II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.362/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_362/2009 Verfügung vom 30. Juni 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________ und Z.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungs- und Konkursamt A.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Pfändung eines Personenwagens. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juni 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann