Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.368/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_368/2009

Urteil vom 17. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt A.________.

Gegenstand
Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2009
des Berner Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres verspäteten Rechtsvorschlags
nicht eingetreten ist und ihr Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, soweit die Beschwerdeführerin den
materiellen Bestand der Betreibungsforderung in Frage stelle, sei auf ihre
Eingabe mangels Zulässigkeit des Beschwerdeweges nicht einzutreten, soweit die
Eingabe ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist enthalte,
erweise sich die Eingabe als unbegründet, weil daraus nicht hervorgehe, wie die
behaupteten Operationen des Gesellschafters und Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin diesen am rechtzeitigen Erheben des Rechtsvorschlags bzw. an
der rechtzeitigen Bestellung eines kompetenten Vertreters gehindert hätten
(Art. 33 Abs. 4 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Mai 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann
Escher Füllemann