Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.344/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_344/2009

Urteil vom 11. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 8. April
2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom
8. April 2009 des Zürcher Obergerichts, das in einem Verfahren betreffend
Abänderung des Scheidungsurteils - mit Ausnahme der Regelung des Besuchsrechts
- eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, hinsichtlich der
Besuchsrechtsregelung könne auf ein früheres obergerichtliches Urteil verwiesen
werden, sodann sei beim Beschwerdeführer von einer selbstverschuldeten
Einkommensreduktion auszugehen, weshalb keine Reduktion der
Kinderunterhaltsbeiträge erfolgen könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde an das Bundesgericht keine Begründung
enthält,
dass der Beschwerdeführer somit nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und
das Urteil vom 8. April 2009 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass der Beschwerdeführer zwar eine Beschwerdebegründung durch einen neuen
Anwalt in Aussicht stellt und um Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks
Ausarbeitung einer "ausführlichen" Beschwerdeschrift durch diesen Anwalt
ersucht,
dass jedoch die (bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs am 18. Mai 2009
auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien praktisch abgelaufene)
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Eröffnung des obergerichtlichen Urteils
an den Anwalt des Beschwerdeführers: 14. April 2009) eine gesetzliche Frist
darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass somit auf die - keine Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann