Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.348/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_348/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, vom 6. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) heirateten im Mai 1986. Aus ihrer
Ehe sind die drei Kinder S.________, geb. 1986, T.________, geb. 1992, und
U.________, geb. 1995, hervorgegangen. Seit dem 1. Oktober 2008 leben die
Parteien getrennt.

B.
B.a Mit Eheschutzbegehren vom 18. September 2008 gelangte Y.________ an das
Bezirksgericht Muri. Sie beantragte unter anderem, die noch minderjährigen
Söhne T.________ und U.________ seien unter ihre Obhut zu stellen und
X.________ sei zu verpflichten, ab Oktober 2008 für T.________ und U.________
Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 900.-- zuzüglich allfällig bezogener
Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem verlangte sie ab Oktober 2008 einen
persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.--. X.________ stellte in der
Antwort vom 7. Oktober 2008 unter anderem den Antrag, die
Kinderunterhaltsbeiträge seien auf je Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen
festzusetzen sowie der persönliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 190.--. An der
Verhandlung vom 6. November 2008 änderte Y.________ ihr persönliches
Unterhaltsbegehren dahingehend, dass für die Monate Oktober und November 2008
monatlich Fr. 1'899.-- und danach Fr. 1'757.-- zu bezahlen seien. X.________
hielt an seinen Begehren fest.

Das Bezirksgericht Muri stellte mit Urteil vom 2. Dezember 2008 die beiden
Söhne T.________ und U.________ unter die elterliche Obhut von Y.________ und
verpflichtete X.________, ab Oktober 2008 für T.________ und U.________
Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 800.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
zu bezahlen. Den persönlichen Unterhaltsbeitrag setzte es ab Oktober 2008 auf
Fr. 740.-- fest.
B.b Mit Beschwerde vom 9. Januar 2009 verlangte X.________ die Reduktion der
festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 650.-- zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen sowie die Festsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages auf
Fr. 750.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009.-- sowie die
Reduktion bzw. Befristung auf Fr. 590.-- vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar
2011. Eventualiter beantragte er, der persönliche Unterhaltsbeitrag sei vom 1.
Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 auf Fr. 450.-- und vom 1. Februar 2009 bis 28.
Februar 2011 auf Fr. 290.-- festzusetzen. Mit Anschlussbeschwerde vom 23.
Januar 2009 verlangte Y.________ die Erhöhung des festgesetzten
Kinderunterhaltsbeitrages auf je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie die
Erhöhung des persönlichen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'857.20 für Oktober bis
November 2008 und auf Fr. 1'715.-- ab Dezember 2008.

Das Obergericht wies mit Urteil vom 6. April 2009 die Beschwerde von X.________
ab und setzte in teilweiser Gutheissung der Anschlussbeschwerde von Y._______
und von Amtes wegen den Kinderunterhaltsbeitrag für T.________ ab 1. Oktober
bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 800.-- und ab 1. Januar 2009 auf Fr. 1'000.--
zuzüglich bezogener Kinderzulage und für U.________ ab 1. Oktober 2008 auf Fr.
800.-- zuzüglich Kinderzulage fest. Der persönliche Unterhaltsbeitrag für
Y.________ wurde ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 940.-- und ab 1.
Januar 2009 auf Fr. 760.-- festgesetzt. X.________ wurde zudem die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und eventueller subsidiärer Verfassungsbeschwerde
vom 18. Mai 2009 (Postaufgabe) ist X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht gelangt. Betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge verlangt
er eine Abänderung und Neuformulierung des obergerichtlichen Urteils
dahingehend, dass die Beiträge für T.________ ab 1. Oktober bis 31. Dezember
2008 auf Fr. 800.-- und ab 1. Januar 2009 auf Fr. 750.-- festgesetzt werden
sollen, dies zuzüglich der gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulage. Dieser
Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 1'000.-- zu erhöhen, sofern und solange für
T.________ keine Kinder- bzw. Ausbildungszulage bezogen werden könne. Für den
Sohn U.________ sei der Unterhaltsbeitrag ab 1. Oktober 2008 auf Fr. 800.--
zuzüglich Kinderzulage festzusetzen. Betreffend den persönlichen
Unterhaltsbeitrag für Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt er
eine Festsetzung auf Fr. 940.-- ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 und die
Reduktion sowie Befristung auf Fr. 625.-- ab 1. Januar 2009 bis längstens 28.
Februar 2011. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Eheschutzentscheid im Sinne von Art.
75 Abs. 1 BGG. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art.
72 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Strittig sind
vorliegend einzig die Höhe bzw. die Formulierung des Kinderunterhaltsbeitrags
für den Sohn T.________ und die Festsetzung des nachehelichen
Unterhaltsbeitrags für die Beschwerdegegnerin ab Januar 2009. Es liegt somit
eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert von mindestens Fr.
30'000.-- angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der Unterhaltsbeiträge
überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit grundsätzlich als zulässig, womit
die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht
greifen kann (Art. 113 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft schliesslich eine vorsorgliche
Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_9/2007 vom 20. April 2007 E. 1.2).
Damit kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, vorab
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), geltend gemacht werden (BGE 133
III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten
hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während
es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2 S. 245
f.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Rüge, es seien
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden (Art. 97
Abs. 1 BGG), weil "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen
ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4338 Ziff. 4.1.4.2; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2.
Vorab beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Festsetzung und
Formulierung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne, insbesondere für
den älteren Sohn T.________, und rügt in diesem Zusammenhang einen Verstoss
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).

2.1 Dazu führt er aus, im Beschwerdeverfahren vor Obergericht habe sich
ergeben, dass der ältere, nicht mehr schulpflichtige Sohn T.________ seine
Ausbildung abgebrochen habe und daher für ihn seit dem 1. Januar 2009 keine
Kinder- bzw. Ausbildungszulage bezogen werden könne. Ausgehend vom monatlichen
Bedarf der beiden Söhne von je Fr. 1'000.-- habe das Obergericht einerseits den
vom Bezirksgericht Muri für den jüngeren Sohn U.________ zugesprochenen
Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- nebst Kinderzulage bestätigt,
andererseits dann den Beitrag für T.________ von Amtes wegen auf Fr. 1'000.--
erhöht, weil für ihn zurzeit keine Kinder- bzw. Ausbildungszulage bezogen
werden könne. Diese Grundüberlegung der Vorinstanz sei nachvollziehbar und
werde grundsätzlich auch nicht beanstandet. Jedoch sei dem Obergericht bei der
Formulierung des Dispositivs insoweit ein offensichtlicher Fehler unterlaufen,
als der Unterhaltsbeitrag für T.________ ab 1. Januar 2009 mit Fr. 1'000.--
zuzüglich bezogener Kinderzulage beziffert worden sei. Denn würde T.________
wieder eine Ausbildung aufnehmen, könne auch wieder eine Ausbildungszulage
bezogen werden, womit der Bedarf von Fr. 1'000.-- teilweise, und nicht anders
als bei Sohn U.________, durch diese Zulage gedeckt würde. Demzufolge müsste
der Beschwerdeführer lediglich Fr. 1'000.-- abzüglich der Ausbildungszulage von
Fr. 250.--, mithin noch Fr. 750.--, für die Deckung des Bedarfs beisteuern. Die
offensichtlich falsche bzw. vom Obergericht wohl irrtümlich gewählte
Formulierung, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für den
zumindest zurzeit weder schul- noch ausbildungs- noch arbeitswilligen Sohn
T.________ auch bei Wiederaufnahme einer Ausbildung weiterhin monatlich Fr.
1'000.-- bezahlen müsste, bedürfe als offensichtlich unrichtig und unhaltbar
und damit als gleichermassen willkürlich der beantragten Korrektur. Der
Unterhaltsgesamtanspruch für T.________ (gleichermassen wie für U.________)
müsse einem Betrag von Fr. 1'000.-- entsprechen. Sobald die Ausbildungszulage
wieder bezogen werden könne, sei nur noch der Differenzbetrag von Fr. 750.--
als Kinderunterhaltsbeitrag zu leisten.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn ein Entscheid von einer tatsächlichen Situation
ausgeht, die mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei hebt das Bundesgericht den
Entscheid nur dann auf, wenn sein Ergebnis gegen das Willkürverbot verstösst;
eine unhaltbare Begründung dagegen reicht nicht aus (vgl. statt vieler BGE 122
III 130 E. 2a S. 131).

Mit seitenlangen Ausführungen umschreibt der Beschwerdeführer den Entscheid des
Obergerichts betreffend Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für den älteren
Sohn T.________ und wiederholt in seiner Beschwerde die diesbezüglichen
obergerichtlichen Berechnungen. Dabei erläutert er insbesondere, welche
Auswirkung die Formulierung des obergerichtlichen Dispositivs haben wird, falls
T.________ wieder eine Ausbildung aufnehmen sollte und somit Ausbildungszulagen
bezogen werden könnten. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten,
dass die jetzige Formulierung des Dispositivs im Falle eines allfälligen
späteren Wiederbezugs von Ausbildungszulagen zu einem erhöhten
Unterhaltsgesamtbetrag für T.________ führen würde. Auch ist es nicht
auszuschliessen, dass das Obergericht beim Abfassen des Dispositivs nicht an
diese Konsequenz gedacht hat. Jedoch geht aus den Erwägungen des
obergerichtlichen Urteils auch nicht eindeutig hervor, dass diese allfällige
Erhöhung nicht beabsichtigt wurde. Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen
der Formulierung des Dispositivs und der obergerichtlichen Begründung besteht -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht. Immerhin hat das
Obergericht die Erhöhung des Unterhaltsanspruchs von T.________ dahingehend
begründet, dass es "ungewiss sei, ob und wann T.________ eine Lehrstelle finden
werde". Diese Formulierung zeigt, dass sich das Obergericht bewusst war, dass
der Zustand der fehlenden Ausbildungszulage unter Umständen nicht von Dauer
sein würde. Aus welchen Gründen das Dispositiv dahingehend abgefasst wurde,
dass bei einem allfälligen Anspruch auf eine Ausbildungszulage dieser Betrag
zusätzlich zu den festgesetzten Fr. 1'000.-- den Unterhaltsanspruch für
T.________ bildet, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn zum einen
unterlässt es der Beschwerdeführer, rechtsgenüglich zu begründen, weshalb es
unhaltbar und damit willkürlich sein sollte, dass der Unterhaltsanspruch für
T.________ bei Wiederaufnahme einer Ausbildung um den Betrag der bezogenen
Ausbildungszulage erhöht würde. Er begnügt sich vielmehr damit, diese
Konsequenz der Erhöhung aufzuzeigen und die obergerichtlichen Berechnungen zu
wiederholen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen für die
Willkürbeschwerde vor Bundesgericht nicht (E. 1.2). Zum anderen sind Gründe,
welche einen erhöhten Gesamtunterhaltsbetrag für T.________ rechtfertigen
könnten, denkbar. Anzumerken ist lediglich, dass es durchaus vertretbar wäre,
den Unterhaltsanspruch für T.________ höher anzusetzen als denjenigen seines um
drei Jahre jüngeren Bruders U.________. Damit erscheint der obergerichtliche
Entscheid zumindest im Ergebnis nicht als willkürlich. Abschliessend ist
lediglich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bei veränderten
Verhältnissen ein Abänderungsbegehren zuzumuten wäre. Dies könnte aufgrund der
im Frühling 2010 eintretenden Mündigkeit von T.________ ohnehin der Fall sein.
Hiezu spricht sich das obergerichtliche Urteil nicht aus.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es weder ersichtlich noch vom
Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise aufgezeigt wird, weshalb und
inwiefern die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für T.________ willkürlich
sein sollte. Insoweit ist keine Verletzung des Willkürverbots auszumachen.

2.3 Betreffend den Kinderunterhaltsbeitrag für den Sohn U.________ entspricht
der Antrag des Beschwerdeführers wortwörtlich dem obergerichtlichen
Urteilsdispositiv, womit es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten
Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlt. Da diesbezüglich keine
Beschwerdelegitimation besteht, ist auf die Beschwerde insoweit nicht
einzutreten.

3.
Weiter erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Willkürverbot in
der vorinstanzlichen Festsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die
Beschwerdegegnerin.

3.1 Zur Begründung führt er vorab aus, das Obergericht habe das der
Beschwerdegegnerin anrechenbare Nettoerwerbseinkommen gestützt auf deren
Lohnausweis 2008 mit Fr. 2'472.50 vorgegeben und dazu festgehalten, dieses
entspreche einem Arbeitspensum von 70% und eine Erhöhung des Pensums könne der
Beschwerdegegnerin, mit Rücksicht auf die Kinderbetreuungspflicht, nicht
zugemutet werden. Diese obergerichtliche Begründung sei indes unhaltbar und
damit willkürlich. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Überlegungen das
Obergericht zum Schluss gelangen konnte, die Beschwerdegegnerin habe dieses
Einkommen bei einem Pensum von durchschnittlich 70% erzielt. Die
Beschwerdegegnerin selber habe in der Anschlussbeschwerde ihr Einkommen mit Fr.
2'412.-- bei einem Pensum von 50% beziffert. Folgerichtig, quasi als
Umkehrschluss aus den Feststellungen des Obergerichts, wonach der
Beschwerdegegnerin ein Arbeitspensum von 70% zugemutet werden könne, wäre somit
der Beschwerdegegnerin ab Januar 2009 ein erzielbares Nettoerwerbseinkommen von
Fr. 3'461.50 (nämlich Fr. 2'472.50 : 50% x 70%) anzurechnen. Demzufolge
reduziere sich der persönliche Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin
entsprechend von den obergerichtlich festgesetzten Fr. 760.-- auf Fr. 625.--.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Obergericht halte fest, die
Beschwerdegegnerin habe bei einem Pensum von 70% ein Einkommen von Fr. 2'472.50
erzielt, ist nicht nachvollziehbar und falsch. Denn vielmehr führt das
Obergericht in der betreffenden Erwägung Folgendes aus: "In den Monaten
November 2008 bis und mit Februar 2009 betrug der Durchschnitt ihres
Nettoeinkommens Fr. 2'587.40, wobei zu beachten ist, dass in diesen vier
Monaten lediglich eine Woche Ferien bezogen wurde. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass die im Stundenlohn angestellte
Beschwerdegegnerin seit November 2008 ein Arbeitspensum von 70% absolviert hat.
[...] Es besteht daher keine Veranlassung, der Beschwerdegegnerin mehr als ihr
faktisches durchschnittliches Einkommen anzurechnen, das aufgrund des vor
Obergericht nachgereichten Lohnausweises 2008 netto Fr. 2'472.50 im Monat
beträgt. Eine Erhöhung ihres Erwerbseinkommens kann von ihr - wie die
Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat - mit Rücksicht auf die
Kinderbetreuungspflichten zur Zeit nicht verlangt werden." Aus diesen
Ausführungen und unter Beizug des bezirksgerichtlichen Urteils, mit welchem ein
Pensum von 50% als angemessen bezeichnet wurde, erhellt, dass das Obergericht
dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'472.50 ein Pensum von 50% zugrunde
legt und nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - ein solches von 70%. Auch
die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin sei somit -
quasi als Umkehrschluss aus der Feststellung des Obergerichts, wonach der
Beschwerdegegnerin ein Arbeitspensum von 70% zugemutet werden könne - ein
erzielbares Einkommen von Fr. 3'461.50 anzurechnen, zielt damit an der Sache
vorbei. Anzumerken ist zudem, dass es angesichts der Betreuung des jüngeren
Sohnes U.________ nicht willkürlich erscheint, das Arbeitspensum der
Beschwerdegegnerin bei den vorinstanzlich festgestellten 50% zu belassen.

3.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe seinen
Antrag auf Befristung des persönlichen Unterhaltsbeitrages bis zum Zeitpunkt,
in welchem der jüngste Sohn U.________ das 16. Alterjahr vollendet haben wird,
mithin bis Ende Februar 2011, in willkürlicher Weise abgelehnt. Die Begründung
des Obergerichts, wonach Eheschutzmassnahmen nur vorläufigen Charakter hätten
und es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, ein Abänderungsverfahren einzuleiten,
falls sich die Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin noch vor der
Scheidung der Parteien erheblich ändern sollten, sei unhaltbar. Regelmässig
weise sich der Unterhaltsberechtigte nach Erlass des Eheschutzurteils ohnehin
nicht mehr freiwillig über das Einkommen aus. Somit könne der
Unterhaltsverpflichtete gar nicht erkennen, ob und in welchem Mass der
Unterhaltsberechtigte sein Einkommen steigern konnte. Mit dieser völligen
Ungewissheit ein Abänderungsverfahren einzuleiten, müsste geradezu als
grobfahrlässig bezeichnet werden.

Betreffend die fehlende Befristung des persönlichen Anspruchs auf den
Zeitpunkt, in welchem U.________ das 16. Alterjahr vollendet haben wird, ist
der Hinweis des Obergerichts auf den summarischen Charakter des
Eheschutzverfahrens und den beschränkten Zeithorizont einer ungewissen Prognose
nicht unhaltbar, wie der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise behauptet. Zudem
unterlässt er es aufzuzeigen, inwiefern die fehlende Befristung im Ergebnis
willkürlich sein sollte. Er begnügt sich vielmehr damit, darauf hinzuweisen,
dass U.________ im Jahre 2011 das 16. Altersjahr vollendet haben wird und ab
diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Ausdehnung des Arbeitspensums auf 100%
zumutbar wäre. Zum Hinweis des Obergerichts auf die bevorstehende Scheidung
äussert sich der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort. Auch fehlen
Ausführungen zur Realisierbarkeit der Ausdehnung des Arbeitspensums unter
weiteren Aspekten wie beispielsweise der Situation auf dem Arbeitsmarkt oder
des Alters und der Gesundheit der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer
genügt damit den Anforderungen an eine Willkürrüge vor Bundesgericht nicht,
weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht eingetreten werden kann (E.
1.2).

3.3 Anzumerken ist schliesslich, dass der Antrag des Beschwerdeführers
betreffend den persönlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. Oktober bis 31. Dezember
2008 wortwörtlich dem obergerichtlichen Urteilsdispositiv entspricht. Damit
fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem rechtlich geschützten
Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Auf die Beschwerde ist auch
insoweit nicht einzutreten.

4.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Anträge von vornherein
aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut