Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.35/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_35/2009

Urteil vom 27. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georges Knobel,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 14. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ heirateten am xxxx 1991. Ihre gemeinsame Tochter ist
inzwischen mündig. Aufgrund einer eheschutzrichterlichen Verfügung leben die
Ehegatten seit dem 1. Juli 2003 unter dem Güterstand der Gütertrennung.

B.
Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 schied der Einzelrichter des Bezirksgerichts
A.________ die Ehe von X.________ und Y.________ und regelte die Nebenfolgen.
Insbesondere verpflichtete er den Ehemann zu einer Zahlung aus Güterrecht von
Fr. 968.65 an die Ehefrau und diese zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils
an der Liegenschaft in Italien an ihn. Zudem sollte jede Partei die auf ihren
Namen lautenden Bankguthaben behalten. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der
Ehefrau wurde auf monatlich Fr. 1'250.-- festgesetzt und bis zu ihrem Eintritt
ins ordentliche Pensionsalter begrenzt.

C.
Das Kantonsgericht Schwyz legte am 14. Oktober 2008 den güterrechtlichen
Anspruch in teilweiser Gutheissung der Berufung von Y.________ auf Fr.
109'099.30 fest und reduzierte den monatlichen Unterhaltsbeitrag in teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung von X.________ auf Fr. 1'000.--.

D.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen
vom 13. Januar 2009 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, den
güterrechtlichen Anspruch von Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf
Fr. 968.65 festzusetzen. Eventualiter sei der Handel zwecks Ergänzung des
Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz oder
Erstinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt deren Abweisung, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die
güterrechtlichen Folgen der Scheidung. Hierbei handelt es sich um eine
Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche
Streitwertgrenze ist klar überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet der nacheheliche Unterhaltsanspruch.

1.2 Es können alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG vorgebracht werden und das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was
heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit voller
Kognition prüft. Hingegen ist es an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
die Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs.
2 BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Demzufolge wird eine blosse Bestreitung des
Sachverhaltes nicht berücksichtigt. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur
soweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte
Voraussetzung gegeben sein soll, andernfalls die neuen Vorbringen unbeachtlich
bleiben (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Berechnung der güterrechtlichen
Beteiligungsforderung der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz vor, den Bestand seines Eigengutes falsch festgestellt zu haben. Da
sein Vermögen seit Eheschluss abgenommen habe, habe er keine Errungenschaft
bilden können.

2.1 Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich im vorliegenden Fall
nach den Bestimmungen der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Die im
Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Vermögenswerte werden der
Errungenschaft und dem Eigengut jedes Ehegatten zugeordnet (Art. 207 Abs. 1
ZGB). Im vorliegenden Fall wurde die Gütertrennung bereits vor Anhängigmachung
der Scheidung und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 gerichtlich angeordnet (Art.
176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Hat ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes
unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen gemacht, so erfolgt
eine Hinzurechnung zu seiner Errungenschaft nach den Voraussetzungen von Art.
208 ZGB. Welche Vermögenswerte im massgeblichen Zeitpunkt vorhanden sind,
beschlägt den Sachverhalt, den die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat und
daher vom Bundesgericht nur beschränkt überprüft werden kann. Welcher
Gütermasse ein Vermögenswert zuzuteilen ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage
dar, die vom Bundesgericht frei beantwortet wird (vgl. dazu E. 1.2).

2.2 Die Vorinstanz stellte vorerst fest, dass das Vermögen des
Beschwerdeführers zu Beginn des Güterstandes Wertschriften im Betrag von Fr.
225'153.-- aufgewiesen hatte. Diese seien bei Auflösung des Güterstandes nicht
mehr vorhanden gewesen und könnten daher nicht berücksichtigt werden, zumal
diesbezüglich gegenüber der Errungenschaft keinerlei Ersatzansprüche geltend
gemacht würden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihm in
offensichtlichem Widerspruch zu den Akten, sein bewegliches Vermögen
einschliesslich Wertschriften im Betrag von Fr. 240'253.-- sowie seine dritte
Säule in der Höhe von Fr. 4'688.-- nicht als Eigengut zugestanden zu haben.
Soweit er mit diesen Vorbringen den Umfang dieser Vermögenswerte erweitern
möchte, erweisen sich seine Begehren zumindest teilweise als neu und zudem als
ungenügend begründet. Im Wesentlichen begnügt er sich mit der Behauptung,
Vermögenswerte in der bezifferten Höhe zu besitzen. Inwiefern die Vorinstanz
den Sachverhalt in willkürlicher Würdigung von Beweisen oder in Verletzung des
rechtlichen Gehörs festgestellt haben soll, geht aus der Beschwerde hingegen
nicht hervor. Auf den Hinweis der Vorinstanz, die güterrechtliche
Auseinandersetzung könne sich grundsätzlich nur auf noch vorhandene Werte
beziehen, geht der Beschwerdeführer nicht ein.

2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ergab der am 28. April 2003 getätigte Verkauf
der Liegenschaft "B.________" keinen Verlust, sondern gemäss der Veranlagung
der kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Juni 2003 einen Grundstückgewinn von Fr.
144'557.--, ausmachend einen Steuerbetrag von Fr. 17'585.--. Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe aus diesem Verkauf einen Verlust über Fr.
48'311.-- erlitten. Diese zum Eigengut gehörende Liegenschaft stellte eine
teilweise Ersatzanschaffung für ein anderes Objekt dar, für dessen Gewinn ihm
seinerzeit ein Steueraufschub gewährt worden war. Durch die nunmehr erfolgte
Veräusserung werde die aufgeschobene Steuer fällig, stamme allerdings nicht aus
der Ersatzanschaffung, sondern aus dem Verkauf des anderen Objektes. Ob es sich
bei dieser Erläuterung des Steueraufschubs um ein neues Vorbringen des
Beschwerdeführers handelt, kann vorliegend offen bleiben. Der Grundstückgewinn
wurde - den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge - nämlich durch den
Verkauf der vor Eheschluss getätigten Ersatzanschaffung realisiert. Damit kann
der Vorinstanz gefolgt werden, soweit sie die Veräusserung der Liegenschaft
"B.________" als gewinnbringend beurteilt. Hingegen übersieht sie, dass der
Verkauf noch vor der richterlichen Anordnung der Gütertrennung getätigt wurde,
womit der erzielte Gewinn einer Gütermasse zuzuordnen ist. Der Erlös aus der im
eingebrachten Gut befindlichen Liegenschaft "B.________" tritt an deren Stelle,
fällt mit andern Worten in das eingebrachte Gut des Veräusserers (Art. 198
Ziff. 4 ZGB). Diese Gütermasse trägt aufgrund des Sachzusammenhangs auch die
anfallende Gewinnsteuer (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Der verbleibende Nettobetrag von
Fr. 126'972.-- ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Eigengut des
Beschwerdeführers zu veranschlagen.

2.4 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er anhand der
Steuerschätzung und der seinerzeitigen hypothekarischen Belastung sowie dem
Verkaufspreis der Liegenschaft "B.________" seinem Eigengut den Betrag von Fr.
110'000.-- gutschreiben möchte. Soweit sein Vorbringen nachvollziehbar ist,
geht er wohl von einer Art Buchgewinn aus. Diese Betrachtungsweise entbehrt
nicht nur jeder tatbeständlichen Grundlage im angefochtenen Urteil. Der
Beschwerdeführer übersieht auch, dass nur die Errungenschaft und zwar im
Zeitpunkt der Auseinandersetzung bewertet wird (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die
allenfalls unzutreffende Schätzung eines in die Ehe gebrachten Vermögenswertes
ist damit nicht von Bedeutung. Ins Eigengut fällt ausschliesslich der
Nettoerlös aus dem getätigten Liegenschaftsverkauf (vgl. E. 2.3).

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus seinen in die Ehe eingebrachten
Wertschriften verschiedene Ersatzanschaffungen getätigt zu haben, weshalb diese
in das Eigengut gehörten. Seine Vorbringen erweisen sich als neu und daher als
unzulässig. Er kritisiert den vorinstanzlichen Sachverhalt zudem nicht als
willkürlich, lückenhaft oder in Verletzung seines rechtlichen Gehörs erstellt.
Damit fehlt auch jede tatsächliche Grundlage, um die in Art. 200 Abs. 3 ZGB
aufgestellte Vermutung über die Massenzugehörigkeit in Frage zu stellen.

2.6 Das Eigengut des Beschwerdeführers beläuft sich demnach auf insgesamt Fr.
381'620.--. Dazu gehören seine zwischen den Parteien nicht strittigen
Erbvorbezüge mutterseits von Fr. 143'755.--, sein ebenfalls nicht strittiges
Vermögen bei Eheschluss von Fr. 110'893.-- sowie der Nettoerlös aus dem Verkauf
der Liegenschaft "B.________" von Fr. 126'972.-- (vgl. E. 2.3). Die Vorinstanz
hat ein Gesamtvermögen des Beschwerdeführers von Fr. 522'239.-- festgestellt.
Ausgehend von diesem vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen und damit vom
Bundesgericht auch nicht überprüfbare (vgl. E. 1.2) Gesamtvermögen beläuft sich
sein Vorschlag nach Abzug des Eigengutes auf Fr. 140'619.--. Die Hälfte davon,
mithin Fr. 70'309.50, ist mit der Hälfte des Vorschlags der Beschwerdegegnerin
von Fr. 15'903.50 zu verrechnen. Damit steht der Beschwerdegegnerin eine
Beteiligungsforderung von Fr. 54'406.-- zu und nicht eine solche von Fr.
109'099.30, wie die Vorinstanz befunden hat. In diesem Umfang ist der
angefochtene Entscheid zu korrigieren.

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr zu halbieren und jede Partei hat ihre
Anwaltskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das
Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. Oktober 2008 wird bezüglich Ziff.
1.6, Ziff. 2 und Ziff. 3 aufgehoben und der güterrechtliche Anspruch der
Beschwerdegegnerin wird auf Fr. 54'406.-- festgesetzt.

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien hälftig auferlegt.

4.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut