Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.356/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_356/2009

Urteil vom 4. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Koller.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission
Zivilrechtliche Kammer, vom 6. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 hiess der Pretore della Giurisdizione di
Locarno-Campagna die Einsprache von Y.________ gegen einen von der X.________
AG erwirkten Arrestbefehl gut und hob diesen auf. Die Arrestgläubigerin wurde
verurteilt, Y.________ mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. Die von X.________ AG
dagegen erhobene Berufung wies die Camera di esecuzione e fallimenti del
Tribunale d'appello des Kantons Tessin ab (Urteil vom 3. Juli 2008). Diese
verpflichtete die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen.
A.b Gestützt auf diese beiden Urteile betrieb Y.________ die X.________ AG,
welche Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr.________ des
Betreibungsamtes Zug erhob. Der von Y.________ am 9. Dezember 2008 angerufene
Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erteilte jenem am 27. Februar 2009 die
definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. November
2008.
A.c Am 27. November 2008 leitete die X.________ AG vor dem Landgericht
Stuttgart eine Klage gegen Y.________ ein, worin sie beantragte, es sei
festzustellen, dass Y.________ weder ein Zahlungsanspruch aus den Tessiner
Urteilen vom 4. Dezember 2007 und vom 3. Juli 2008 zustehe noch ein solcher aus
dem Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug.

B.
Die von der Schuldnerin gegen den Entscheid des Einzelrichters am
Kantonsgericht Zug vom 27. Februar 2009 erhobene Beschwerde wies die
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vollumfänglich ab (Urteil vom
6. Mai 2009).

C.
Mit als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG sowie
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG" bezeichneter Eingabe vom 22. Mai 2009 gelangt
die X.________ AG (fortan Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und
beantragt, die definitive Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen, eventuell seien
die Gerichtsbehörden in Zug für die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens
für unzuständig zu erklären oder dieses sei bis zum Abschluss des Verfahrens
vor dem Landgericht Stuttgart zu sistieren. Schliesslich beantragt die
Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Es wurden die kantonalen Akten und bei Y.________ (fortan Beschwerdegegner)
eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 erteilte die Präsidentin der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde unter
Berücksichtigung der ansonsten drohenden Konkursandrohung und des Umstandes,
dass der Beschwerdegegner keine Gründe vorbrachte, welche diese Massnahme
zwingend ausschlössen, die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin erhebt gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid im Sinn von Art. 75
Abs. 1 BGG und Art. 90 BGG betreffend definitive Rechtsöffnung. Dabei handelt
es sich um einen Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, der gemäss
Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen
unterliegt (BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400; 134 III 141 E. 2 S. 143).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Wird diese Streitwertgrenze - wie hier - nicht erreicht, ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 Dieser Rechtsbegriff wird vom Bundesgericht angesichts der im Verlaufe der
parlamentarischen Beratungen eingeführten subsidiären Verfassungsbeschwerde
restriktiv ausgelegt, weshalb nicht mehr einfach von den in der Botschaft des
Bundesrates erwähnten Anforderungen ausgegangen werden kann (BGE 134 III 115 E.
1.2; 133 III 493 E. 1.1 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte). Die
Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein
allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 133 III 645 E. 2.4
S. 649; 134 III 354 E. 1.3 S. 357). Ein erhöhtes Interesse besteht dann, wenn
die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Frage je dem Bundesgericht
unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE
134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2 S. 495 f.;
134 III 115 E. 1.2 S. 117). Beruft sich der Beschwerdeführer auf diese
Bestimmung, hat er in seiner Rechtsschrift darzutun, weshalb die
Voraussetzungen hierfür gegeben sein sollen (Art. 42 BGG; BGE 133 III 645 E.
2.4 S. 648).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit zu behaupten, es liege eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung vor, ohne diese Behauptung hinreichend zu begründen
bzw. darzulegen, inwiefern die soeben skizzierten Voraussetzungen erfüllt sein
sollen. Sie stellt dem Bundesgericht lediglich die Frage, ob die zur
Rechtsöffnung angerufenen Gerichte nicht wenigstens dann zur
materiellrechtlichen Überprüfung befugt seien, wenn ein Entscheid aufgrund
eines Prozessbetrugs erwirkt worden und damit nichtig sei (s. zur Nichtigkeit
E. 3 und 4 nachfolgend). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen vor
Bundesgericht nicht, weshalb auf ihre Beschwerde in Zivilsachen nicht
eingetreten werden kann.

1.3 Gestützt auf Art. 113 BGG ist damit die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegeben, soweit die formellen Anforderungen an diese
erfüllt sind.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben,
welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substantiiert darlegen,
worin die Verletzung besteht. Es gilt das Rügeprinzip (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht prüft daher nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
2.1 Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen
Gehörs, indem sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht des Kantons
Zug sich nicht zu den Anforderungen und Grenzen der zivilprozessualen
Wahrheitsverpflichtung des Beschwerdegegners geäussert hätten.

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I
83 E. 4.1, mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (a.a.O.). Diese verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die
Begründung gelten auch für Rechtsöffnungsentscheide.

2.3 Der angefochtene Entscheid setzt sich mit allen wesentlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander. Er nennt die zentralen Überlegungen, von denen
das Obergericht ausgegangen ist, und diese werden in jeder Hinsicht
verständlich und nachvollziehbar ausgeführt. Wie ihre 24-seitige Beschwerde
zeigt, war die Beschwerdeführerin denn auch ohne Weiteres in der Lage, den
Entscheid des Obergerichts sachgerecht anzufechten. Die Rüge ist demnach
unbegründet.

3.
Nach Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn er die
Verjährung anruft. Demgegenüber ist die definitive Rechtsöffnung bezüglich
eines in einem anderen Kanton ergangenen Urteils zu verweigern, wenn der
Betriebene nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten
gewesen war (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Darüber hinaus ist die definitive
Rechtsöffnung ebenfalls zu verweigern, wenn sie sich auf eine nichtige
Verfügung oder einen nichtigen Entscheid als Rechtsöffnungstitel stützt (BGE
129 I 361 E. 2.3 S. 364; 127 II 32 E. 3g S. 48, je mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beiden Rechtsöffnungstitel seien
nichtig. Dazu bringt sie - zusammengefasst - vor, der Beschwerdegegner habe vor
den Tessiner Instanzen gelogen und folglich Prozessbetrug begangen. Die auf dem
Prozessbetrug beruhenden Rechtsöffnungstitel seien damit von diesem deliktisch
und daher in unzulässiger Weise erwirkt worden. Sie dürften deshalb zur
Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht verwendet werden, weil
dadurch der Taterfolg des Prozessbetruges perpetuiert würde.

4.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel kumulativ besonders
schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1 S.
27). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; 133 II 366 E. 3.2, mit Hinweisen). Inhaltliche
Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 129 I
361 E. 2 S. 363). So müsste etwa ein Hoheitsakt, der jemanden zu einer objektiv
unmöglichen Leistung verpflichtet oder die Partei oder Leistung so ungenügend
bezeichnet, dass eine Vollstreckung unmöglich ist, als nichtig erklärt werden.
Die Nichtigkeit kann dabei nicht an ein formales Kriterium geknüpft werden,
sondern greift nur bei besonders hoher Wertung des verletzten Rechtsgutes Platz
(MAX IMBODEN, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, S. 147). In diesem Sinne hat
das Bundesgericht etwa in der Verletzung des verfassungsrechtlich verbotenen
Schuldverhafts (Art. 59 Abs. 3 aBV) in ständiger Rechtsprechung einen
Nichtigkeitsgrund gesehen (BGE 14 526 E. 1 S. 527; 22 I 24).

4.3 Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner sei vor den
Tessiner Gerichten seiner Wahrheitsverpflichtung nicht nachgekommen, was
besonders verwerflich sei, weil sie "zu diesem Zeitpunkt mangels [ihr] zur
Verfügung stehender Beweismittel nicht in der Lage [gewesen sei, das Gegenteil]
nachzuweisen" (Beschwerde S. 16 oben), dann macht sie Mängel geltend, die das
Beweisverfahren des dem Kostenentscheid zu Grunde liegenden Hauptverfahrens
betreffen. Derartige Mängel sind auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu
verfolgen. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es untersagt, rechtskräftige
Entscheide, die als definitive Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, in der
Sache selbst zu hinterfragen. Selbst wenn die hier interessierenden
Rechtsöffnungstitel mit einem Mangel behaftet sein sollten, wozu sich das
Bundesgericht nicht äussert, folgt aus diesem keine (absolute) Nichtigkeit der
in Rechtskraft erwachsenen Entscheide. Der Antrag auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens ist deshalb abzuweisen.
Gleichzeitig erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung, weil Kantons- und
Obergericht nicht von Amtes wegen überprüft hätten, ob der Beschwerdegegner die
von ihm erlangten Rechtsöffnungstitel im Weg der unerlaubten Handlung erlangt
hat, als unbegründet.

5.
Schliesslich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der angefochtene
Entscheid verletze Bundesrecht, denn Art. 21 LugÜ sei eine dem Bundesrecht
zuzuordnende, von den schweizerischen Gerichten direkt anwendbare
zivilprozessuale Norm aus internationalen Verträgen (BGE 123 III 414); in
Anwendung dessen hätte das Rechtsöffnungsverfahren zufolge vorgängiger
Anhängigmachung der negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht Stuttgart
sistiert werden sollen, weshalb der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig
sei.
Abgesehen davon, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, Art. 21 LugÜ
sei eine dem Bundesrecht zuzuordnende, von den schweizerischen Gerichten direkt
anwendbare zivilprozessuale Norm, weder aus der Regeste noch aus den Erwägungen
des von ihr angeführten Bundesgerichtsurteils ergibt, hat die Vorinstanz
ausführlich dargetan, wann diese Bestimmung zur Anwendung gelangt. Weder damit,
noch mit der entscheidrelevanten Erwägung (E. 3.3), dass für das vorliegende
definitive Rechtsöffnungsverfahren - ohne Rücksicht auf den Wohnsitz - nach
Art. 16 Nr. 5 LugÜ die Gerichte des Vertragsstaates zuständig seien, in dessen
Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder
durchgeführt worden ist (FELIX DASSER/PAUL OBERHAMMER, Kommentar zum
Lugano-Übereinkommen, N. 33 zu Art. 16 Nr. 5, S. 351), setzt sich die
Beschwerdeführerin hinreichend auseinander. Im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde genügt die blosse Geltendmachung einer Verletzung von
Art. 21 LugÜ nicht (E. 1.3); ein Entscheid ist nur dann aufzuheben, wenn
Völkerrecht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet worden ist. Nach der ständigen
Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit
Hinweisen). Mit ihren Vorbringen genügt die Beschwerdeführerin den
Begründungsanforderungen (s. E. 1.3) nicht. Auf diese Rüge ist daher nicht
einzutreten.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist einzig zur
Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeladen worden, wobei
seinem Antrag, dasselbe abzuweisen, nicht stattgegeben worden ist. Daher ist
ihm auch keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission Zivilrechtliche Kammer, und dem Betreibungsamt Zug schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett