzliche Regelung zum Urteil erhoben.
Genau dies hätten die Beschwerdegegner auch verlangt. Es sei daher nicht
ersichtlich, inwiefern die Formulierung im Rechtsbegehren "auf das gesetzliche
Mass" nicht genügend klar sein sollte, wenn sich das beantragte Mass eindeutig
und insbesondere auch für die Gegenpartei erkennbar aus dem Gesetz ergebe.
2.1.2 Es gibt keinen bundesrechtlichen Massstab für die Formulierung von
Rechtsbegehren. In BGE 101 II 41 E. 4b S. 45/46 hat das Bundesgericht lediglich
gesagt, die kantonalrechtlichen Vorschriften mit Bezug auf die Substantiierung
der klägerischen Rechtsbegehren dürften nicht dazu führen, dass die
Durchsetzung von Bundesrecht vereitelt werde. Zudem sind Prozesshandlungen und
Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen; unmassgeblich ist der
wirkliche Wille (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152). Die Auffassung der Vorinstanz,
das klägerische Rechtsbegehren sei klar, ist nicht zu beanstanden. Überdies
wird den Beschwerdegegnern nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen, als sie
verlangt haben (BGE 119 II 396 E. 2 S. 397; 129 V 450 E. 3.2 S. 453).
2.1.3 Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, sie mache
ausdrücklich eine Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend,
kann darauf nicht eingetreten werden, denn der Vorwurf wird in keiner Weise
begründet (E. 1.3 hiervor).
2.1.4 Eine weitere Verletzung der Dispositionsmaxime erblickt die
Beschwerdeführerin darin, dass im Urteil des Bezirksgerichts im
Urteilsdispositiv von Hecken im Plural, während im Rechtsbegehren von einer
Hecke gesprochen werde. Das Kantonsgericht habe diese Abweichung als einfachen
Schreibfehler betrachtet, der gemäss § 228 ZPO/BL zu berichtigen sei.

Das Kantonsgericht hat dazu im Wesentlichen bemerkt, aus den Unterlagen, die
von den Beschwerdegegnern im Verfahren vor Bezirksgericht eingereicht worden
seien, insbesondere aus dem Plan und den Fotos, ergebe sich, um welche Pflanzen
es gehe. Wenn feststehe, dass es sich dabei um eine Hecke im Sinne des Gesetzes
handle, erübrige sich eine konkrete Bezeichnung der einzelnen Pflanzen, die
zurückzuschneiden seien. Dass im Urteil des Bezirksgerichts von "Hecken" die
Rede sei, helfe der Beschwerdeführerin nichts. Wie aus der Urteilsbegründung,
wo immer nur von einer Hecke gesprochen werde, klar ersichtlich sei, handle es
sich dabei um einen einfachen Schreibfehler, der gemäss § 228 ZPO/BL zu
berichtigen sei.

Die Vorinstanz hat zur Tatsache, dass es sich um eine Hecke handle auf den
Augenschein hingewiesen, aber auch darauf, dass in der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung immer nur von einer Hecke gesprochen werde (zum Begriff der
Hecke: E. 3.1 nachfolgend). Inwiefern diese tatsächliche Feststellung
willkürlich sein und die Anwendung von kantonalem Prozessrecht nicht vor Art. 9
BV Stand halten soll, wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise
dargelegt, weshalb auf diesen Vorwurf der Verletzung der Dispositionsmaxime
nicht eingetreten werden kann (E. 1.3 hiervor).
2.2
2.2.1 Sodann trägt die Beschwerdeführerin vor, der von den Beschwerdegegnern
eingereichte Fotobogen, aufgrund dessen der Gerichtspräsident des
Bezirksgerichts Arlesheim bereits an der Prozesseinleitungsverhandlung von
einer Hecke gesprochen habe, sei der Beschwerdeführerin nur als schlechte
schwarzweisse Kopie zugestellt worden, auf der folglich nichts zu erkennen
gewesen sei. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.

Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern
der Beschwerdeführerin der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein
soll. Zum einen sei auf diesem Fotobogen lediglich ein Ausschnitt der
umstrittenen und der Beschwerdeführerin durchaus bekannten Pflanzenansammlung
abgebildet. Die Beschwerdeführerin mache denn auch gar nicht geltend, dass sie
auf der Kopie nichts erkannt und deshalb nicht darauf habe reagieren können.
Zum anderen sei ihr diese Beilage - wie sie selber einräume - zur Kenntnis
gebracht worden. Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung nicht
ansatzweise auseinandersetzt, kann auf ihre Rüge nicht eingetreten werden (E.
1.3 hiervor).

2.2.2 In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin sodann den Einwand,
sie sei benachteiligt worden, denn der Gerichtspräsident habe anhand des
Fotobogens bereits seine Meinung gemacht, wonach eine Hecke im Sinne von § 130
Abs. 1 EG ZGB/BL vorliege. Abgesehen davon, dass gemäss dem erstinstanzlichen
Urteil ein Augenschein durchgeführt wurde, und somit nicht einsehbar ist,
inwiefern die Fotos (noch) entscheidwesentlich sein sollen, tut die
Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie diese Rüge bereits vor Kantonsgericht
prozesskonform vorgebracht hat. Auch darauf ist nicht einzutreten.

2.3
2.3.1 Als Nächstes führt die Beschwerdeführerin an, im Anschluss an den
Augenschein des Bezirksgerichts Arlesheim sei eine Verhandlung im Wohnzimmer
der Beschwerdegegner durchgeführt worden. Dabei sei eindeutig der Eindruck
entstanden, der Gerichtspräsident sei mit den Beschwerdegegnern befreundet, und
im Ergebnis habe die Erstinstanz denn auch in deren Sinn entschieden. Dabei sei
Art. 30 Abs. 1 und insbesondere Art. 30 Abs. 3 BV verletzt worden, denn das
Wohnzimmer könne nicht als öffentlich bezeichnet werden. Das Urteil sei demnach
aufzuheben und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Arlesheim
zurückzuweisen.

2.3.2 Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, es sei in der Tat
psychologisch ungeschickt, eine Gerichtsverhandlung in den privaten
Räumlichkeiten einer der Parteien durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe
indessen in keiner Weise dargetan, inwiefern ihr dadurch ein Nachteil
entstanden sein soll, weshalb ihr auch diese Beanstandung nicht weiter helfe.

Mit dem Vorbringen, der Gerichtspräsident sei mit den Beschwerdegegnern
befreundet, wird sinngemäss die Rüge der Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs.
1 BV erhoben. Aus der Erwägung der Vorinstanz ergibt sich indessen kein Hinweis
auf eine freundschaftliche Beziehung. Die Beschwerdeführerin hat vor
Kantonsgericht eine Befangenheit des Gerichtspräsidenten aus dem Umstand
abgeleitet, dass die Verhandlung vom 17. Dezember 2007 im Wohnzimmer der
Beschwerdegegner stattgefunden habe (Plädoyernotizen S. 2 unten). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so
früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend
gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; BGE 134
I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin sich schon
unmittelbar nach der Verhandlung vom 17. Dezember 2007 auf einen nach ihrer
Ansicht bestehenden Ausstandsgrund hätte berufen können, hat ihre Rüge als
verwirkt zu gelten.

2.3.3 Mit Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV (Grundsatz der
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung) legt die Beschwerdeführerin nicht dar,
dass sie die Missachtung dieses Prinzips bereits vor Kantonsgericht bemängelt
hat. Sie wirft der Vorinstanz diesbezüglich auch keine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV vor. Der Vorwurf hat somit als neu zu gelten und kann nicht gehört
werden (E. 1.2 hiervor).

3.
3.1 Gemäss § 130 Abs. 1 EG ZGB/BL dürfen Grünhecken gegen den Willen der
nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und
nicht höher als ihre dreifache Distanz von derselben gehalten werden.

Das Kantonsgericht hat dabei - zusammengefasst - erwogen, eine Hecke müsse
keine bestimmte Mindestlänge aufweisen und auch nicht notwendigerweise an der
gesamten Grenze entlangstehen, und sie könne aus verschiedenen Arten von
Pflanzen bestehen. Diese müssten aber überwiegend gleichartig wachsen, da die
Pflanzen in ihrer Gesamtheit ein kompaktes Erscheinungsbild bieten müssten. Ein
Dichtschluss werde nur dann gebildet, wenn die Pflanzen so dicht beieinander
stünden, dass sie den Eindruck einer, wenn auch nicht unbedingt lückenlosen,
Wand vermittelten. Zusätzlich zum Dichtschluss müsse die Ansammlung von
Pflanzen auf einem verhältnismässig schmalen Streifen angepflanzt sein und eine
einigermassen regelmässige Form aufweisen. Hecken dienten schliesslich der
räumlichen, allenfalls auch der optischen Abgrenzung des Grundstücks und nicht
einfach der Bepflanzung der Grundstücksfläche (LUKAS ROOS, Pflanzen im
Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 176 ff.).

In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz aufgrund des Augenscheins
festgestellt, dass es sich bei den fraglichen Pflanzen entlang der Grenze um
zahlreiche Hainbuchen - im unteren Bereich des Grundstücks - und Buchspflanzen
- im oberen Teil des Grundstücks - handle. Diese beiden Pflanzenarten gehörten
zu den beliebtesten Heckenpflanzen (LUKAS ROOS, a.a.O., S. 177). Sie stünden in
einer Linie entlang der Parzellengrenze der beiden nachbarlichen Grundstücke.
Auch wenn nicht alle einzelnen Stämme - wie sich bei der Vermessung der Distanz
einzelner Pflanzen zur Grenze ergeben habe - den exakt gleichen Abstand zur
Nachbarsgrenze hätten, so bildeten die Pflanzen optisch dennoch eine Reihe. Das
Kantonsgericht sei daher zweifelsfrei der Ansicht, dass die fraglichen Pflanzen
auf der Parzelle der Beschwerdeführerin entlang der Grenze als Hecke zu
qualifizieren seien. Aus diesem Grund komme § 130 Abs. 1 EG ZGB/BL zur
Anwendung. Eine Berufung auf § 133 Abs. 2 EG ZGB/BL sei diesfalls
ausgeschlossen, und es sei also irrelevant, wie alt die Pflanzen seien, resp.
wann sie gesetzt worden seien.

3.2 Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der
Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen
Grundstück vorzuschreiben. Nach Rechtsprechung und Lehre stellt Art. 688 ZGB
einen echten zuteilenden Vorbehalt zu Gunsten der Kantone auf. Gestützt darauf
sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für
Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung
entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 126 III 452 E. 3a S. 457 mit
Hinweisen). Von diesem Vorbehalt hat der Kanton Basel-Landschaft in den §§ 130
EG ZGB/BL Gebrauch gemacht.

3.3 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, die Regelung des
Kantons Basel-Landschaft schütze die Privatsphäre nicht, namentlich, wenn wie
vorliegend eine Hanglage gegeben sei. Da sich das Haus der Beschwerdegegner in
einer erhöhten Lage gegenüber der Parzellengrenze befinde, könne von der
Wegnahme von Licht und Aussicht nicht gesprochen werden. Dieser Hinweis auf die
topographischen Verhältnisse findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Auch
Lichtentzug und Schattenwurf waren nicht Thema im kantonalen Verfahren. Da das
Bundesgericht von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen hat, wie sie die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG), und auch nicht gerügt wird,
diese seien willkürlich festgestellt worden (E. 1.2 hiervor), kann das Argument
nicht entgegengenommen werden. Ganz abgesehen davon kann die Einhaltung bzw.
Wiederherstellung kantonalrechtlicher Abstände vorbehaltlos und ohne Nachweis
übermässiger Einwirkungen verlangt werden (BGE 126 III 452 E. 3c/bb S. 460).

3.4 Des Weiteren trägt die Beschwerdeführerin vor, indem das Zurückschneiden
auf Geheiss des Nachbarn durchzuführen sei, widerspreche § 130 Abs. 1 EG ZGB/BL
dem Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und der
Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Wäge man die Interessen des
Pflanzeneigentümers und seines Nachbarn ab, so stelle § 130 Abs. 1 EG ZGB/BL
einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV
dar.

Die Vorbringen gehen fehl. Es gehört zur traditionellen Aufgabe des
Privatrechts, die Interessensphären zwischen Privaten abzugrenzen und damit
unvermeidlich der Freiheit des einen Schranken zu setzen, um die Freiheit des
andern zu schützen. In dieser unausweichlichen Abgrenzung der Interessensphären
kann für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung liegen. Die Verfassung
ist erst verletzt, wenn die Schrankenziehung in einer nicht mehr vertretbaren
Weise erfolgt, indem sie dem einen ein Verhalten verbietet oder vorschreibt,
ohne dass dies mit dem Schutz berechtigter Interessen anderer gerechtfertigt
werden kann (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.28/2002 vom 9. April 2002 E. 2.2
mit Bezug auf das Flurgesetz des Kantons Thurgau). Hecken an der Grenze
zwischen zwei Grundstücken führen zwangsläufig und gerichtsnotorisch zu
Interessenkonflikten. Jede gesetzliche Regelung muss die eine oder die andere
Seite mehr oder weniger stark benachteiligen. Dass die Beschwerdeführerin sich
in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt fühlt, weil das Gesetz ihr keine
so hohe Hecke erlaubt, die sie vor den Blicken der Nachbarn völlig bewahrt, ist
einerseits begreiflich. Andererseits können Einfriedungen die Aussicht
beeinträchtigen, Schatten verursachen, Laub und kleine Äste abwerfen. Davon
betroffen sind die Beschwerdegegner. Die basel-landschaftliche Regelung trägt
den divergierenden Interessen unter Nachbarn in angemessener Weise Rechnung.
Sie gründet auf dem für Nachbarn geltenden Gebot "schonender Rechtsausübung"
(vgl. dazu TUOR UND ANDERE, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002,
S. 60) und dient dem Rechtsfrieden.

3.5
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, soweit Bäume vorlägen, sei die Klage gemäss
§ 133 Abs. 2 EG ZGB/BL verwirkt. Weil nicht festgelegt werde, welche Pflanzen
zurückzuschneiden seien, werde allenfalls die eingetretene Verwirkung des
Anspruchs nicht berücksichtigt.

Die Vorbringen sind nicht stichhaltig. Gemäss § 133 Abs. 2 EG ZGB/BL können
Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen nur
während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden. Diese Norm betrifft das
Beseitigen bzw. Zurücksetzen von Bäumen, nicht aber das Zurückschneiden. Die
Beschwerdegegner haben indessen mit ihrer Klage verlangt, die Hecken entlang
der Grenze zu ihrem Grundstück auf ihre dreifache Distanz von der Grenze des
Nachbargrundstücks der Beschwerdegegner zurückzuschneiden. Dieses Klagebegehren
wird - wie willkürfrei angenommen werden darf - von § 133 Abs. 2 EG ZGB/BL
nicht erfasst. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Bestimmung und
andererseits aus der Überlegung, dass die Hecke - und allenfalls die darin
befindlichen Bäume - bekanntlich wachsen und erst im Verlauf der Zeit die
gesetzliche Höhe von § 130 EG ZGB/BL überschreiten und von da an immer wieder
zurückgeschnitten werden müssen. Der wiederholt vorgetragene Vorwurf der
Beschwerdeführerin, der unbefristete Beseitigungsanspruch nach § 130 EG ZGB/BL
sei stossend, geht somit fehl.

3.6 Das Kantonsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Hecke zurückzuschneiden, geschützt
hat.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnern nicht zuzusprechen, da
sie in der Sache nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden, und ihrem
Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, nicht entsprochen wurde
(vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett