Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.352/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_352/2009

Urteil vom 8. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Tanner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (elterliche Sorge),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3.
April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 2. Juli 2007 schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe von
Y.________ und X.________ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Betreffend
die Kinderbelange stellte es den gemeinsamen Sohn Z.________ (geb. am 8.
September 1997) unter die elterliche Sorge der Mutter. Dem Vater räumte es
jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats ein Besuchsrecht
sowie ein zweiwöchiges Ferienrecht ein. Zudem verpflichtete es den Vater,
monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- zuzüglich allfällige
gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, unter
Indexierung der Beiträge.

B.
X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen und verlangte insbesondere die Unterstellung des Sohnes Z.________
unter seine elterliche Sorge. Das Besuchsrecht der Mutter sei nach
richterlichem Ermessen zu regeln. Sollte ihm die elterliche Sorge nicht
zugeteilt werden, sei sein eigenes Besuchsrecht zu erweitern und das
Ferienrecht auf fünf Wochen festzusetzen. Die Kindsmutter sei zu
Unterhaltszahlungen von Fr. 750.-- pro Monat zu verpflichten. Zudem beantragte
er die nochmalige Befragung des gemeinsamen Sohnes Z.________ sowie die
Befragung seiner Tochter A.________.

Mit Urteil vom 3. April 2009 wies das Obergericht die Berufung ab und
bestätigte im Wesentlichen das kantonsgerichtliche Urteil. Antragsgemäss wurde
X.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

C.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 19. Mai 2009 mit Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt und beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils. Der gemeinsame Sohn Z.________ sei unter seine
elterliche Sorge zu stellen und es seien das Besuchsrecht der Mutter und die
finanziellen Verhältnisse der Parteien aufgrund der neu ermittelten
Verhältnisse der Parteien neu zu regeln. Eventuell sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den beiden Kindern A.________
und Z.________ sei Gelegenheit zu geben, ihre Meinung im vorliegenden Verfahren
frei zu äussern. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Obergericht und Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) sind nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid im Sinn von Art. 75 Abs. 1
BGG betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung. Dabei handelt es sich um einen
Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Streitpunkt vor Bundesgericht
ist die Regelung der Kinderbelange, so insbesondere die Zuteilung der
elterlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn Z.________, weshalb eine nicht
vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist
somit grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist es
unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift mit
seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April
2008 E. 1). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten, einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 255), geltend gemacht wird. Die Beschwerdeschrift muss die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht,
muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 246; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.).

2.
Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, unter wessen
elterliche Sorge der gemeinsame Sohn Z.________ gestellt werden soll. In diesem
Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung von Art. 12 des
UNO-Übereinkommens über die Rechte der Kinder (SR 0.107; KRK), da Z.________
und dessen Halbschwester A.________ entgegen seinem Antrag vor Obergericht
nicht angehört worden sind.

2.1 Das Obergericht hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche
Anhörung von Z.________ und A.________ keine Folge geleistet. Zur Begründung
führt es aus, Z.________ sei bereits durch das Kantonsgericht persönlich
befragt worden. Dies habe es dem Gericht ermöglicht, sich unmittelbar und
ungefiltert über dessen Wünsche und Bedürfnisse, mithin über das Kindeswohl,
ein Bild zu machen. Auf eine Befragung der Halbschwester A.________ könne zudem
verzichtet werden, da diese ohnehin seit Herbst 2007 unter der Woche nicht mehr
beim Beschwerdeführer, sondern im städtischen Kinder- und Jugendheim lebe.
A.________ verbringe lediglich die Wochenenden bei ihrem Vater. Zudem halte sie
sich auch bei ihrer Mutter in Zürich auf. Unter diesen Umständen sei es nicht
ersichtlich, weshalb A.________ vor dem Entscheid betreffend Zuteilung der
elterlichen Sorge ihres Halbbruders hätte angehört werden sollen. Insbesondere
steche das Argument des Beschwerdeführers, wonach Z.________ ihm zuzuteilen und
auch A.________ anzuhören sei, weil Geschwister nicht getrennt werden dürften,
nicht. Zudem könne weder aus Art. 144 Abs. 2 ZGB noch aus Art. 12 KRK eine
Pflicht zur beantragten Befragung der beiden Kinder abgeleitet werden. Denn
Z.________ sei bereits gehörig angehört worden und A.________ sei durch den
Zuteilungsentscheid nur mittelbar betroffen. Eine Anhörung von A.________ zu
den Belangen von Z.________, wie auch zu ihren eigenen Belangen, erübrige sich
aufgrund ihrer bestehenden Wohnverhältnisse ohnehin.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, A.________ sei durch den
Zuteilungsentscheid betreffend den Halbbruder Z.________ in ihren eigenen
persönlichen Interessen betroffen. Es gelte bei der Kinderzuteilung der
Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden dürften und
es müsse der engen Beziehung von A.________ und Z.________ Rechnung getragen
werden. Seine Tochter A.________ hätte somit ebenfalls angehört werden müssen.
Der Sohn Z.________ sei zwar bereits durch das Kantonsgericht befragt worden,
dabei sei jedoch der Aspekt der geschwisterlichen Beziehung nicht genügend
thematisiert worden. Die Befragung sei daher zu wiederholen. Der
Anhörungsanspruch der Kinder ergebe sich unmittelbar aus Art. 12 KRK. Es gehe
nicht an, diese wichtige Bestimmung inhaltlich mit Art. 144 ZGB gleichzusetzen,
wie es das Obergericht getan habe.

2.3 Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das
Kind berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu
äussern und angehört zu werden. Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124
III 90 E. 3a S. 91), indes geht diese Bestimmung - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - inhaltlich nicht über Art. 144 ZGB hinaus (Urteil 5P.345/
2005 vom 23. Dezember 2005 E. 2.1). Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 KRK - "in
allen das Kind berührenden Angelegenheiten" - lässt für die Bestimmung des
Anwendungsbereiches dieses speziellen konventionsrechtlichen Gehörsanspruches
einen Beurteilungsspielraum offen. Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass das
Kind überhaupt fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Sodann können die
Interessen eines Kindes in vielerlei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in
irgend einer Weise "berührt" sein, ohne dass sich deswegen eine Anhörung des
Kindes sachlich rechtfertigen würde. Der konventionsrechtliche
Anhörungsanspruch muss sich vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in
denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes
unmittelbar auf dem Spiel stehen (Urteil 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 2.3,
in: FamPra.ch 2008 S. 883).

2.4 Vorliegend wurde Z.________ bereits durch das Kantonsgericht persönlich
befragt, womit seine Standpunkte in tauglicher Weise Ein gang in das
vorliegende Verfahren finden konnten (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368).
Weshalb eine erneute Anhörung durch das Obergericht notwendig gewesen sein
sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, in
allgemeiner Weise zu behaupten, das Anhörungsrecht von Z.________ sei verletzt
worden. Nachvollziehbare Gründe für eine erneute Befragung, wie beispielsweise
veränderte Lebensumstände des Kindes, führt er nicht auf. Zudem wiederholt er
auf weiten Strecken seine vor Obergericht gemachten Ausführungen, ohne sich mit
den angefochtenen Urteilserwägungen auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
Insbesondere stützt sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht immer
wieder auf den Grundsatz, wonach Geschwister im Rahmen der Kinderzuteilung
nicht getrennt werden sollten und versucht daraus herzuleiten, dass Z.________
nun noch speziell zu seinem Verhältnis zur Halbschwester befragt werden müsse.
Auf das entscheidende Argument des Obergerichts, wonach die inzwischen mündige
Halbschwester A.________ grösstenteils gar nicht mehr bei ihrem Vater wohne,
weshalb die Beziehung zwischen A.________ und Z.________ vorliegend auch gar
nicht von Bedeutung sei, geht er indessen in keiner Weise ein. Damit kommt der
Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das
Bundesgericht nicht nach. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine
Kinderbefragung durch das Bundesgericht verlangen möchte, verkennt er die Rolle
des Bundesgerichts und dessen grundsätzliche Bindung an den Sachverhalt des
angefochtenen Urteils (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Das Gesagte gilt auch betreffend die beantragte Anhörung von A.________. Der
Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine Vorbringen der kantonalen Eingaben
zu wiederholen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Urteil fehlt auch hier. Damit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, weshalb die
inzwischen mündige Halbschwester, die mehrheitlich gar nicht mehr beim
Beschwerdeführer lebt, hätte Gelegenheit erhalten müssen, sich im Verfahren
betreffend die Zuteilung von Z.________ zu äussern. Weder ist es aufgrund der
bestehenden Wohnverhältnisse ersichtlich, inwiefern ihre eigenen
persönlichkeitsrelevanten Interessen durch den Zuteilungsentscheid des
Halbbruders unmittelbar auf dem Spiel stehen sollten noch weshalb sie aufgrund
der geschwisterlichen nahen Beziehung zu Z.________ aufschlussreiche Aussagen
zu dessen Belangen hätte machen können.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge,
Art. 12 KRK und damit das Anhörungsrecht seiner beiden Kinder sei verletzt
worden, nicht durchzudringen vermag.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 133 Abs. 2
ZGB. Er sieht die Gerichtspraxis zur Kinderzuteilung durch das angefochtene
Urteil verletzt und wirft zudem dem Obergericht sinngemäss eine falsche
Feststellung der relevanten Umstände vor.

3.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB hat das Scheidungsgericht die elterliche
Sorge einem Elternteil zuzuteilen und dabei alle für das Kindeswohl
massgebenden Umstände zu berücksichtigen. Auf die Meinung des Kindes ist,
soweit tunlich, Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen sind für die Zuteilung die vom
Bundesgericht in der langjährigen Rechtsprechung zum früheren Art. 156 ZGB
umschriebenen Kriterien wegleitend. Entscheidend ist demnach stets das
Kindeswohl (BGE 115 II 206 E. 4a S. 209, 317 E. 2 S. 319; 117 II 353 E. 3 S.
354 f.). Den Bedürfnissen der Kinder ist entsprechend ihrem Alter, ihren
Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und
Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stehen
dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern,
ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener
Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Zudem
ist dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in
körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der
Verhältnisse Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3 S. 201 f.; 112 II 381 E. 3
S. 382 f.). Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung
auch hinter das letztgenannte Kriterium zurücktreten (Urteil 5C.212/2005 vom
25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753). Bei der Zuteilung
der elterlichen Sorge steht den kantonalen Behörden, welche die Parteien und
die Verhältnisse besser kennen als das Bundesgericht, ein erhebliches Ermessen
zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn einschlägige Kriterien grundlos
ausser Betracht geblieben oder offenkundig falsch gewichtet worden sind oder
wenn die Zuteilung auf Überlegungen abgestützt worden ist, die unter dem
Gesichtswinkel des Kindeswohls bedeutungslos sind oder gegen die dargelegten
bundesgerichtlichen Grundsätze verstossen (BGE 117 II 353 E. 3 S. 355).

3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die vorgenommene Kinderzuteilung
widerspreche der Zweckmässigkeit und der feststehenden Gerichtspraxis.
Inwiefern dies der Fall sein soll, geht indes aus seiner Begründung nicht
hervor. Weder beanstandet er die durch das Obergericht dargelegten
Zuteilungskriterien noch dessen Gewichtung dieser Kriterien. Stattdessen
schildert er mit weitschweifenden Ausführungen seine Sicht der Dinge und wendet
sich in allgemeiner Weise gegen die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen
Instanzen.

Im Einzelnen führt er insbesondere aus, Z.________ sei bei seiner Mutter nicht
zweckmässig untergebracht, weil diese ihn nicht zu betreuen vermöge. Sein Sohn
werde während der beruflichen Abwesenheit der Mutter bei einer Tagesmutter
untergebracht, jedoch würde es Z.________ vorziehen, wenn er stattdessen zum
Vater gehen könnte. Wie bereits im kantonalen Verfahren untermauert er seine
Behauptung, wonach Z.________ bei ihm besser aufgehoben sei als bei seiner
Mutter, mit dem Argument der Berufstätigkeit der Beschwerdegegnerin. Die
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter stellt er jedoch nicht konkret in Abrede
und auch betreffend die Erziehungsfähigkeit der Tagesmutter erfolgen keine
Angaben. Alleine die Tatsache, dass Z.________ während der Arbeitstätigkeit der
Mutter lieber zum Vater gehen würde als zu einer Tagesmutter, lässt die
Zuteilung zur Mutter nicht als unzweckmässig erscheinen. Immerhin ist
festzuhalten, dass Z.________ anlässlich der Befragung vor dem Kantonsgericht
klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die bestehende Regelung - und damit die
Zuteilung zu seiner Mutter - so bleiben solle, wie sie sei. Inwiefern zudem der
geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr
wieder verheiratet sei bzw. Z.________ durch seine Stiefmutter betreut werden
könne, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zurzeit arbeitslos sei,
den kantonalen Zuteilungsentscheid als unangemessen erscheinen lassen sollen,
ist ebenfalls weder ersichtlich noch genügend dargelegt worden. Bereits mit der
jetzigen Zuteilungsregelung besteht eine umfassende Betreuungslösung. Es kommt
hinzu, dass Z.________ aufgrund seines Alters keiner lückenlosen Betreuung mehr
bedarf, weshalb dem Kriterium der persönlichen Betreuung ohnehin nicht zu viel
Gewicht beigemessen werden sollte. Zu anderen Kriterien der Kinderzuteilung,
wie zum wichtigen Aspekt der persönlichen Beziehung des Kindes zu seinen
Elternteilen oder dem wesentlichen Grundsatz, dass dem Bedürfnis der Kinder
nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und
geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen
ist, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen nicht. Seine wiederholten
Darlegungen zur Regel, dass Geschwister möglichst nicht getrennt werden
sollten, wie auch seine Behauptung, Z.________ könne bei einer Zuteilung an ihn
ergänzend von seiner Halbschwester betreut werden, zielen angesichts
A.________'s Wohnverhältnisse an der Sache vorbei.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kantonalen Instanzen die durch Lehre
und Rechtsprechung entwickelten Zuteilungskriterien zutreffend dargestellt und
diese eingehend berücksichtigt haben. Inwiefern einzelne Kriterien ausser
Betracht gelassen oder offensichtlich falsch gewichtet worden wären, ist nicht
ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Auch stützt sich
der Zuteilungsentscheid nicht auf bedeutungslose Überlegungen. Vor diesem
Hintergrund besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in den
Ermessensentscheid des Obergerichts einzugreifen.

4.
Die Beschwerde enthält zudem unter dem Titel "Ergänzende Ausführungen zum
Obergerichtsurteil" ein Sammelsurium von schwer verständlichen Vorbringen.
Diese Ausführungen stellen - sofern sie sich nicht lediglich in einer
Wiederholung der kantonalen Vorbringen erschöpfen - eine appellatorische Kritik
am Vorgehen der Vorinstanzen dar, ohne eigentliche Anträge zu enthalten oder
damit konkrete Rechtsverletzungen bzw. eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Diese Vorbringen erfüllen die Anforderungen
an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht (E. 1.2), weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Zudem sind sie teilweise neu (Art. 99 Abs. 1 BGG) und damit
vor Bundesgericht unzulässig.

5.
Aus der Begründung des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seine weiteren
Anträge betreffend die Neuregelung der Unterhaltsbeiträge und das Besuchsrecht
für den Fall einer Änderung der Kinderzuteilung stellt. Weil das Hauptbegehren
abgewiesen wird, werden sie gegenstandslos. Im Übrigen hätte auf sie mangels
Begründung nicht eingetreten werden können.

6.
Die Beschwerde erweist sich, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden
kann, als unbegründet und muss abgewiesen werden. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 2 BGG). Auf sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht
einzutreten. Ohnehin wäre es abzuweisen, da seine Anträge von vornherein
aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut