Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.355/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_355/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Besuchsrecht der Grosseltern,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. April 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ ist Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre beiden Kinder aus
erster Ehe, R.________ (geb. 1998) und S.________ (geb. 2001).

A.b
Je mit Beschlüssen vom 17. April 2008 wies die Vormundschaftsbehörde der Stadt
A.________ einen Antrag der Grosseltern, X.________ und Z.________, auf
Einräumung eines Besuchsrechts gegenüber ihren Enkelkindern, S.________ und
R.________, ab.
A.c Der Grossvater, X.________, gelangte gegen diese Beschlüsse an den
Bezirksrat Zürich, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2008
abwies und die Entscheide der Vormundschaftsbehörde bestätigte.

B.
Mit Beschluss vom 21. April 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich den
Rekurs von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte den
bezirksrätlichen Beschluss.

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und
beantragt im Wesentlichen, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihm
sowie seiner Ehefrau den Kontakt zu den Enkelkindern zu ermöglichen und ein
regelmässiges Besuchsrecht einzuräumen; eventuell sei die Sache im Sinn der
Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind
keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die letztinstanzliche (Art. 75 Abs.
1 BGG) Verweigerung eines Besuchsrechts gegenüber seinen Enkelkindern. Dabei
handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG ohne
Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist daher zulässig.

1.2 Im vorliegenden Fall richtet sich der Beschwerdeführer auch dagegen, dass
seiner Ehefrau, der Grossmutter der Kinder, ein Besuchsrecht gegenüber ihren
Enkelkindern verweigert worden ist. Ob der Beschwerdeführer insoweit zur
Beschwerde legitimiert ist, kann offen bleiben, zumal sie sich als unbegründet
erweist, soweit darauf eingetreten werden kann.

1.3 Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der
Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz
habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen
und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
2.1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf
persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere den Verwandten,
namentlich den Grosseltern (Urteil 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1,
nicht publ. in BGE 129 III 689), eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des
Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die für die Eltern aufgestellten Schranken
des Besuchsrechts gelten sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). Anders als der
persönliche Verkehr zwischen den Eltern und dem Kind leitet derjenige Dritter
seine Rechtfertigung allein aus dem Interesse des Kindes ab; er muss mit
anderen Worten dem Wohl des Kindes dienen (HEGNAUER, Berner Kommentar, 4. Aufl.
1991, N. 15 zu Art. 274a ZGB; MEIER/ STETTLER, Droit de la filiation, 4. Aufl.
2009, Rz. 696 ff; Urteil 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2).

2.2 Nach den Ausführungen der Vormundschaftsbehörde, die vom Obergericht
übernommen worden sind, ist es zwischen den Parteien nach der Scheidung der
Beschwerdegegnerin vom Vater der Kinder und der erneuten Heirat zu grossen
Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (Eltern der
Beschwerdegegnerin) gekommen, wobei die Ursache des Konfliktes einerseits in
der verschiedenen Auffassung über grundsätzliche Fragen der Lebensführung, in
den Differenzen betreffend die Erziehung der Kinder, aber auch in den
Charaktereigenschaften des heutigen Ehemannes der Beschwerdegegnerin zu suchen
ist. Beide Kinder haben den Konflikt zwischen der Beschwerdegegnerin und den
Grosseltern persönlich mitbekommen, da dieser teilweise im Beisein der Kinder
ausgetragen worden ist. Daher ist vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer
die Familienwohnung nicht mehr betreten darf und die Kinder zu den Grosseltern
zu Besuch gehen. Da auch in der Folge die Differenzen zwischen der
Beschwerdegegnerin und den Grosseltern nicht aufhörten, hat sich die
Beschwerdegegnerin entschlossen, den Wohnort zu wechseln und den Kontakt zum
Beschwerdeführer (Grossvater der Kinder) vollständig abzubrechen. Nach den
weiteren Ausführungen des Obergerichts besteht der besagte Konflikt nach wie
vor. Die ältere Tochter hat anlässlich der Anhörung durch den delegierten
Richter des Obergerichts erklärt, sie habe den Beschwerdeführer seit längerer
Zeit nicht mehr gesehen; sie unterhalte keine Beziehung zu ihren Grosseltern,
habe sich mit dieser Situation abgefunden, sie wünsche keinen Kontakt zum
Grossvater, könne sich einen regelmässigen Kontakt zur Grossmuter nur unter der
Voraussetzung vorstellen, dass sie nicht mit der Mutter streite.

Angesichts des ausführlich beschriebenen und weiterhin bestehenden Konfliktes
ist ein Besuchsrecht der Grosseltern gegenüber ihren Enkelkindern zur Zeit mit
dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Vor dem Hintergrund des tiefgreifenden
Konflikts würde ein Besuchsrecht die beiden Kinder bei jedem Besuch einem
schwierigen Loyalitätskonflikt aussetzen, woraus sich für die
Beschwerdegegnerin als Sorgeberechtigte unzumutbare Belastungen ergeben
könnten. Ferner kann aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten nicht
ausgeschlossen werden, dass die Kinder bei der Ausübung des Besuchsrechts
erneut in den Konflikt mit einbezogen würden, was sich mit dem Kindeswohl
ebenso wenig vereinbaren lässt. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass
sich die ältere Tochter einem Besuchsrecht ihres Grossvaters widersetzt und zur
Grossmutter auch nur Kontakt pflegen will, soweit sich dies ohne Streit
verwirklichen lässt, was angesichts der geschilderten Schwierigkeiten derzeit
als unmöglich erscheint. Unter den gegebenen Umständen ist eine Verletzung von
Art. 274a Abs. 1 ZGB nicht ersichtlich.

3.
Was der Beschwerdeführer (Grossvater) gegen das obergerichtliche Urteil
vorträgt, vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun:

3.1 Er macht geltend, die Kinder seien nicht auf eine den Umständen angepasste
Art und Weise angehört worden. Angesichts des für die Kinder bestehenden
Drucks, hätten sie von einer Psychologin befragt werden müssen.
Auf die vorliegend zu beurteilende Frage des Besuchsrechts ist Art. 144 Abs. 2
ZGB analog anwendbar (BGE 127 III 295 E. 2a S. 296 f.). Gemäss dieser
Bestimmung sind die Kinder in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch
eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder
andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Nach der dazu entwickelten
Rechtsprechung hat die Anhörung in der Regel durch das Gericht zu erfolgen, es
sei denn, dieses erachte eine Fachperson für erforderlich (BGE 127 III 295 E.
2a S. 297). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenügend eine
Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, vom 20.
November 1989 (SR 0.107; KRK) rügt, ergibt sich daraus nichts anderes. Artikel
12 Abs. 2 KRK verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, dem Kind Gelegenheit zu
geben, in allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die es betreffen, entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Aus dem
Wortlaut von Art. 12 KRK ergibt sich aber nicht zwingend, dass die Kinder von
einem Psychologen anzuhören sind. Eine bedeutende Lehrmeinung geht davon aus,
dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht die Kinder anzuhören
hat. Diese Aufgabe kann delegiert werden, wenn das Gericht bzw. die
Verwaltungsbehörde aufgrund der Aktenlage und des Eindrucks zum Schluss
gelangt, ein Gutachten des Kinderpsychlogen bzw. ein Abklärungsbericht des
Jugendsekretariats erweise sich als notwendig (in diesem Sinn: Felder/Nufer,
Richtlinien für die Anhörung des Kindes aus kinderpsychologischer Sicht gemäss
Art. 12 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, in: SJZ 95/1999 S. 318).

Im vorliegenden Fall hat im Rahmen des Verfahrens vor der Vormundschaftsbehörde
eine Befragung der Kinder durch Fachpersonen stattgefunden (E. 3.2). Was das
spätere Verfahren vor dem Obergericht anbelangt, hat sich nur das ältere Kind
mit einer Anhörung einverstanden erklärt und ist durch den delegierten Richter
des Obergerichts angehört worden. Dass das Verfahren betreffend Gewährung eines
Besuchsrechts an die Grosseltern für die Kinder bedrückend gewesen ist, mag
zwar zutreffen. Der Beschwerdeführer legt aber keine konkreten Umstände dar,
welche den delegierten Richter des Obergerichts als für die Anhörung nicht
qualifiziert haben erscheinen lassen und diesen deshalb hätten veranlassen
müssen, die Anhörung nochmals einem Spezialisten anzuvertrauen. Von einer
Verletzung von Bundesrecht kann nicht gesprochen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das bisherige Verfahren sei ohne
Zeugen und ohne Beweismittel durchgeführt worden.

Die Vormundschaftsbehörde hat einen Bericht beim Sozialzentrum B.________
eingeholt. Grundlage für diesen Bericht bildeten Gespräche der abklärenden
Fachpersonen mit der Kindsmutter, den Kindern, der Schulsozialarbeiterin, der
Lehrerin von S.________ und der Kindergärtnerin von R.________. Überdies ist
die ältere Tochter vor Obergericht durch den delegierten Richter angehört
worden. Inwiefern hier nur ungenügende Abklärungen getroffen worden sein
sollen, ist nicht erkennbar und wird auch nicht erörtert. Insbesondere wird von
seiten des Beschwerdeführers auch nicht in der Beschwerdeschrift dargetan,
welche Zeugen trotz entsprechenden Antrages nicht einvernommen worden sein
sollen. Die Rüge erweist sich als unbegründet soweit darauf einzutreten ist.

3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zusammengefasst geltend, in allen
Verfahren sei die Loyalität "sorgenhaft" gepflegt und das Recht in den
Hintergrund geschoben worden; die Leiden der Kinder seien nicht beobachtet
worden; niemand habe den Grund des Konfliktes und die daraus entstandene
desolate Situation der Kinder genannt; im Verfahren sei das "Besuchsrecht im
engeren Sinn angewendet" worden, der Konflikt zwischen Vater und Tochter sei
zwar behandelt, dabei aber nicht beachtet worden, dass der Konflikt zwischen
der Tochter und der ganzen Familie bestehe. Schliesslich nennt der
Beschwerdeführer verschiedene Personen, die für das Sorgerecht der Kinder zur
Verfügung stehen und verweist er auf verschiedene Bestimmungen des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK).

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (E. 1.3 hiervor).
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines
Besuchsrechts an Dritte aufgeführt und deren Erfüllung im konkreten Fall
geprüft. Die diesbezüglichen Erwägungen geben zu keiner Beanstandung Anlass.
Sodann wurde dem Kindeswohl Rechnung getragen, zumal dieses für die Einräumung
eines Besuchsrechts an Dritte von zentraler Bedeutung ist und die
Vormundschaftsbehörde die sich aufdrängenden Befragungen und Anhörungen
durchgeführt und ein delegierter Richter des Obergerichts das ältere Kind
angehört hat. Das Obergericht hat die Ursachen des Konfliktes aufgezeigt;
soweit der Beschwerdeführer nunmehr andere Ursachen geltend machen will, dabei
aber nicht aufgezeigt, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen des
Obergerichts willkürlich sein sollen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden (E. 1.3). Sodann steht vorliegend nicht die Frage an, ob das Sorgerecht
einer anderen Person zu übertragen ist. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich auf die Art. 14, 15, 16, 19, 24, und 31 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) hinweist, vermag er damit eine
Bundesrechtsverletzung nicht rechtsgenüglich zu begründen, zumal er mit keinem
Wort erläutert, inwiefern diese Bestimmungen im konkreten Fall verletzt worden
sein sollen (E. 1.3).

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung der Gegenpartei ist nicht zu sprechen, zumal
keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden