Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.358/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_358/2009

Urteil vom 26. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Betreibungskostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons
Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Beschluss vom 12. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle
vorbefassten VorrichterInnen" ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Rekurs gegen einen
Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufforderung des Betreibungsamtes
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- für die Behandlung des vom
Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin A.________ gestellten
Betreibungsbegehrens über Fr. 200'000.--),

in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten
und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen
sämtliche "vorbefassten" Mitglieder des Bundesgerichts nicht einzutreten ist
(BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung von
Bundesrichtern an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als
befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die
gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt C.________
eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des
Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer
darin andere Entscheide (insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss) als den
obergerichtlichen Beschluss vom 12. Mai 2009 anficht (Art. 75 BGG bzw. Art. 100
BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt
oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit
willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den
bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht,
wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift
aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2
S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass das Obergericht im Beschluss vom 12. Mai 2009 erwog, die
(missbräuchlichen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers seien auf Grund der
bundesgerichtlichen Praxis abzuweisen, zu Recht habe das Betreibungsamt
gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG die Behandlung des Betreibungsbehrens von der
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- abhängig gemacht, eine
Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf diesen Bereich dränge sich in
Anbetracht des bescheidenen Tarifs nicht auf, der Beschwerdeführer prozessiere
mutwillig, weshalb ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- auferlegt werde (Art.
20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss
bundesrechtswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S.
275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann