Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.342/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_342/2009

Urteil vom 4. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Erben B.________, nämlich:
1. C.________,
2. D.________,
3. Stiftung B.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verantwortlichkeitsklage gegen einen Beirat,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 22. September 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ wurde am 28. März 1937 als eheliches Kind von E und F G.________
geboren. Sie wuchs in X.________ auf. Nach der Schule arbeitete sie an
wechselnden Orten als Hilfskraft. Später wurde sie Mutter von zwei
ausserehelichen Kindern (1958 und 1962), die zur Adoption freigegeben wurden.
Im Jahr 1965 heiratete sie den Landwirt I.________, wenige Wochen vor der
Geburt des gemeinsamen Sohnes J.________, der 1975 fremdplatziert werden musste
und später tödlich verunglückte. Der Ehemann starb 1971 und hinterliess ein
ansehnliches Vermögen, insbesondere mehrere Grundstücke in der Gemeinde
Y.________. Die im Jahr 1974 mit K.________, einem Knecht im
Landwirtschaftsbetrieb von I.________, eingegangene Ehe wurde 1977 wieder
geschieden. Ein Jahr später heiratete B.________ den RhB-Angestellten
C.________. Das Ehepaar lebte bis Mai 1998 im Engadin, anschliessend im Kanton
Tessin.
Im Zusammenhang mit kleineren Vermögensdelikten wurde B.________ 1961 erstmals
begutachtet. Die Diagnose der Ärzte lautete auf eine haltlose und
willensschwache, infantile und primitiv intelligente Person. 1975 erfolgten
Klinikeinweisungen wegen Suizid- und Verwahrlosungsgefahr, wobei die Gutachter
eine hysterische Psychopathie mit Verwahrlosungstendenzen feststellten;
ausserdem bestehe erheblicher Verdacht auf eine Polytoxikomanie, vor allem mit
Schmerz- und Schlaftabletten. Im Rahmen einer weiteren Strafuntersuchung ergab
ein neues Gutachten, dass B.________ als haltlose, hysterische Psychopathin
einzustufen sei, welche ausgesprochen triebhaft handle sowie geltungssüchtig
und lügenhaft sei. Wegen zunehmender sozialer und körperlicher Verwahrlosung
wurde 1987 ein weiterer Anstaltsaufenthalt notwendig. Die begutachtenden Ärzte
diagnostizierten eine hysterische Psychopathie mit Geltungssucht, Haltlosigkeit
und Triebhaftigkeit sowie eine durch Medikamentenmissbrauch bedingte
Polytoxikomanie. Die Patientin sei zwar durchaus in der Lage, die
Angelegenheiten des täglichen Lebens zu überblicken; für weiterreichende
Entscheidungen fehle ihr aber die geordnete Denk- und Handlungsweise. Bestätigt
wurden diese Untersuchungsergebnisse durch ein Gutachten im Tessin aus dem Jahr
2004.

B.
Im Jahr 1973 entzog die Vormundschaftsbehörde B.________ gestützt auf Art. 386
Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit. 1975 wurde die Massnahme bestätigt und Dr.
iur. L.________ als Vertreter eingesetzt. Im Jahr 1978 ersetzte die
Vormundschaftsbehörde die Massnahme durch eine Verwaltungsbeiratschaft im Sinn
von Art. 395 Abs. 2 ZGB mit Dr. L.________ als Beirat. Ab 1984 wurde die
Beiratschaft durch die Vormundschaftsbehörde geführt. 1985 wurde B.________
gestützt auf Art. 372 ZGB entmündigt und der Sozialarbeiter M.________ als
Vormund eingesetzt. Mangels liquider Mittel wurde 1986 im Einverständnis mit
der Vormundschaftsbehörde und dem Bezirksgerichtsausschuss eine Parzelle
verkauft. Der nach Ablösung der Hypothek und Tilgung der übrigen Schulden
verbleibende Betrag wurde mündelsicher angelegt.
Ab Januar 1995 wurde A.________ zunehmend für B.________ und C.________ tätig,
dies gestützt auf deren umfassend gehaltene Vollmachten. Am 16. Februar 1996
liess B.________ durch A.________ bei der Vormundschaftsbehörde die Aufhebung
der Vormundschaft beantragen. Nach Verhandlungen wandelte die
Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft mit Beschluss vom 2. Oktober 1996 in
eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft um, unter Einsetzung
von A.________ zum Beirat mit Wirkung ab 1. Dezember 1996. Dieser machte sowohl
gegenüber der Vormundschaftsbehörde als auch gegenüber B.________ und
C.________ geltend, dass sämtliche Bemühungen nach dem Anwaltstarif zu
entschädigen seien.

C.
Als Anwalt und Beirat von B.________ wollte A.________ im Rahmen des Projektes
"Z.________" in Y.________ erreichen, dass die Parzellen Nr. 1 und 2 in eine
Bauzone überführt würden, um sie und die beiden ebenfalls B.________ gehörenden
Grundstücke Nr. 3 und 4 zur Realisierung einer Überbauung veräussern zu können.
Mit den Projektierungsarbeiten betraut wurde die N._______ AG, an welcher
A.________ finanziell beteiligt und deren Verwaltungsratspräsident er war.
Wegen der Gefahr von Interessenkollisionen stellte die Vormundschaftsbehörde
B.________ mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 für alle Geschäfte im
Zusammenhang mit den Parzellen Nr. 1 und 2 einen Beistand ad hoc zur Seite. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde der durch einen Büropartner von A.________
vertretenen B.________ wies der Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit Urteil vom
27. März 2002 ab. Im gleichen Entscheid wurde A.________ seines Amtes als
Beirat enthoben.
Während des Rechtsmittelverfahrens bezüglich Amtsenthebung veräusserte
B.________ am 14. Juni 2002 unter Mitwirkung von A.________ ihre beiden
Parzellen Nr. 3 und 4 für Fr. 46'520.-- an die Kollektivgesellschaft
O.________. Die Vormundschaftsbehörde und der Bezirksgerichtsausschuss stimmten
diesem Geschäft zu. In Bezug auf die Parzellen Nr. 1 und 2 kam es unter
Mitwirkung von A.________ gleichentags zur Unterzeichnung eines Vorvertrages
auf Abschluss von Kaufverträgen mit Begründung von limitierten Kaufrechten.
Dieses Geschäft wurde durch die vormundschaftlichen Organe nicht bestätigt.
Deshalb wurde der Vorvertrag am 24. Januar 2003, nunmehr unter Mitwirkung des
Beistandes ad hoc, durch einen neuen ersetzt, wiederum auf Abschluss eines
Kaufvertrages mit Einräumung von Kaufrechten und Vorkaufsrechten. Die
Vormundschaftsbehörde und der Bezirksgerichtsausschuss genehmigten dieses
Geschäft am 9. April 2003 bzw. 6. Mai 2003.
Die Teilrevision der Ortsplanung Y.________ für das Gebiet "Z.________" wurde
an den Gemeindeversammlungen vom 18. Dezember 2000 und vom 9. Dezember 2002
gutgeheissen. In der Folge kam es zusätzlich zum bereits erwähnten Vorvertrag
zum Abschluss verschiedener, für die Einleitung des regierungsrätlichen
Genehmigungsverfahrens notwendiger Vereinbarungen, teils zwischen den
betroffenen Grundeigentümern selbst, teils zwischen einzelnen von ihnen und der
Gemeinde Y.________. Am 5. Juni 2003 wurden die durch die Teilrevision der
Ortsplanung geänderten Pläne an die Kantonsregierung weitergeleitet, welche sie
mit Beschluss vom 14. Januar 2004 genehmigte. Damit wurde der Weg frei für die
Veräusserung von zu Bauland gewordenem Grundbesitz von B.________.

D.
In der Zeit, in welcher A.________ als Beirat von B.________ tätig war,
verringerte sich deren Wertschriftenvermögen von ursprünglich Fr. 650'000.--
Ende November 1996 auf Franken Null Ende Oktober 2001. Nach der endgültigen
Abweisung der gegen die Amtsenthebung eingelegten Rechtsmittel Ende Dezember
2002 widerrief B.________ die ihm erteilten Vollmachten. An seiner Stelle
ernannte sie am 16. Januar 2003 Rechtsanwalt P.________, zu ihrem Vertreter. Zu
diesem Zeitpunkt verfügten B.________ und ihr Ehemann lediglich noch über ein
monatliches Renteneinkommen von Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.--. Bei Bewertung
der Parzellen Nr. 1 und 2 zu Nichtbaulandpreisen bestanden per 31. Dezember
2002 Schulden in der Höhe von Fr. 357'490.05 (Gutachten H.________).

E.
Am 17. März 2004 klagte B.________ gegen A.________ aus vormundschaftlicher
Verantwortlichkeit auf Zahlung von Fr. 500'000.-- nebst Zins zu 5% seit 17.
März 2004. Sie vertrat die Meinung, dass das Wertschriftenvermögen im Zeitpunkt
der Beendigung der Beiratschaft noch in diesem Betrag hätte vorhanden sein
sollen; dass das ganze Vermögen verbraucht worden sei, müsse ihrem ehemaligen
Beirat angelastet werden. Nach ihrem Tod am 11. Juli 2004 traten die Erben in
den Prozess ein. Es handelt sich um den Ehemann C.________, den Sohn D.________
und die von der Erblasserin testamentarisch errichtete Stiftung B.________.
Mit Urteilen vom 28. August 2007 und 22. September 2008 verurteilten sowohl das
Bezirksgericht Surselva als auch das Kantonsgericht von Graubünden A.________
zur Zahlung von Fr. 500'000.-- nebst Zins an die in den Prozess eingetretenen
Erben von B.________.

F.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat A.________ am 15. Mai 2009 eine
Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und
Klageabweisung, eventualiter um Festlegung des Schadens nach Ermessen des
Bundesgerichts, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.
Ferner werden verschiedene Ausstandsbegehren gestellt. Mit Schreiben vom 25.
Juni 2009 hat das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. In ihrer
Vernehmlassung vom 17. August 2009 haben die Beschwerdegegner auf
Beschwerdeabweisung geschlossen.

Erwägungen:

1.
Vorab ist über die Eintretensvoraussetzungen und die Ausstandsbegehren zu
befinden.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde erweist
sich als zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG).

1.2 Nebst der unrichtigen Anwendung von Bundeszivilrecht werden verschiedene
Verfassungsverletzungen gerügt. Diese werden bei der Beschwerde in Zivilsachen
zwar erwähnt, aber erst im Rahmen der im zweiten Teil der Eingabe erhobenen
subsidiären Verfassungsbeschwerde richtig begründet. Letztere steht nicht offen
(vgl. Art. 113 BGG zweiter Teilsatz), weil Verfassungsnormen zum Bundesrecht im
Sinn von Art. 95 lit. a BGG gehören und entsprechende Verletzungen vorliegend
im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen geltend gemacht werden können (BGE 133
I 201 E. 1 S. 203; 134 III 279 E. 1.2 S. 382). Sofern jedoch die für
Verfassungsrügen geltenden erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG erfüllt sind und die Konversion als Ganzes möglich ist (BGE 131 III
268 E. 6 S. 279; 134 III 279 E. 1.2 S. 382), was vorliegend zutrifft, schadet
die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht (BGE 126 III 431 E. 3 S. 437;
131 I 291 E. 1.3 S. 296), weil die unzulässige Verfassungsbeschwerde diesfalls
konvertiert und als Teil der Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden
kann (Urteile 4A_480/2007 E. 1.2 und 1.3; 4D_30/2007 E. 2.2).

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter Bianchi, Meyer
und Zünd sowie Gerichtsschreiber Schett. Er hält diese für befangen, weil das
Bundesgericht in dieser Besetzung seinerzeit die Amtsenthebung des
Beschwerdeführers geschützt (Urteile 5C.200/2002 und 5P.320/2002, je vom 16.
Oktober 2002) und in diesem Zusammenhang erwogen hat, dass der vollständige
Verbrauch des Wertschriftenvermögens nichts anderes bedeute, als dass der
Beschwerdeführer als Beirat die ihm übertragene Aufgabe schlechthin nicht
wahrgenommen habe, weshalb sich die Absetzung von selbst verstehe.
Die Ausstandsbegehren sind insofern ohne Gegenstand, als vorliegend in anderer
Besetzung geurteilt wird. Der Vollständigkeit halber sei aber festgehalten,
dass die erneute Mitwirkung an der gleichen Sache in der Regel keinen Anschein
von Befangenheit zu begründen vermag (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 131 I 113 E.
3.6 S. 120).

2.
Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, dem
Vermögensverzehr tatenlos zugeschaut zu haben, und es verneinte die Kausalität
zwischen dem Vermögensverzehr und der Wertsteigerung der Grundstücke infolge
Einzonung. Es befand, der Beschwerdeführer habe bis zur effektiven Umzonung
nicht auf die Wertsteigerung spekulieren dürfen, weil diese ungewiss gewesen
sei. Immerhin wäre ein jährlicher Vermögensverzehr von Fr. 25'000.-- angesichts
der gesamten Umstände zulässig gewesen, so dass der Beschwerdeführer hierfür
trotz Untätigkeit nicht einzustehen habe. Hingegen hätte er den Verbrauch des
restlichen Vermögens von Fr. 500'000.-- nicht zulassen dürfen, weil das
monatliche Einkommen von B.________ und C.________ zwischen Fr. 5'500.-- und
Fr. 6'000.-- für die Altersvorsorge, insbesondere für Pflegekosten nicht
ausgereicht hätte.

2.1 Im Rahmen seiner Verfassungsrügen bzw. der Rüge der willkürlichen Anwendung
kantonalen Rechts macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, in der
Klageschrift sei ein monatliches Einkommen von Fr. 6'500.-- zugestanden gewesen
und das Kantonsgericht hätte deshalb keine anderen Feststellungen treffen bzw.
kein Beweisverfahren über die Höhe des Einkommens durchführen dürfen; Art. 156
ZPO/GR sei willkürlich angewandt worden. Die Beschwerdegegner machen dagegen in
ihrer Vernehmlassung geltend, die Höhe des Einkommens sei in der Prozessantwort
bestritten und deshalb sei darüber Beweis zu führen gewesen.
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil eine Differenz von Fr.
500.-- offensichtlich nicht entscheidrelevant wäre: Das Kantonsgericht hat
zutreffend erwogen, dass bei Personen in fortgeschrittenem Alter mit
vorhandenem Vermögen bevorstehende Pflegekosten sichergestellt werden müssen.
Im Pflegefall von B.________ - womit angesichts ihres schlechten und zunehmend
schlechteren Gesundheitszustandes ernsthaft zu rechnen war - hätte der Ehemann
weiterhin ein Teil des gemeinsamen Renteneinkommens für sein tägliches Leben
gebraucht, so dass nur ein Betrag in der Grössenordnung von maximal etwas über
Fr. 3'000.-- für die Pflegekosten von B.________ verblieben wäre. Es ist
notorisch, dass der Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim erheblich
teurer ist; im Urteil 5C.186/2006, E. 3.2.3, hat das Bundesgericht von
monatlichen Kosten bis zu Fr. 20'000.-- gesprochen, weshalb es in jenem Fall im
Zusammenhang mit der Verwandtenunterstützungspflicht befunden hat, dass im
Alter ein ganz erheblicher Vermögensbedarf bestehe, der nicht angetastet werden
dürfe.

2.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer als willkürlich und gehörsverletzend, dass
seinem Antrag auf Edition sämtlicher Bankbelege der Credit Suisse der Jahre
1997 bis 2002 nicht stattgegeben worden sei. Aus diesen könnte sich ergeben,
dass ein Teil des verbrauchten Geldes in die Baulandentwicklung geflossen und
insofern gar kein Schaden entstanden sei.
Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer seinen Editionsantrag
lediglich damit begründet, dass aus den Bankbelegen ersichtlich sei bzw. sein
könnte, dass das meiste Geld von C.________ abgehoben worden sei. Das
Kantonsgericht hat diesem Vorbringen zutreffend entgegengehalten, die
Urheberschaft sei nicht von Belang, da der Beschwerdeführer im Rahmen der
kombinierten Beiratschaft über B.________ auch hätte einschreiten müssen, wenn
ihr Ehemann statt sie selbst (das unbestrittenermassen B.________ allein
gehörende) Geld abgehoben und verbraucht hätte. Dass ein Teil des Geldes in die
Baulandentwicklung geflossen sein könnte bzw. solches aus den Bankauszügen
ersichtlich sei, wird erst vor Bundesgericht behauptet und ist somit neu. Damit
lässt sich weder Willkür noch eine Gehörsverletzung mit Bezug auf die kantonale
Beweisaufnahme dartun.
Gleiches gilt für die Edition der Eurocard-Abrechnung, welche das
Kantonsgericht abgewiesen hat mit der Begründung, nach Art. 226 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO/GR könnten vor zweiter Instanz keine neuen Beweismittel angerufen werden.
Darin liegt keine Gehörsverletzung begründet, gibt doch das rechtliche Gehör
einen Anspruch einzig auf die Abnahme prozessual rechtzeitig und formrichtig
angebotener Beweismittel (BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162; 124 I 241 E. 2 S. 242).

2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Urteilszeitpunkt sei für die
Schadensberechnung massgeblich und deshalb hätte der Wert der Grundstücke für
diesen Zeitpunkt abgeklärt werden müssen; auch in diesem Zusammenhang sei Art.
29 Abs. 2 BV verletzt.
Wie das Kantonsgericht zutreffend festgestellt hat und worauf zurückzukommen
sein wird, steht die Wertvermehrung der Grundstücke durch Einzonung in keinem
(Kausal-) Zusammenhang mit dem durch vollständigen Verbrauch des
Wertschriftenvermögens eingetretenen Schaden und durfte der Beirat nicht
einfach auf eine Wertvermehrung der Grundstücke spekulieren. Entsprechend ist
der genaue Baulandwert der Grundstücke nicht erheblich. Es besteht aber ein
Anspruch auf Abnahme nur von entscheidrelevanten Beweismitteln (BGE 122 I 53 E.
4a S. 55; 124 I 241 E. 2 S. 242). Ohnehin wurden die Grundstücke bereits im
Gutachten H.________ sowohl zu Bauland- als auch zu Nichtbaulandpreisen
erfasst, so dass sich das Einholen eines weiteren Gutachtens nach den
Feststellungen des Kantonsgerichtes auch aus diesem Grund erübrigte.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung bzw. eine
willkürliche Anwendung von Art. 52 EGzZGB/GR, wonach die Vormundschaftsbehörde
von Amtes wegen zu handeln hat, sobald ihr ein Grund zum Einschreiten bekannt
wird.
Wie das Kantonsgericht zutreffend erwogen hat, durfte der Beschwerdeführer
aufgrund des später teilweise unterbliebenen Einschreitens der
Vormundschaftsbehörde nicht einfach darauf schliessen, diese sei einverstanden,
und noch weniger, er müsse dem Vermögensverzehr keinen Einhalt gebieten.
Sind aber die Haftungsvoraussetzungen zu bejahen, was im Folgenden zu prüfen
sein wird, so ist der Beschwerdeführer als Beirat aufgrund der sog.
Kaskadenhaftung als erster und unabhängig von einem allfälligen Mitverschulden
der Vormundschaftsbehörde ins Recht zu fassen (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB). Eine
Ausnahme von der primären Haftung des Beirates könnte einzig dann zur
Diskussion stehen, wenn die Vormundschaftsbehörde in selbständiger und
führender Weise einen Haftungsgrund gesetzt hätte, z.B. durch unsachgemässe
verbindliche Weisungen (BGE 81 II 100; FORNI/PIATTI, Basler Kommentar, N 8 zu
Art. 426-429 ZGB), wobei selbst solchen Weisungen nicht blind Folge geleistet
werden dürfte (AEPLI, Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe,
Diss. Freiburg 1979, S. 42); verbindliche Weisungen behauptet aber ohnehin
nicht einmal der Beschwerdeführer.
Aufgrund des Gesagten ist der Behauptung, die Nichtanwendung von Art. 52 EGzZGB
durch das Kantonsgericht stelle eine Rechtsverweigerung dar, von vornherein der
Boden entzogen.

2.5 Hält die kantonale Sachverhaltsfeststellung aufgrund der vorstehenden
Erwägungen vor den verfassungsrechtlichen Garantien stand, ist die Haftung des
Beirates auf dieser tatbeständlichen Grundlage zu prüfen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
Die Haftung des Beirates richtet sich nach den Bestimmungen über diejenige des
Vormundes (Art. 367 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 ZGB; BGE 85 II 464 E. 1 S. 467) und
kennt die üblichen Haftungsvoraussetzungen, nämlich Schaden, adäquater
Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit sowie Verschulden (Art. 426 ZGB; AEPLI,
a.a.O. S. 22).

3.1 Als der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1996 das Amt als Beirat antrat,
verfügte B.________ über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 650'000.--
(Festgeldanlage von Fr. 100'000.-- und Kassenobligationen von Fr. 550'000.--).
Bereits Ende 2001 war dieses Kapital vollständig aufgebraucht. Das
Kantonsgericht stellte fest, dass das Vermögen anfänglich einen jährlichen
Ertrag von Fr. 35'000.-- abwarf. Sodann verfügte das Ehepaar über ein
Renteneinkommen von Fr. 65'000.-- pro Jahr. Das Kantonsgericht erwog, dass der
Beirat vor diesem Hintergrund einen jährlichen Vermögensverzehr von Fr.
25'000.-- hätte zulassen dürfen, um eine den Umständen entsprechende
Lebensführung zu ermöglichen, jedoch ein darüber hinausgehender
Vermögensverzehr mit Hinblick auf die Altersvorsorge bzw. Pflegebedürftigkeit
von B.________ nicht statthaft war. Im Übrigen befand es, der Beirat habe nicht
auf die Umzonung der Grundstücke und einen damit verbundenen Vermögenszuwachs
spekulieren dürfen, und für die Schadensberechnung könne auch nicht einfach die
damalige mit der heutigen Vermögenslage verglichen werden, weil zwischen dem
Verzehr des Anlagevermögens und dem Wertzuwachs der Grundstücke infolge
Umzonung zu Bauland kein Konnex bestehe. Ausgehend von diesen Erwägungen
bestimmte es den Schaden auf Fr. 500'000.-- (Fr. 650'000.-- abzüglich den als
zulässig erachteten Vermögensverzehr von Fr. 25'000.-- pro Jahr bis zur
rechtskräftigen Amtsenthebung).
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, im Zeitpunkt der
Amtsenthebung sei das Vermögen von B.________ erheblich grösser gewesen als bei
der Amtsübernahme; er habe es folglich vermehrt und könne nicht haftbar sein.
Das in diesem Zusammenhang gemachte Vorbringen der Surrogation scheitert
bereits daran, dass die Grundstücke nicht aus dem Wertschriftenvermögen
erworben wurden, sondern diese B.________ ab initio bzw. parallel zu den
Wertschriften gehörten.
Desgleichen geht das Argument der Vorteilsanrechnung an der Sache vorbei,
besteht doch zwischen der Vermögenszunahme infolge Überführung der Grundstücke
in die Bauzone und der Vermögensabnahme durch Verbrauch des
Wertschriftenkapitals kein innerer Zusammenhang, d.h. es fehlt an der für die
Vorteilsanrechnung notwendigen Konnexität: Unabhängig vom Wert der Grundstücke
wäre das heutige Gesamtvermögen ohne Verzehr dieses Kapitals um Fr. 500'000.--
grösser, und massgeblich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht die Differenz zwischen dem Vermögensstand bei Amtsantritt und
Amtsenthebung, sondern die Differenz zwischen dem Vermögensstand mit und ohne
den als unzulässig erachteten Kapitalverzehr.
3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Teil des verbrauchten Kapitals
sei in die Baulandentwicklung geflossen und habe insofern zu einer
Vermögenssteigerung beigetragen, handelt es sich um eine neue und damit
unzulässige Behauptung, zumal nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass
gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 2.2). Massgeblich ist für das
bundesgerichtliche Verfahren somit die kantonale Sachverhaltsfeststellung, dass
das gesamte Wertschriftenvermögen - wie vom Beschwerdeführer denn auch
ursprünglich vorgebracht - für einen gehobenen Lebensstandard von B.________
und C.________ verbraucht worden und kein Konnex zwischen Kapitalverzehr und
Wertsteigerung der Grundstücke gegeben sei (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.1.3 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Kantonsgericht
habe Art. 43 OR verletzt, weil es bei der Schadensfestsetzung die
Verschuldensfrage nicht geprüft habe, so ist auf die nachfolgende E. 3.4 zu
verweisen, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt.
Im Übrigen gebieten auch Recht und Billigkeit nicht, einen geringeren Schaden
anzunehmen: Es trifft zwar zu, dass den Erben von B.________ nunmehr ein
ansehnliches Vermögen zugefallen ist; dieses ist aber ausschliesslich auf die
Umzonung zurückzuführen, die nach dem Gesagten in keinem Zusammenhang mit dem
Kapitalverzehr steht. B.________ selbst hat denn auch bis zu ihrem Tod nie von
diesem Vermögenszuwachs profitiert, sondern vielmehr den vollumfänglichen
Kapitalverzehr zu tragen gehabt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer, was im
Zusammenhang mit der von ihm angerufenen Billigkeitsmaxime ebenfalls zu
berücksichtigen wäre, nicht etwa in einem altruistischen Sinn für B.________
tätig geworden; vielmehr hat er das Mandat geradezu an sich gezogen, um im
Zusammenhang mit seinen über die von ihm präsidierte N._______ AG abgewickelten
Überbauungsplänen eigennützige Ziele verfolgen zu können, und er hat der
Vormundschaftsbehörde gegenüber auch dezidiert geltend gemacht, dass alle
beiratschaftlichen Leistungen zum Anwaltstarif abzugelten seien. Vor diesem
Hintergrund kann von einer "aufopfernden Tätigkeit", wie der Beschwerdeführer
dies geltend macht, keine Rede sein, und lässt sich dem Kantonsgericht auch
keine Verletzung von Art. 43 OR vorwerfen, wenn es nicht von
schadensausschliessenden oder jedenfalls schadensmildernden Umständen
ausgegangen ist.

3.2 Der vorstehend beschriebene Schaden ist ein reiner Vermögensschaden. Somit
ist kein absolutes Rechtsgut verletzt und die Widerrechtlichkeit nur gegeben,
wenn der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen den Schutzzweck bestimmter
Normen verstossen bzw. die aus einer Garantenstellung fliessenden
Handlungspflichten verletzt hat (BGE 115 II 15 E. 3c S. 20).
3.2.1 B.________ stand unter einer sog. kombinierten Beiratschaft, bei welcher
dem Beirat sowohl die Mitwirkung zu bestimmten Geschäften im Sinn von Art. 395
Abs. 1 ZGB als auch die Verwaltung des Mündelvermögens gemäss Art. 395 Abs. 2
ZGB obliegt. Die Verwaltungsbeiratschaft hat eine Beschränkung der
Handlungsfähigkeit der verbeirateten Person zur Folge. Nicht anders als bei
einer bevormundeten Person ist dem Verbeirateten der Bereich der
Vermögensverwaltung gänzlich entzogen (LANGENEGGER, Basler Kommentar, N. 14 und
17 zu Art. 395 ZGB; BACHMANN, Die Beiratschaft de lege lata und de lege
ferenda, Diss. Zürich 1990, S. 120). Diesbezüglich hat der Beirat gemäss Art.
395 Abs. 2 i.V.m. Art. 413 Abs. 1 ZGB die Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung
des Mündelvermögens. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung oder sogar die
Mehrung der Substanz (GULER, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 413 ZGB; CAVIEZEL,
Die Vermögensverwaltung durch den Vormund, Diss. Freiburg 1987, S. 202).
Geschütztes Rechtsgut ist hier mithin das Vermögen (BGE 115 II 15 E. 4a S. 20).
Dessen Erhalt oder gar Äufnung ist freilich kein Selbstzweck; vielmehr ist das
Gesamtinteresse des Verbeirateten bestmöglichst zu wahren und das Vermögen den
konkreten Verhältnissen angepasst zu verwalten (CAVIEZEL, a.a.O., S. 216). Das
bedeutet, dass der Beirat die Ausgaben für den Verbeirateten so planen muss,
dass nach vorsichtiger Schätzung dessen Lebensführung gegen das Lebensende hin
keine Beeinträchtigung zu erleiden braucht (CAVIEZEL, a.a.O., S. 222). Zu
diesem Zweck ist das Vermögen, soweit es nicht für notwendige oder weitere den
konkreten Vermögensverhältnissen angepasste Ausgaben verwendet wird,
mündelsicher anzulegen; der Beirat hat sich dabei jeglicher spekulativer
Anlagen oder Geschäfte zu enthalten (BGE 52 II 319 E. 2 S. 321; GULER, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 413).
3.2.2 An der soeben dargestellten Rechtslage scheitert die Behauptung des
Beschwerdeführers, das Mündelwohl habe es geboten, für B.________ ein
grösstmögliches Mass an Wohlergehen und somit eine gehobene Lebensführung zu
ermöglichen. Gerade die Unfähigkeit, vernünftig, d.h. den konkreten
Verhältnissen angepasst mit Geld umzugehen, wozu insbesondere auch die
Absicherung der im Alter üblicherweise anfallenden Kosten gehört, ist der
massgebende Anlass für die Errichtung einer Verwaltungsbeiratschaft. Aus diesem
Grund sind insbesondere auch die Literaturhinweise auf die Vermögensverwaltung
bei Unmündigen, welche der Beschwerdeführer auf den vorliegenden Fall
übertragen haben möchte, nicht einschlägig: Bei Kindern und jungen Erwachsenen
steht die (unter Umständen kostenintensive) Ausbildung und nicht die
Absicherung von Pflegekosten im Alter im Vordergrund.
3.2.3 Im genannten Zusammenhang macht der Beschwerdeführer im Übrigen geltend,
als Beirat habe ihm ein grosses Ermessen zugestanden. In dieses dürfe nicht
eingegriffen werden und nur ein eigentlicher Ermessensmissbrauch würde
Widerrechtlichkeit begründen.
Mit dieser Argumentation überspielt der Beschwerdeführer den Kernvorwurf des
Kantonsgerichts, er habe überhaupt keine Vorkehrungen getroffen. Hat sich aber
der Beirat gar nicht erst um die Vermögensverwaltung gekümmert und insbesondere
auch keine bewussten Entscheide getroffen, wie viel an Vermögen pro Jahr oder
welche Beträge für einzelne Ereignisse zu verbrauchen sei, sondern hat er den
innert wenigen Jahren erfolgten vollständigen Kapitalverzehr tatenlos gewähren
lassen, so hat er seine Amtspflichten nicht im Ansatz wahrgenommen (so bereits
das im vorliegenden Fall ergangene Urteil 5P.320/2002, E. 2.3; vgl. sodann das
bei CAVIEZEL, S. 247, zitierte Urteil) und hat auch gar nicht erst eine
Ermessensbetätigung stattgefunden.
3.2.4 Daran ändert auch der Hinweis auf die infolge Einzonung bei den
Grundstücken eingetretene Wertvermehrung nichts. Nach dem Gesagten stellen
spekulative Geschäfte - mit der Umzonung konnte nach den Feststellungen des
Kantonsgerichts nicht gerechnet werden - eine Amtspflichtverletzung dar (vgl.
E. 3.2.1). Das Kapitalvermögen war bei der ersten Gemeindeabstimmung
weitestgehend und noch vor der zweiten Abstimmung vollständig aufgezehrt. Im
Übrigen hat das Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgehalten,
dass die Überbaubarkeit selbst in diesem Zeitpunkt keineswegs sicher war, weil
zwischen den Eigentümern im Zusammenhang mit Freihaltezonen komplizierte
Verträge abzuschliessen waren, die angesichts der unterschiedlichen Interessen
der einzelnen Eigentümer jederzeit hätten scheitern können und erst im Frühling
2003 erfolgreich zustande kamen. Das Kantonsgericht zog daraus den zutreffenden
Schluss, dass die zulässige Lebenshaltung von B.________ erst ab diesem
Zeitpunkt bzw. ab der Genehmigung der Umzonung durch den Regierungsrat den
neuen Verhältnissen hätte angepasst werden dürfen.
Entgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers fällt die
Amtspflichtverletzung auch nicht im Nachhinein dadurch weg, dass die
Spekulation am Ende aufgegangen ist. Die Handlungen bzw. Unterlassungen bleiben
rechtswidrig. Einzig könnte es diesfalls an einem Schaden im Sinn einer
Vermögensdifferenz fehlen, soweit zwischen Entreicherung und Bereicherung ein
ursächlicher Zusammenhang bestünde, wie es sich gegebenenfalls in dem vom
Beschwerdeführer erwähnten Beispiel der (nicht mündelsicheren) Anlage des
Vermögens in Aktien verhalten kann. Vorliegend bestand indes zwischen dem
Kapitalverzehr und dem Vermögenszuwachs auf den Grundstücken, wie bereits
mehrfach festgehalten, kein Konnex.
3.2.5 Ebenso wenig verfängt die im gleichen Zusammenhang gemachte Aussage des
Beschwerdeführers, seine Amtspflicht habe sich einzig darauf beschränkt, dass
B.________ nicht armengenössig werde, wofür aber angesichts des
Renteneinkommens keine Gefahr bestanden habe:
Würde diese Argumentation zutreffen, dürfte bei Personen mit gesichertem
Renteneinkommen unabhängig von einem konkreten Schwächezustand und
Schutzbedürfnis von vornherein nie eine vormundschaftliche Massnahme verhängt
werden. Ausschlaggebend ist aber ohnehin, dass die Berechtigung der vorliegend
verfügten kombinierten Beiratschaft, gegen die sich der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen materiell wendet, gar nicht Thema des Haftungsprozesses
ist: Die Massnahme, gegen welche die üblichen Rechtsmittel offen standen, ist
rechtskräftig angeordnet worden und der Beschwerdeführer hat das
vormundschaftliche Amt angenommen; damit ist er in alle damit verbundenen
Rechte und Pflichten eingetreten. Die wesentlichste Pflicht im Rahmen der
Verwaltungsbeiratschaft ist nach dem Gesagten aber gerade die
Vermögensfürsorge, und der Beirat kann sich dieser Kernpflicht selbstredend
nicht entziehen, indem er dem vollständigen Kapitalverzehr tatenlos zusieht mit
dem Hinweis, der Verbeiratete verfüge ja noch über eine existenzsichernde
Rente.
3.2.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vorbringt, B.________
habe eine luxuriöse Lebensführung gewünscht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem
Verbeirateten bei der Verwaltungsbeiratschaft die Handlungsfähigkeit mit Bezug
auf die Vermögenssubstanz ex lege entzogen ist (E. 3.2.1), weshalb die
Einwilligung des Verletzten als Rechtfertigungsgrund entfällt. Aus dem gleichen
Grund kann es auch nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn B.________ nach
Verbrauch des Vermögens ihren Beirat eingeklagt hat mit der Begründung, dieser
hätte den Vermögensverzehr nicht zulassen dürfen.

3.3 Mit seinem Gewährenlassen hat der Beschwerdeführer die ihm nach der
Amtsübernahme obliegende Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung (Art. 395
Abs. 2 i.V.m. Art. 413 Abs. 1 ZGB) sowie die damit verbundenen Garantenstellung
(BGE 115 II 15 E. 3c S. 20) verletzt und damit den eingetretenen
Vermögensschaden adäquat kausal verursacht.

3.4 Bereits im Urteil 5P.320/2002, E. 2.3, hat das Bundesgericht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer seine Amtspflicht schlichtweg nicht wahrgenommen hat.
Ihm lag einzig an der Einzonung der Grundstücke mit Blick auf die geplante
Überbauung, woran er ein persönliches finanzielles Interesse hatte. Hingegen
liess er B.________ und deren Ehemann mit Bezug auf das Wertschriftenvermögen
unbekümmert um seine Amtspflichten freie Hand, obwohl er von der
Vormundschaftsbehörde mit der Vorgeschichte vertraut und ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass die Schwierigkeiten vor allem darin lägen, die
Ausgaben von B.________ in einem vertretbaren Verhältnis zu ihren Einkünften zu
halten, und er mit Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 1998
wegen Zulassen eines übermässigen Vermögensverzehrs zu einer
verantwortungsvollen Vermögensverwaltung angehalten wurde. Der Beschwerdeführer
nahm folglich in Kauf, dass das Vermögen zufolge seiner Untätigkeit in kurzer
Zeit aufgebraucht und für bevorstehende Alterslasten kein Kapital mehr
vorhanden sein würde; insofern hat er seine Amtspflichten geradezu
eventualvorsätzlich vernachlässigt. Jedenfalls aber hat er durch sein
tatenloses Zusehen die elementarsten bzw. ureigensten sich aus dem Amt der
kombinierten Beiratschaft ergebenen Schutz- und Fürsorgepflichten in
grobfahrlässiger Weise nicht wahrgenommen. Das Verschulden wiegt insgesamt
schwer.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht mit dem angefochtenen
Entscheid weder eine Verfassungsgarantie verletzt noch das Recht falsch
angewandt hat. Zufolge Beschwerdeabweisung wird der Beschwerdeführer kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit Fr. 12'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli