Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.367/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_367/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Erbteilung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG der Beschwerdeführerin
entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 18. Mai 2009 des Zürcher
Obergerichts, das auf Ablehnungsbegehren gegen mehrere Oberrichter ebenso wenig
eingetreten ist wie auf eine zweite Rechtsverweigerungs-/
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach seinem Nichteintretensentscheid vom 20. April
2009 über die erste Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde habe die
Beschwerdeführerin bereits am 27. April 2009 in der gleichen Sache eine neue
derartige Beschwerde eingereicht, die Richter würden einzig deswegen abgelehnt,
weil sie im Entscheid vom 20. April 2009 nicht zu Gunsten der
Beschwerdeführerin entschieden hätten, was jedoch keinen Grund für ein
zulässiges Ablehnungsbegehren darstelle, in der Sache selbst habe sich seit dem
letzten Entscheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert, die
Beschwerdeführerin wiederhole lediglich den gleichen Standpunkt, was
missbräuchlich sei und dazu führe, dass auf die neue Beschwerde nicht
einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand jeder dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des
Obergerichts vom 18. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass im Übrigen auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_366/2009 verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin, die im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht durch ihren Ehemann vertreten werden kann (Art. 40 Abs. 1 BGG) und denn
auch eine in eigenem Namen verfasste Beschwerde eingereicht hat,
kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann