Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.353/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_353/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Eugster,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einkommenspfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2009 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2009 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 5. Juni 2009
samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom
22. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am
11. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2009 eingereicht hat, das jedoch
abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die
Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu
stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann