Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.366/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_366/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Erbteilung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. April 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG der Beschwerdeführerin
entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 20. April 2009 des Zürcher
Obergerichts, das auf eine Rechtsverweigerungs/ Rechtsverzögerungsbeschwerde
der Beschwerdeführerin gegen das Bezirksgericht Horgen sowie auf ein
Ablehnungsbegehren gegen Bezirksgerichtspräsident Z.________ nicht eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, statt der Aufforderung zur Verbesserung einer
Eingabe nachzukommen (§ 131 GVG/ZH), erhebe die Beschwerdeführerin Einsprache
gegen die Aufforderung und wiederhole mehrfach ihre unsachlichen, mit der Frage
der Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung in keinem vernünftigen Zusammenhang
stehenden Anwürfe gegen Oberrichter Y.________ und die beleidigenden
Äusserungen gegen Bezirksgerichtspräsident Z.________, bereits die erste
Eingabe enthalte nicht zur Sache gehörende, beleidigende Anschuldigungen ohne
jede Grundlage in rechtskräftigen Entscheiden von Rechtsmittelinstanzen oder
Aufsichtsbehörden, ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren wegen
Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung im Erbteilungsprozess sei nicht
erkennbar, das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters erweise
sich als rechtsmissbräuchlich,
dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerdeführerin sei schon wiederholt
auf die Unzulässigkeit ungebührlicher Eingaben aufmerksam gemacht worden mit
der Androhung, dass auf solche Eingaben ohne Rückweisung zur Verbesserung nicht
eingetreten werde, trotzdem habe die Beschwerdeführerin wieder Eingaben
eingereicht, die unsachlich seien und allein darauf abzielten, Gerichtspersonen
und Dritte zu beleidigen und lächerlich zu machen, dieses
rechtsmissbräuchliches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb weder
auf die Beschwerde noch auf das Ablehnungsbegehren einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand jeder dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des
Obergerichts vom 20. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal
das Bundesgericht der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5P.410/2005 vom 6.
April 2006 eingehend erläutert hat, weshalb das Nichteintreten auf ihre
ungebührlichen Beschwerden ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
dass auf dieses Urteil verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin, die im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht durch ihren Ehemann vertreten werden kann (Art. 40 Abs. 1 BGG) und denn
auch eine in eigenem Namen verfasste Beschwerde eingereicht hat,
kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann