Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.345/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_345/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zwangsbehandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer, vom 30. März 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 19. Juli 2008 von Dr. med.
Z.________, A.________, zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Y.________
eingewiesen, wo er noch gleichentags zwangsweise isoliert und danach auch
medikamentös behandelt wurde. Am 21. Juli 2008 beschwerte er sich beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die Einweisung und wurde nach der
Verhandlung vom 24. Juli 2008 aus der Klinik entlassen, weshalb das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

B.
Am 14. August 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zug Beschwerde gegen die Psychiatrische Klinik Y.________ ein und
beantragte, es sei festzustellen, dass die am 20. Juli 2008 angeordnete
Zwangsmedikation unzulässig gewesen sei. Mit Urteil vom 30. März 2009 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzliches (Art. 75 Abs. 1 BGG) Urteil betreffend
Anordnung einer Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung, die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht
unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen setzt ein aktuelles rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Von diesem Erfordernis wird indessen abgesehen,
wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen kann, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen
Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine
rechtzeitige gerichtliche Prüfung kaum möglich ist (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397;
vgl. auch Urteile 1P.689/2003 vom 7. Januar 2004 E.1, nicht publ. in: BGE 130 I
16; 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publ. in: BGE 127 I 6; aus der
neueren Rechtsprechung Urteil 5A_781/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 1.2; je mit
Hinweisen).

2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet einzig die am 20. Juli 2008
angeordnete Zwangsbehandlung. Da diese vollzogen worden ist, hat der
Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an deren
Überprüfung. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse
macht er nicht geltend; ein solches ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
Daher fehlt es am rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides.

3.
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp