Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.343/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_343/2009/bnm

Urteil vom 8. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________,
2. T.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2009 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2009
des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit (durch Gerichtsurkunde an die von ihnen
angegebene Schweizer Adresse verschickter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62
Abs. 3 BGG vom 15. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 20. Mai 2009
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (zufolge
Zustellvereitelung durch Postumleitung an eine ausländische, mit
Gerichtsurkunde nicht erreichbare Adresse: Postanweisungen Back Office 1 vom
16. Juli 2007, Rubrik PostMail 2/5) als am 16. Juni 2009 erfolgt geltenden
Zustellung (MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,
Zürich 1992, S. 23 oben) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch
haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann