Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.365/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_365/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Obhutsentzug,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. März 2009 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. März 2009 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 28. Mai 2009 abweisender) Verfügung vom 10. Juni 2009
samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit der Verfügung
vom 28. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit
der am 13. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen
oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann