Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.346/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_346/2009

Urteil vom 12. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grundbuchanmeldung,

Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ und Y.________ heirateten im Jahre 1959. Ihre gemeinsamen Kinder
sind bereits mündig und wirtschaftlich selbständig. Sie reichten dem
Präsidenten 2 des Gerichtskreises I in A.________ am 28./30. August 2006 ein
gemeinsames Scheidungsbegehren samt einer Konvention über die Nebenfolgen der
Scheidung ein.
A.b Am 13. November 2006 wurde über das Vermögen von X.________ der Konkurs
ausgesprochen. Die grundbuchliche Anmerkung auf seinen Grundstücken erfolgte
tags darauf. Der Konkurs wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 11. Dezember
2006 bestätigt.
A.c Mit Urteil vom 17. Januar 2007 wurde die Ehe von X.________ und Y.________
geschieden und ihre Scheidungskonvention genehmigt. Demnach soll insbesondere
das Eigentum von X.________ am Grundstück Nr. ... und sein Anteil als
Gesamteigentümer des Grundstückes Nr. ..., beide gelegen auf dem Gebiet der
Gemeinde B.________, an Y.________ übertragen werden. Die Erwerberin
verpflichtet sich zur alleinigen Übernahme der auf beiden Grundstücken
lastenden Grundpfandschulden. Das Scheidungsurteil ist am 29. Januar 2007 in
Rechtskraft erwachsen.
A.d Am 5. Februar 2007 gelangte der Präsident 2 an das Kreisgrundbuchamt
A.________ zur Vornahme der Eigentumsübertragung gemäss gerichtlich genehmigter
Konvention. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2007 abgewiesen, da
über das Vermögen von X.________ zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden
sei.

B.
X.________ focht die grundbuchamtliche Abweisungsverfügung erfolglos bei der
Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern an. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, an welches X.________ daraufhin gelangte,
wies seine Beschwerde am 24. März 2009 ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2009 ist X.________ (fortan:
Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichtes. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Abweisung einer
Grundbuchanmeldung, mithin eine Frage der Führung des Grundbuches. Dabei geht
es um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Zivilrecht, welcher kein Streitwert zukommt (Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 BGG, Urteil 5A_614/2008 vom 26. November 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE
135 III 103). Der kantonale Rechtsweg ist zudem im Hinblick auf die
Eintretensvoraussetzungen nicht massgebend (BGE 131 V 271 E. 2 S. 274). Die
Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid ist
damit gegeben.

1.2 Im vorliegenden Fall ist die Eigentumsübertragung der Grundstücke an die
Ehegattin aufgrund besonderer Modalitäten erfolgt, nämlich durch das
Scheidungsurteil. Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung weiterhin berechtigt gewesen wäre, die
Handänderung anzumelden (dazu statt vieler: JÜRG SCHMID, in: Basler Kommentar,
ZGB II, 3. Auflage 2007, N. 27a zu Art. 963 ZGB) und - folglich - ein
hinreichendes rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) zur
Beschwerdeführung gegen die Verweigerung der Anmeldung weiterhin anzunehmen
ist. Da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist, kann diese Frage
jedoch offenbleiben.

1.3 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel, womit
der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur genügt, falls das
Bundesgericht nicht selber in der Sache entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG;
BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Ob dies der Fall ist und sich das Begehren des
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers damit als genügend erweist, kann
angesichts des Ausgangs des Verfahrens ebenfalls offenbleiben.

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage nach dem Verfügungsrecht des
Beschwerdeführers über sein Grundeigentum.

2.1 Zum Erwerb von Grundeigentum bedarf es der Eintragung in das Grundbuch
(Art. 656 Abs. 1 ZGB). Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung und
Löschung, dürfen in allen Fällen nur aufgrund eines Ausweises über das
Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden (Art. 965 Abs. 1 ZGB).
Das Verfügungsrecht steht dem Gesuchsteller zu, der sich nach Massgabe des
Grundbuches im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung als verfügungsberechtigte
Person erweist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Art. 965 Abs. 2
ZGB; Art. 15 Abs. 2 GBV; JÜRG SCHMID, a.a.O., N. 35 zu Art. 963 ZGB). Der
Rechtsgrund wird durch die Einhaltung der für dessen Gültigkeit erforderlichen
Form nachgewiesen (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 18 Abs. 1 GBV). Wird der
Eigentumsübergang gerichtlich angeordnet, so erfolgt er ausserbuchlich und
bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Art. 656 Abs. 2 ZGB; Art. 18
Abs. 2 lit. d GBV). Eine entsprechende Erklärung des Eigentümers braucht es in
diesem Fall nicht (Art. 963 Abs. 2 ZGB). Hingegen kann der Erwerber über das
Grundstück erst nach Eintrag in das Grundbuch verfügen (Art. 656 Abs. 2 ZGB).

2.2 Der massgebende Zeitpunkt für den Nachweis des Verfügungsrechts ist somit
beim buchlichen Erwerb die Anmeldung der Eintragung im Grundbuch und beim
ausserbuchlichen Erwerb infolge eines Gerichtsurteils dessen Eintritt der
Rechtskraft. Im vorliegenden Fall soll der Übergang des Grundeigentums aufgrund
einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention erfolgen, welche in das
Dispositiv des Scheidungsurteils aufgenommen wurde und damit zu dessen
Bestandteil geworden ist (Art. 140 Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_599/2007 vom 2.
Oktober 2008 E. 6.1; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,
1999, N. 56 zu Art. 140). Dieser Entscheid ist am 29. Januar 2007 rechtskräftig
geworden. Damals - und nicht im Moment der Anmeldung durch den
Scheidungsrichter - ist Y.________ Eigentümerin der beiden von der Konvention
erfassten Grundstücke geworden. Vorauszusetzen ist allerdings, dass der
Beschwerdeführer dann noch verfügungsberechtigt war. Dies ist an sich der Fall,
da er dannzumal als Eigentümer der hier interessierenden Grundstücke im
Grundbuch eingetragen war.

2.3 Bereits zuvor, nämlich am 11. Dezember 2006, wurde allerdings
zweitinstanzlich über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs
ausgesprochen. Zwar bleibt der Konkursit bis zum Abschluss der Verwertung
Eigentümer seines Vermögens, das in die Masse fällt. Indes steht das
Verfügungsrecht über sein Vermögen nicht mehr ihm, sondern ausschliesslich der
Konkursverwaltung zu. Demzufolge sind Rechtshandlungen des Konkursiten in Bezug
auf Gegenstände der Konkursmasse gegenüber den Konkursgläubigern ungültig (Art.
204 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3 S. 30; HEINER WOHLFART, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, 1998, N. 24 zu Art.
204 SchKG; STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 1 zu Art. 204
SchKG). Der Beschwerdeführer konnte ab diesem Moment über sein Grundeigentum
nicht mehr rechtsgültig verfügen. Um dies zu verhindern, sieht das Gesetz die
grundbuchliche Anmerkung des Konkurses vor (Art. 80 Abs. 9 GBV).

2.4 Zudem sind als Folge der Konkurseröffnung Zivilprozesse, in denen der
Konkursit Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren,
einzustellen (Art. 207 Abs. 1 SchKG; BGE 133 III 377 E. 5 S. 379 ff.). Diese
Regelung kennt eine Reihe von Ausnahmen, wozu auch die familienrechtlichen
Verfahren gehören (STÖCKLI/POSSA, a.a.O., N. 26 zu Art. 207 SchKG). Hingegen
ist die Beurteilung güterrechtlicher Ansprüche im Rahmen eines
Scheidungsverfahrens nach Konkurseröffnung auszusetzen, sofern der Ausgang des
Verfahrens die Konkursmasse betreffen könnte (vgl. Urteil 5C.180/1996 vom 15.
Mai 1997 E. 2b, zu Art. 207 aSchKG). Ob diese Praxis auch unter neuem Recht
gilt, ist in der Lehre umstritten (pro: ISABELLE ROMY, in: Commentaire romand,
Poursuite et faillite, 2005, N. 29 zu Art. 207 SchKG; contra: HEINER WOHLFART,
a.a.O., N. 37 zu Art. 207 SchKG). Gegebenenfalls müsste auch die Genehmigung
einer Scheidungskonvention nach Art. 140 ZGB ausgesetzt werden. Wie der
Scheidungsrichter hier im Einzelnen vorzugehen hatte, insbesondere über welche
Fragen er nach Konkurseröffnung noch befinden durfte und welche Bedeutung der
Scheidungskonvention für die betroffenen Parteien zukommt, bildet nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entscheidend ist im vorliegenden Fall
einzig, dass das in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention
aufgeführte Grundeigentum des Konkursiten ohne Zustimmung der Konkursverwaltung
nicht mehr übertragen werden konnte. Die Vorinstanz kommt in ihrem einlässlich
begründeten Urteil zu ebendiesem Ergebnis.

2.5 Der Beschwerdeführer besteht demgegenüber weiterhin auf einer Übertragung
von Grundeigentum an seine vormalige Ehegattin. Seiner Ansicht nach war der
Richter zur Grundbuchanmeldung befugt und seine Anordnung gründete keineswegs
auf einem nichtigen Entscheid. Demzufolge hätte die Eigentumsübertragung
vorgenommen werden müssen. Mit seinen Vorbringen zur formellen und materiellen
Prüfungsbefugnis des Grundbuchbeamten zielt der Beschwerdeführer an der Sache
vorbei. Es kommt vorliegend einzig darauf an, inwieweit über einen
Vermögenswert, der in die Konkursmasse fällt, nach Aussprechung des Konkurses
noch verfügt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Konkurseröffnung - unabhängig von der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch
- gegenüber jedermann gelte und vom Grundbuchbeamten von Amtes wegen zu
beachten sei. Ohne Zustimmung der Konkursverwaltung dürfe keine
Eigentumsübertragung vorgenommen werden. Dies ergebe sich aus Art. 204 Abs. 1
SchKG. Wenn der Beschwerdeführer nun meint, nur die Gläubiger oder der
Konkursverwalter könnten sich auf die konkursrechtliche Verfügungsbeschränkung
berufen, verkennt er die Tragweite des Konkurserkenntnisses. Soweit er zudem
von einem ausserbuchlichen Erwerb am 20. Januar 2009 (recte: wohl am 29. Januar
2007) ausgeht, blendet er aus, dass der Konkurs über sein Vermögen bereits am
11. Dezember 2006 rechtskräftig geworden ist. Nicht gefolgt werden kann auch
seiner Auslegung von Art. 204 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung besagt, dass die
Auflösung des Güterstandes bei einer Scheidung auf den Tag zurückbezogen wird,
an dem das Begehren eingereicht wurde. Bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung geht es vorerst darum, festzuhalten, welche Vermögenswerte
vorhanden sind und in welche Masse diese gehören. Stand den Ehegatten unter dem
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bisher nur die Anwartschaft auf einen
Anteil am Vorschlag des andern zu, so wandelt sich diese in eine noch nicht
bestimmte und noch nicht fällige Forderung. Deren genaue Höhe erfordert eine
gegenseitige Klärung und Bewertung der Ansprüche (DESCHENAUX UND ANDERE, Les
effets du mariage, 2000, S. 501, N. 1226 f.; HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, Berner
Kommentar, 1992, N. 11 zu Art. 204 ZGB). Die vom Beschwerdeführer erwähnte
Wirkung von Art. 204 Abs. 2 ZGB gegenüber Dritten beschlägt im Wesentlichen das
Haftungssubstrat des ehelichen Vermögens. Ungeachtet dessen Festlegung und
damit der Frage, ob die Ehegatten bereits mit dem Scheidungsbegehren dem
Güterstand der Gütertrennung unterstehen oder ob sie bis zum Scheidungsurteil
noch unter dem bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verbleiben
(vgl. zu dieser Kontroverse: HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, a.a.O., N. 27 ff. zu
Art. 204 ZGB), steht ihnen jetzt ein obligatorischer Anspruch auf den
Vorschlagsanteil und kein dingliches Recht an einem einzelnen Gegenstand zu.
Damit entfällt auch die Möglichkeit, einen von der güterrechtlichen
Auseinandersetzung erfassten Vermögenswert ausserbuchlich zu erwerben.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Konkursamtes
vom 18. Januar 2007 und will daraus die Zustimmung für die in Frage stehende
Eigentumsübertragung ableiten. Die Lektüre dieses Dokumentes ergibt indessen,
dass das Konkursamt - wie der Beschwerdeführer - von einer unzutreffenden
Auslegung des Art. 204 Abs. 2 ZGB ausgegangen ist. Damit konnte es auch nicht
konkrete Eigentumsansprüche der Ehefrau anerkennen. Zudem machte das Konkursamt
einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte der Gläubiger nach Art. 253 SchKG und
der Abtretung bestrittener Forderungen nach Art. 260 SchKG. Selbst wenn man das
genannte Schreiben des Konkursamtes als Zustimmung zu einer
Eigentumsübertragung und damit als Bestandteil der Anmeldung verstehen möchte,
hätte diese unbedingt und vorbehaltlos erfolgen müssen (Art. 12 Abs. 1 GBV). Da
dieses gesetzliche Erfordernis nicht erfüllt war, musste der Grundbuchverwalter
die Anmeldung abweisen (Art. 24 Abs. 1 GBV). Eine vorläufige Eintragung kam
nicht in Frage, da es sich nicht um eine blosse Ergänzung des Ausweises über
das Verfügungsrecht handelte (Art. 966 Abs. 2 ZGB; A. HOMBERGER, Zürcher
Kommentar, 2. Auflage 1938, N. 8 zu Art. 966; HENRI DESCHENAUX, Das Grundbuch,
in: Schweizerisches Privatrecht, V/3.I, 1988, S. 531/532).

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut