Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.349/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_349/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, vom 26. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________, damals Gymnasiast, und sein Vater Y.________ haben am 29. Januar
2004 beim Bezirksgericht A.________ gegen Z.________ Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung eingereicht und beantragt, es sei eine
Persönlichkeitsverletzung festzustellen, das Urteil Dritten mitzuteilen sowie
Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. Ausgelöst wurde die Sache durch
einen Eintrag im Schulzeugnis von X.________ für das Halbjahr 2002, den die
Kläger als unpassend empfanden; Z.________ war der Klassenlehrer von
X.________. Streitgegenstand ist eine Stellungnahme von Z.________, die dieser
auf Aufforderung hin dem Schulrat des Bezirks A.________ unterbreitet hatte.
Das vom Obergericht des Kantons Aargau prorogierte Bezirksgericht B.________
wies die Klage ab (Urteil vom 19. Dezember 2006).

B.
Die dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau geführte Appellation blieb
erfolglos (Urteil vom 26. Februar 2009).

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil haben X.________ und Y.________ (fortan:
Beschwerdeführer) eine "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde" eingereicht. Principaliter beantragen sie die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid,
eventualiter die Gutheissung ihrer Klage. In formeller Hinsicht verlangen sie
eine mündliche und öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsberatung. Sodann
wünschen sie im Hinblick auf ein allfälliges Ausstandsbegehren die vorgängige
Bekanntgabe der mitwirkenden Richter und Gerichtsschreiber. Weiter enthält die
Beschwerde zwei Feststellungsbegehren und einen Antrag auf Gewährung der
unentgeltichen Rechtspflege.

D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Namen der Mitglieder
des Bundesgerichts und der Gerichtsschreiber dem Staatskalender entnommen
werden können. Mit Rücksicht auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist praxisgemäss von der
Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen worden.
In der Sache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs.
1 und Art. 90 BGG), mit welchem eine Persönlichkeitsverletzung verneint und das
darauf gestützte Begehren um Leistung einer Genugtuung abgewiesen wurde. Mithin
handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die dem
Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht unterliegt, zumal
die Beschwerdeführer nicht nur Schadenersatz oder Genugtuung, sondern
hauptsächlich die Feststellung der vermeintlich erlittenen
Persönlichkeitsverletzung verlangen (s. dazu auch das Urteil 5A_205/2008 vom 3.
September 2008 E. 2.3). Die Beschwerdeschrift wurde zwar von C.________
verfasst, der, wie er in der Beschwerde selber festhält, nicht Rechtsanwalt und
folglich nicht zur Vertretung der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 40
BGG, s. auch Urteil 5A_677/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3), aber von beiden
Beschwerdeführern mitunterzeichnet. Unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen ist auf die von den im kantonalen Verfahren unterlegenen Parteien
(Art. 76 Abs. 1 BGG) rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG)
aus formeller Sicht einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kein Platz; auf diese ist nicht
einzutreten.

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend
gemacht werden (Art. 95 BGG). Kantonales Recht ist - unter Vorbehalt von Art.
95 lit. c und d BGG - demgegenüber nicht bzw. nur im Zusammenhang mit der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfbar.
Was die Rechtsanwendung im Sinn von Art. 95 BGG anbelangt, so kann sie vom
Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m.
Art. 95 f. BGG) grundsätzlich mit freier Kognition überprüft werden (Art. 106
Abs. 1 BGG). Demgegenüber gilt mit Bezug auf verfassungsmässige Rechte das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das heisst, dass das Bundesgericht
nur anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
erhobene Rügen prüft, die soweit möglich zu belegen sind, während es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

1.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, den
bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen
oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, die
den dargelegten Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).
Über die gesamte Beschwerde hinweig verstreut stellen die Beschwerdeführer den
Sachverhalt teilweise anders als von der Vorinstanz festgestellt dar. Sie
zeigen aber nicht auf, inwiefern deren Feststellungen offensichtlich unrichtig
sein sollen. Die blossen Behauptungen genügen den hiervor dargelegten
Begründungsanforderungen nicht, sodass das Bundesgericht seinem Urteil den von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.

2.
Gewisse Begehren sind von vornherein unzulässig:

2.1 So beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht gestützt auf Art.
57-59 BGG die Durchführung einer Parteiverhandlung und die mündliche Beratung.
Sie begründen dieses Begehren jedoch nicht, weshalb von vornherein nicht darauf
einzutreten ist. Auf weitergehende Erläuterungen wird in Anbetracht des den
Beschwerdeführern bekannten, weil sie persönlich betreffenden Urteils 5A_205/
2008 vom 3. September 2008 verzichtet.

2.2 Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren verbinden die
Beschwerdeführer den Antrag, es sei dem zu ernennenden Rechtsbeistand eine
angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Eingabe anzusetzen. Diesem Begehren kann
nicht stattgegeben werden. Die Frist für die Einreichung der vorliegenden
Beschwerde war beim Eintreffen derselben beim Bundesgericht bereits abgelaufen.
Als gesetzliche Frist kann sie nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Unter Vorbehalt der Wiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG, die jedoch hier
nicht verlangt wird, bleibt jede nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist
eingereichte Begründung unbeachtlich und wird aus den Akten gewiesen. Auf das
Begehren ist daher nicht einzutreten.

2.3 Ferner beantragen die Beschwerdeführer, eine allfällige Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen
vorgängig mitzuteilen und ihnen "eine ihrer finanziellen Situation und eine den
gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers 2 berücksichtigende angemessene
Frist anzusetzen, damit sie überhaupt in die Lage versetzt sein können, die
ihnen angeordnete Kautionsleistung aufzubringen und rechtzeitig einzahlen zu
können".
Am 27. Mai 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Einforderung
eines Kostenvorschusses einstweilen abgesehen werde; über das Gesuch werde erst
später entschieden. Die Beschwerdeführer haben darauf nicht reagiert, so dass
ihr Antrag dahinfällt.
Im Übrigen beurteilt das Bundesgericht praxisgemäss ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in Fällen, in denen - wie vorliegend - das Gesuch
mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren
der Partei oder des Rechtsvertreters erforderlich sind, erst im Rahmen der
Kostenregelung.

2.4 Sodann beantragen die Beschwerdeführer die Feststellung, wonach die Höhe
der im kantonalen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung, namentlich jene
für das oberinstanzliche Verfahren in keinem Verhältnis zu den notwendigen
Vertretungsaufwendungen stehe und daher als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
zu qualifizieren sei.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels
grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne
einer Eintretensvoraussetzung voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), das, soweit
es den Sachverhalt betrifft, vom Beschwerdeführer nachzuweisen ist. Von hier
nicht relevanten Ausnahmen abgesehen mangelt einem Feststellungsbegehren ein
praktisches Rechtsschutzinteresse, wenn ein (Leistungs-)Begehren zur Verfügung
steht, mit dem ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (s. Urteil 5A_20/
2007 vom 1. März 2007).
In der Tat hätten die Beschwerdeführer, soweit sie die Höhe der dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung
beanstanden und letztlich eine Kürzung derselben anstreben, ein beziffertes
Leistungsbegehren stellen können und müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_43/
2008 vom 4. März 2008 E. 2). Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf dieses
Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

2.5 Weiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die
bisherige Verfahrensdauer von der Klageanhebung am 29. Januar 2004 bis zur
Fällung des angefochtenen Entscheids die Garantie auf einen (endgültigen)
innerstaatlichen Sachentscheid in angemessener Frist in krasser Weise verletze,
und dass dieser Verstoss auf das trölerische und gesetzwidrige, den Prozess
verschleppende Verhalten der kantonalen Erstinstanz sowie auf
rechtsmissbräuchliche Anträge des Beschwerdegegners zurückzuführen sei.
Auch in diesem Zusammenhang gilt das in E. 2.4 Gesagte. Zumindest sinngemäss
machen die Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung geltend.
Mit der Fällung des nunmehr angefochtenen Entscheids verfügen die
Beschwerdeführer über kein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der
Behandlung der von ihnen vorgetragenen Rügen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE
114 Ia 88 E. 5b S. 90; 116 Ia 149 E. 2a S. 150; 116 Ia 359 E. 2a S. 363; 118 Ia
46 E. 3c S. 53 f.). Ungeachtet der formellen Natur der Rüge der
Rechtsverzögerung besteht nach Wegfall des aktuellen Interesses auch
konventionsrechtlich kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte
Rechtsverletzung stattgefunden hat (BGE 123 II 285 E. 4a S. 297 mit Hinweis).
Das Bundesgericht prüft Beschwerden materiell trotz Wegfalls des aktuellen
praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren
Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und sofern sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig
verfassungsgerichtlich überprüft werden könnten (BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143;
114 Ia 88 E. 5b S. 90; 125 I 394 E. 4b S. 397). Die Beschwerdeführer begründen
nicht, inwiefern im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses abgesehen werden muss. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass
sich diese Frage jederzeit wieder stellen könnte. Schliesslich kann für die
gerügte Rechtsverzögerung kein allgemeiner Grundsatz bezüglich der Dauer von
Verfahren über Persönlichkeitsverletzungen aufgestellt werden, zumal diese
Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist (BGE
127 III 385 E. 3a S. 389). Auch auf dieses Feststellungsbegehren ist nicht
einzutreten.

2.6 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer die Bekanntgabe der am
vorliegenden Entscheid mitwirkenden Richter und Gerichtsschreiber, damit sie
gegebenenfalls ein Ablehnungsbegehren stellen könnten.
Im bereits erwähnten Schreiben vom 27. Mai 2009 wurde den Beschwerdeführern
mitgeteilt, dass die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts dem
Staatskalender entnommen werden können. Sie haben darauf nicht reagiert, so
dass ihr Antrag dahinfällt.
Auf das Begehren wäre ohnehin nicht einzutreten gewesen, denn: Aus dem im
Ausstandsrecht (Art. 30 BV) allgemein geltenden, in Art. 36 Abs. 1 BGG
ausdrücklich festgehaltenen Grundsatz, wonach ein Ausstandsbegehren zu stellen
ist, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten
hat, folgt auch für das bundesgerichtliche Verfahren, dass bereits im Zeitpunkt
der Beschwerdeführung bekannte Ausstandsgründe gegen Mitglieder oder
Gerichtsschreiber der urteilenden Abteilung schon in der Beschwerde selbst oder
zumindest gleichzeitig geltend gemacht werden müssen.
Soweit die Beschwerdeführer vorbestehende Ausstandsgründe gegen einzelne
Mitglieder oder Gerichtsschreiber der II. zivilrechtlichen Abteilung geltend
machen wollen, hätten sie dies bereits tun müssen; jedes auf dieser Basis
begründete, nach der Beschwerdeeinreichung gestellte Ausstandsbegehren erwiese
sich als verspätet; mit Bezug auf ihr Auskunftsbegehren mangelt es den
Beschwerdeführern von vornherein an einem rechtlich geschützten Interesse.
Sofern zukünftige Ereignisse einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchten,
können die Beschwerdeführer dannzumal ein Ausstands- und nach erfolgtem Urteil
gegebenenfalls ein Revisionsbegehren (Art. 121 lit. a BGG) stellen. Daraus
folgt allerdings, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde kein
aktuelles Interesse an der vorgängigen Bekanntgabe der Zusammensetzung des
Spruchkörpers haben, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist.

3.
Vorweg ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
zu prüfen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich die Vorinstanz geweigert
habe, ihrem bevollmächtigten Vertreter die Gerichtsakten zwecks Vorbereitung
der vorliegenden Beschwerde zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch ist
formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 134 II 97 E. 2.1; 132 V 387
E. 5.1).

3.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 wies das Obergericht den mit Schreiben vom
10. Mai 2009 von C.________, dem Bruder des Y.________, gestellten Antrag auf
Überlassung der Gerichtsakten zwecks Vorbereitung einer Beschwerde an das
Bundesgericht mit der Begründung ab, Gerichtsakten würden nur Anwälten, die zur
Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden zugelassen seien, ausgehändigt.
Darüber hinaus hätten die Parteien keinen Anspruch auf Aktenherausgabe; diese
könnten die Akten in der Gerichtskanzlei einsehen und gegen Entrichtung einer
Gebühr Kopien anfertigen lassen.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dieser Entscheid entbehre jeglicher
gesetzlichen Grundlage, verletze das rechtliche Gehör und sei als Verstoss
gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 und 29 Abs. 1 BV) sowie als
Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK und Art. 26 IPBPR (Internationaler
Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2) zu qualifizieren. Es
könne nicht sein, dass eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert und
hernach diese konventionswidrige Entscheidung zum Anlass genommen werde, um den
Beschwerdeführern den effektiven Zugang zum Bundesgericht zu vereiteln, aus dem
einfachen Grunde, weil ohne die Prozessakten eine Substanziierung einer
Beschwerde offenkundig nicht gelingen könne.

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Einsicht in alle
Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132
II 485 E. 3 S. 494 f.). Daraus fliesst auch der Anspruch, im Hinblick auf die
Ergreifung eines Rechtsmittels Einsicht in diejenigen Akten nehmen zu können,
die Grundlage des anzufechtenden Entscheids gebildet haben.
Nach der Rechtsprechung umfasst das verfassungsmässig garantierte
Akteneinsichtsrecht das Recht, die Akten am Ort der urteilenden Behörde
einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw.
anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein unverhältnismässiger
Aufwand entsteht (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112 mit Hinweisen; 126 I 7 E. 2a S.
10, mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer führen selber aus, dass ihnen das Obergericht angeboten
hat, die Akten beim Gericht einsehen zu können. Sie behaupten - zu Recht -
nicht, die kantonale Zivilprozessordnung räume ihnen diesbezüglich mehr Rechte
ein. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann mithin keine Rede sein.

3.4 Die Beschwerdeführer erblicken allerdings in der Praxis der Aargauer
Behörden, die Akten wohl den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten,
nicht aber privaten Beschwerdeführern herauszugeben, eine gegen Art. 8 BV
verstossende Ungleichbehandlung. Das Bundesgericht ersieht in dieser Praxis in
ständiger Rechtsprechung keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips (BGE
108 Ia 5 E. 3 S. 8 f.). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was das
Bundesgericht veranlassen würde, seine Meinung zu überdenken.

4.
In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführer eine rechtswidrige Anwendung von
Art. 28 ZGB.
4.1
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem
Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art.
28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann
widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist. Der Verletzte kann die Beseitigung der bestehenden
Verletzung und, falls die Störung anhält, die Feststellung ihrer
Widerrechtlichkeit beantragen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Ferner kann
er verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder
veröffentlicht werde (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleiben ausserdem
namentlich Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB).
Eine Verletzung der Persönlichkeit im zivilrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der
gute Ruf einer Person bzw. deren Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, betroffen
ist; darunter fällt auch die Schmälerung ihres beruflichen oder
gesellschaftlichen Ansehens (BGE 106 II 92 E. 2a S. 96; 111 II 209 E. 2 S. 210
f.; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Ob eine Äusserung geeignet ist, das Ansehen
im erwähnten Sinn herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe
eines Durchschnittslesers oder -hörers, wobei dies unter Würdigung der
konkreten Umstände zu erfolgen hat (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213; 127 III 481
E. 2b/aa S. 487; 132 III 641 E. 3.1 S. 644). Meinungsäusserungen, Kommentare
oder Wertungen sind zulässig, wenn sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie
sich beziehen, als vertretbar erscheinen und auch der Form nach nicht unnötig
herabsetzen (vgl. zum Grundsatz: BGE 126 III 305 E. 4b/aa und bb S. 307 f.).

4.2 Das Obergericht hat jeden einzelnen der auch im bundesgerichtlichen
Verfahren in praktisch identischer Form vorgebrachten Vorwürfe einer Prüfung
unterzogen und keine Persönlichkeitsverletzung festgestellt.
4.2.1 Zu der von den Beschwerdeführern gerügten Aussage, "... wo X.________ ...
durch seine arrogante Art ..." erwog das Obergericht, der Beschwerdegegner habe
unter diesem Punkt ausgeführt, die Betragensnote sei nicht von ihm in der
Konferenz eingebracht worden, "sondern hauptsächlich von der Lehrkraft eines
Zweistundenfaches, wo X.________ nach der Beschreibung dieser Lehrkraft den
Unterricht durch seine arrogante Art dazwischenzufunken arg störte". Damit
werde aber nicht pauschal gesagt, X.________ habe eine arrogante Art. Vielmehr
gehe es darum, dass dieser im Unterricht dazwischenfunke, und das auf eine
arrogante Art. Eine solche Aussage müsse sich ein Schüler gefallen lassen,
insbesondere dann, wenn es sich um eine Begründung für eine Betragensnote gehe.
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Beurteilung als
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das Obergericht hat die beanstandete
Aussage in ihren Kontext gestellt und gewürdigt. Die Wertung "arrogant", die
sich nicht auf die Person selbst bezieht, sondern auf seine Art, wie er den
Unterricht stört, ist vertretbar und nicht unnötig herabsetzend.
4.2.2 Dasselbe gilt sinngemäss für alle weiteren Vorwürfe. Das Obergericht hat
die beanstandeten Ausführungen jeweils in ihren Gesamtzusammenhang gestellt.
Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinander, sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre
eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist indes nicht
zu erkennen. Namentlich trifft zu, dass der Beschwerdegegner X.________ weder
generell als "einen berechnenden Menschen" oder als "asozial" bezeichnet bzw.
beschrieben hat. Sämtliche Ausführungen stehen in einem präzisen Kontext, den
die Beschwerdeführer als solchen nicht bzw. nicht rechtsgenüglich bestreiten.
In dem Umfang als die Aussagen eine Wertung enthalten, erscheinen sie
vertretbar und nicht unnötig herabsetzend.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen offensichtlich mangelnder
Erfolgsaussichten abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner nicht zu einer Vernehmlassung
aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli