Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.341/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_341/2009

Urteil vom 30. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März
2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen dissozialen und narzisstischen Zügen gemäss ICD-10; F61.0
sowie an einer grenzwertig leichten Intelligenzminderung (ICD-10; F70). Er
befindet sich deswegen seit 2007 aufgrund fürsorgerischer Freiheitsentziehung
in der Psychiatrischen Klinik A.________. Ein erstes Entlassungsgesuch wies die
Vormundschaftsbehörde A.________ am 4. Oktober 2007 bzw. das Gerichtspräsidium
B.________ mit Verfügung vom 27. November 2007 ab.
A.b Am 10. September 2008 ersuchte X.________ erneut um Entlassung aus der
Klinik, welchem Begehren die Vormundschaftsbehörde A.________ am 29./30.
September 2008 nicht entsprach. X.________ gelangte in der Folge am 2. Oktober
2008 an das Gerichtspräsidium B.________ mit den Begehren um Entlassung und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen
Anwalts.
A.c Am 19. Oktober 2008 beschwerte sich X.________ wegen Rechtsverzögerung beim
Obergericht des Kantons Thurgau. Die angerufene Instanz stellte im Beschluss
AJR.2008.13 vom 17. November 2008 (in den Erwägungen) fest, dass das
Gerichtspräsidium zu Beginn des Verfahrens dem Beschleunigungsgebot ungenügend
Beachtung geschenkt habe. Es wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten
sei, und diese nicht gegenstandslos geworden sei. Auf die gegen diesen
Beschluss eingereichte Beschwerde in Zivilsachen von X.________ trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2009 nicht ein, da der das Begehren um
Entlassung abweisende Entscheid des Gerichtspräsidiums B.________ am 14. Januar
2009 ergangen war und X.________ gegen den ihm am 18. Dezember 2008
mitgeteilten Beschluss vom 17. November 2008 erst am 2. Februar 2009 Beschwerde
erhoben hatte (Urteil 5A_87/2009).

B.
X.________ gelangte gegen den das Entlassungsbegehren abweisenden Entscheid des
Gerichtspräsidiums B.________ vom 14. Januar 2009 an das Obergericht des
Kantons Thurgau, welches den Rekurs mit Beschluss vom 6. März 2009 abwies und
die Entschädigung des amtlichen Beistands für das Rekursverfahren auf Fr.
1'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festsetzte.

C.
Mit einer am 14. Mai 2009 der Post übergebenen Eingabe führt X.________
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 6. März 2009; er beantragt, den obergerichtlichen Beschluss
aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Klinik zu entlassen. Ferner sei
festzustellen, dass das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gegen Art.
31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verstosse; ferner, dass § 172 Ziff. 16 ZPO
(summarisches Verfahren) mit Art. 397f Abs. 1 ZGB nicht vereinbar sei, dass die
Nichterstellung eines Aktenverzeichnisses und die unterlassene Aufzeichnung der
Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze,
schliesslich dass die monatelange Isolation Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK
verletzen. Sodann sei er für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'722.--
und für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'798.-- zu entschädigen. Für
das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Obergericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Die
Vormundschaftsbehörde hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist zunächst ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75
Abs. 1 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist insoweit
einzutreten.

2.
2.1 Da im vorliegenden Fall die Höhe der Entschädigung nicht ausschliesslich,
sondern zusammen mit dem Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
angefochten worden ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen ungeachtet
des mangelnden Streitwertes gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auch in dieser
Hinsicht als zulässig (Umkehrschluss aus Urteil 5D_88/2008 vom 14. August 2008
E. 1). Allerdings wird der amtlich bestellte Rechtsanwalt für seine Bemühungen
direkt vom Staat entschädigt und ist insbesondere nicht befugt, sich von der
durch ihn verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu
lassen (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325). Ob der Beschwerdeführer unter den
gegebenen Umständen über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Anfechtung der
Höhe der festgesetzten Entschädigung verfügt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), ist
daher fraglich, kann aber hier offen bleiben, zumal er nicht einmal ansatzweise
begründet, inwiefern für ihn unter den gegebenen Umständen ein rechtlich
geschütztes Interesse bestehen könnte (zur Begründungspflicht bezüglich des
rechtlich geschützten Interesses: Urteil 5P.113/1997 vom 13. Juni 1997 E. 5).
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung in der Anstalt beanstandet und
in diesem Zusammenhang eine Verletzung diverser EMRK- und
Verfassungsbestimmungen rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die Beurteilung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397d ZGB) bzw. das damit
zusammenhängende Verfahren.

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seinen Entscheid mehrfach
ungenügend begründet zu haben. Zum einen habe er in seiner Eingabe an das
Obergericht gerügt, dass das in der Sache anwendbare summarische Verfahren
gemäss § 162 ff. ZPO wegen seiner Beweismittelbeschränkung, der eingeschränkten
Beweisstrenge und der Kognitionsbeschränkung den Anforderungen an ein einfaches
und rasches Verfahren nach Art. 397f ZGB nicht genüge. Das Obergericht habe
sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern lapidar
festgestellt, das Verfahren genüge den beschriebenen Anforderungen. Damit sei
es der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. 6 Ziff. 1 EMRK nicht
nachgekommen. Ferner wirft er dem Obergericht vor, sich mit der Rüge betreffend
Erstellung des Aktenverzeichnisses nicht auseinandergesetzt und keine
nachvollziehbare Begründung abgegeben zu haben. Sodann habe sich das
Obergericht mit seinen Ausführungen und insbesondere mit den vorgebrachten
Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht
auseinandergesetzt, wonach ein 33 Tage dauerndes Verfahren betreffend
fürsorgerische Freiheitsentziehung als zu lang erachtet worden sei.
3.1.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, das im
Kanton Thurgau auf Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehungen
zur Anwendung gelangende summarische Verfahren genüge den Anforderungen an ein
einfaches und rasches Verfahren im Sinn von Art. 397f ZGB. Zum Aktenverzeichnis
hat das Obergericht ausgeführt, nach den anwendbaren Richtlinien genüge es,
wenn die erste Instanz die eingegangenen Akten zunächst elektronisch
registriere und erst dann ein schriftliches Aktenverzeichnis erstelle, wenn die
Prozessakten der Rechtsmittelinstanz zugestellt werden müssen. Dieser
Verpflichtung sei die erste Instanz nachgekommen. Mit Bezug auf die Dauer des
Verfahrens kann dem Urteil entnommen werden, es sei bereits im Entscheid
AJR.2008.13 vom 17. November 2008 hinreichend festgestellt worden, dass die
erste Instanz dem Gebot des raschen Verfahrens nicht genügend Beachtung
geschenkt habe, weshalb es dazu keiner weiteren Erörterungen bedürfe. Die
zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerungen seien einzig auf den
Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter selbst zurückzuführen, welcher
sich für die Stellungnahmen zum ärztlichen Gutachten vom 25. November 2008
trotz der am 28. November 2008 angesetzten zehntägigen Frist erst am 9. Januar
2009 habe vernehmen lassen und gegen die Verfügung vom 14./15. Januar 2009 erst
am 11. Februar 2009 Rekurs eingereicht habe, weshalb der Vorwurf der
Rechtsverzögerung insgesamt eigenartig anmute.
3.1.3 Die Begründung ist zwar in gewissen Punkten (vorallem betreffend die
Frage der Rechtmässigkeit des Verfahrens) äusserst summarisch ausgefallen.
Immerhin wird in den verschiedenen Erwägungen auf die aufgeworfenen Fragen
eingegangen und es geht aus den verschiedenen Erwägungen zur Genüge hervor,
dass das Obergericht den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Beachtung
geschenkt hat. Der Beschwerdeführer war in der Lage, alle Punkte vor
Bundesgericht sachgerecht anzufechten. Schliesslich verleiht das rechtliche
Gehör dem Betroffenen keinen Anspruch darauf, dass sich die urteilende Instanz
mit allen seinen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen auseinandersetzt.
Sie kann sich vielmehr auf das Wesentliche beschränken. Diesen Grundsätzen hat
das Obergericht Rechnung getragen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist unbegründet (zum
Begriff: BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 133 III 439 E. 3.3 S. 445).
3.2
3.2.1 Im obergerichtlichen Verfahren hat die Vormundschaftsbehörde am 16.
Februar 2009 zum Rekurs des Beschwerdeführers Stellung genommen und diesem
Rekurs einen Bericht der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 11. Februar 2009
beigelegt, worin von Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber einem
Pflegefachmann die Rede war. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in
seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zu den Vernehmlassungen der ersten
Instanz und der Vormundschaftsbehörde um eine Frist von 20 Tagen zur
Einreichung von Bemerkungen zum Bericht von Dr. Z.________ ersucht. Diese
Stellungnahme habe er am 18. März 2009 eingereicht. Das Obergericht habe das
Urteil am 6. März 2009 vor Einreichung der angekündigten Stellungnahme gefällt,
sich demzufolge mit dieser nicht auseinandergesetzt und so den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
3.2.2 Im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gilt - wie der
Beschwerdeführer selbst immer wieder betont - das Beschleunigungsgebot. Der
Beschwerdeführer war daher gehalten, unverzüglich seine Stellungnahme zu den
Äusserungen von Dr. Z.________ abzugeben und durfte angesichts der bereits
verstrichenen Zeit nicht darauf vertrauen, dass ihm nochmals eine Frist
angesetzt werde. Im Übrigen hat das Obergericht bei der Beurteilung der
Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung den Vorfall mit dem
Pflegefachmann nicht in seine Erwägungen miteinbezogen, sondern hat vielmehr
dafürgehalten, der Rekurs wäre bereits ohne Vorliegen der angeblichen
Gewaltanwendung abzuweisen, so dass nicht abgeklärt zu werden brauche, ob der
Pfleger tatsächlich verletzt worden sei und wie sich das damit im Zusammenhang
stehende Strafverfahren entwickle; daher sei auf die diesbezügliche
Stellungnahme vom 18. März 2009 nicht einzugehen. Hat das Obergericht aber den
Vorfall für die Beurteilung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges nicht
berücksichtigt, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
gesprochen werden.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 10. September 2008 ein
Entlassungsgesuch eingereicht, welches am 29./30. September 2008 abgewiesen
worden sei. In der Folge habe er am 2. Oktober 2008 beim Gerichtspräsidium
B.________ die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verlangt,
welches Begehren am 14./15. Januar 2009 abgewiesen worden sei. Die besagte
Abweisung sei mit dem am 6. März 2009 gefällten und am 27. März 2009 versandten
Entscheid des Obergerichts bestätigt worden. Kein Tag der Verfahrensdauer sei
darauf zurückzuführen, dass unnötige Handlungen vorgenommen worden wären. Zudem
könne dem Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber nicht der Vorwurf erhoben
werden, er habe mit der Ausschöpfung einer ihm gewährten Fristverlängerung das
bereits über Monate dauernde Verfahren weiter verzögert. Mit diesem Einwand
habe sich das Obergericht in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt und damit
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.3.2 Das Obergericht hat dazu erwogen, im Entscheid AJR.2008.13 vom 17.
November 2008 sei hinreichend festgestellt worden, dass dem
Beschleunigungsgebot durch die erste Instanz zu Beginn des Verfahrens
ungenügend Rechnung getragen worden sei. Einer erneuten Feststellung bedürfe es
nicht. Die zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerungen seien einzig auf den
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zurückzuführen, welcher sich für
die Stellungnahmen zum ärztlichen Gutachten vom 25. November 2008 trotz der am
28. November 2008 angesetzten Frist von zehn Tagen erst am 9. Januar 2009 habe
vernehmen lassen und gegen die Verfügung vom 14. Januar 2009 erst am 11.
Februar 2009 Rekurs eingelegt habe. Unter diesen Umständen mute die erneute
Rüge der Rechtsverzögerung zumindest eigenartig an.
3.3.3 Das Obergericht hat damit verständlich und nachvollziehbar eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Ausnahme der Phase zu Beginn des
Verfahrens verneint. Es hat dabei ein Mitverschulden des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers angenommen und hat damit die gegenteilige Auffassung des
Beschwerdeführers nicht übernommen. Die Begründung ist klar und hat im Übrigen
vom Beschwerdeführer sachgerecht angefochten werden können. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.4
3.4.1 Unter dem Gesichtswinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht der
Beschwerdeführer schliesslich geltend, das Obergericht habe sich mit seinen
Ausführungen, wonach die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht aufrecht zu
erhalten sei, nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt.
3.4.2 Das Obergericht hat unter Berufung auf das eingeholte Gerichtsgutachten
eine Geistesschwäche des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 369 ZGB bejaht und
hat im Übrigen ausgeführt, aufgrund der festgestellten Geistesschwäche sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur unter Anleitung und Kontrolle
in verschiedenen lebensrelevanten Bereichen wie Beziehungsgestaltung,
Vertrauen, Übernahme von Verantwortung, Finanzen, persönliche Hygiene über
längere Zeit und nachhaltig ein menschenwürdiges Level erreichen könne und
somit der persönlichen Fürsorge bedürfe, die ihm nur mit einer stationären
Behandlung erwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über keine
Wohngelegenheit und die professionelle Nachbetreuung sei nicht sichergestellt.
Der Arztbericht zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer des Weiteren auf eine
stationäre Behandlung angewiesen sei, ansonsten die Verwahrlosung drohe.
3.4.3 Das Obergericht hat damit verständlich und nachvollziehbar begründet,
weshalb die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrechterhalten werden muss,
und hat dabei nicht die Erörterungen des Beschwerdeführers, sondern die
gutachterlichen Ausführungen als entscheidend erachtet. Der Beschwerdeführer
war in der Lage, das Urteil anzufechten; wie bereits erwähnt verpflichtet die
Begründungspflicht das Gericht nicht, sich mit allen Ausführungen des
Betroffenen auseinandezusetzen; es kann sich vielmehr auf das Wesentliche
beschränken, was das Obergericht Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
entsprechend getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Auffassung des Obergerichts,
das in der Sache anwendbare summarische Verfahren genüge den Anforderungen von
Art. 397f ZGB, treffe nicht zu, werde doch dieses Verfahren (§ 162 ff. ZPO)
wegen seiner Beweismittelbeschränkung, der eingeschränkten Beweisstrenge und
der Kognitionsbeschränkung den Anforderungen an ein einfaches und rasches
Verfahren nach Art. 397f ZGB nicht gerecht. Insbesondere könnten keine Zeugen
als Beweismittel angerufen werden, und müssten Tatsachen, wie sich dies aus §
164 ZPO für das Befehlsverfahren ausdrücklich ergebe, nur glaubhaft gemacht
werden. Die Ausführungen des Obergerichts verletzten Art. 5 Ziff. 4 EMRK, 31
Abs. 4 BV sowie Art. 397f ZGB.
4.2
4.2.1 Nach Art. 5 Ziff. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK darf psychisch
Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise die Freiheit entzogen werden. Ferner steht laut Art. 5 Ziff. 4 EMRK jeder
Person, welcher die Freiheit entzogen worden ist, das Recht zu, die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist durch ein Gericht
überprüfen zu lassen. Diese Bestimmung der EMRK verweist zudem auf einen
Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts, der ausreichend sicher zur Verfügung
stehen, zugänglich und wirksam sein muss (MEYER-LADEWIG, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. 2006, N. 39 zu Art. 5 Ziff. 4
EMRK). Mit der Einführung der Art. 397a bis 397f ZGB unter dem Titel "Die
Fürsorgerische Freiheitsentziehung" (BG vom 6. Oktober 1978, in Kraft seit 1.
Januar 1981) wurden alle fürsorgerischen freiheitsentziehenden Massnahmen in
Übereinstimmung mit der EMRK einheitlich für die ganze Schweiz geregelt
(Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel
5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 17.
August 1977, BBl 1977 III S. 21 15). Artikel 397f Abs. 1 ZGB äussert sich nicht
dazu, was unter einem einfachen Verfahren zu verstehen ist. Im Lichte der
Forderung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nach einer wirksamen Beschwerde kommt nur ein
Verfahren in Frage, in dem eine freie Tatsachen- und Rechtsprüfung erfolgt, in
dem also dem Gericht volle Kognition zusteht (Botschaft, BBl 1977 III S. 42;
IMHOF, Der formelle Rechtsschutz, Diss. Bern 1999, S. 210; GEISER, Basler
Kommentar, N. 22 zu Art. 397d ZGB).
4.2.2 Dieser Anforderung vermag ein Summarverfahren grundsätzlich nicht zu
entsprechen, zumal sich dieses einerseits durch eine Beweismittelbeschränkung,
anderseits aber auch durch eine gemilderte Beweisstrenge auszeichnet, indem
Tatsachen in der Regel nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen
sind (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, S. 341
f., § 60 Rz. 149-155). Zudem erfolgt vielfach in rechtlicher Hinsicht nur eine
summarische Prüfung (HOHL, Procédure civile, Bd. II 2002, S. 225 Rz 2764). Nun
kennt die Prozessrechtsdoktrin aber summarische Verfahren, in denen alle
Beweismittel abgenommen werden müssen und blosse Glaubhaftmachung nicht genügt
und eine freie Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt. Das
gilt namentlich für die sogenannten "Geschäfte des Zivilgesetzbuches und des
Obligationenrechts", die häufig dem Summarverfahren zugewiesen werden (VOGEL/
SPÜHLER, a.a.O., S. 343 RZ. 164 und 166).
4.2.3 Ein entsprechendes Verfahren sieht der Kanton Thurgau bei Verfügungen
gemäss Bundesprivatrecht (§ 161 Ziffer 3 ZPO/TG), insbesondere für die
Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor (§ 172 Ziff. 16). Dabei
hat der Gerichtspräsident den Sachverhalt in der Regel durch Einholen von
Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten, durch Augenschein oder Befragung
abzuklären (§ 162 Abs. 3 ZPO). Dass die Zeugenbefragung nicht explizit erwähnt
ist, schliesst diese aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung ("in der
Regel") nicht aus, wobei im vorliegenden Fall auch gar nicht substanziiert
dargelegt worden ist, dass eine Zeugeneinvernahme verlangt und unter Berufung
auf das Summarverfahren abgelehnt worden ist. Entscheidend ist ferner für das
Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, dass der Präsident von Amtes
wegen oder auf Antrag eine Verhandlung durchführen kann (§ 162 Abs. 2 ZPO),
womit nicht nur die schriftliche Anhörung des Betroffenen, sondern eine
mündliche Einvernahme gewährleistet ist, die denn im konkreten Fall auch
durchgeführt worden ist. Ferner ist nur beim Befehlsverfahren vorgesehen, dass
die Berechtigung der Partei glaubhaft zu machen ist (§164 ZPO). Weder aus den
allgemeinen Bestimmungen zum summarischen Verfahren (§ 161-163) noch den
speziellen Bestimmungen betreffend die Verfügungen des Bundesprivatrechts (§
172 ff) ergibt sich, dass der Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen wäre
und es gibt im konkreten Fall auch keine Anhaltspunkte dafür und wird auch
nicht substanziiert geltend gemacht, dass das Beweismass auf Glaubhaftmachen
beschränkt worden wäre. Sodann lässt sich der kantonalen Regelung und ihrer
Anwendung im konkreten Fall auch keine Beschränkung der Prüfung in rechtlicher
bzw. tatsächlicher Hinsicht entnehmen. Die Rüge, das kantonale Verfahren
widerspreche dem Bundesrecht erweist sich damit als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Rekurs
detailliert belegt, dass er am 2. Oktober 2008 dem Bezirksgericht ein
Entlassungsgesuch mit allen Beilagen sowohl per Fax (mit Sendebestätigung) als
auch per Einschreiben habe zukommen lassen. Das Bezirksgericht habe aber
behauptet, keine Beilagen erhalten zu haben. Er habe vor Obergericht die
unterlassene Erstellung eines Aktenverzeichnisses gerügt. Die angerufene
Instanz habe diesen Einwand im Rekursverfahren gegen den Entscheid des
Gerichtspräsidiums vom 14. Januar 2009 als unbegründet abgewiesen, da gemäss §
23 der Verordnung des Obergerichts erst der Berufungsinstanz ein
Aktenverzeichnis zu übersenden sei. Die Ablehnung des Antrags auf Erstellung
des Aktenverzeichnisses, die konsequente Nichterstellung eines
Aktenverzeichnisses im erstinstanzlichen Verfahren, der Verlust zentraler
eingereichter Akten wie der Beilagen zum Entlassungsgesuch verletze Art. 6
Ziff. 1 und 5 Ziff. 4 EMRK.

5.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von
einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Gerichte
voraus. Diese haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für
das Strafverfahren entwickelte Grundsatz gilt als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV
für alle Verfahrensarten (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477), insbesondere auch für
das Zivilrecht (BGE 112 Ia 369 E. 2 b S. 370 f.). Grundlage eines effektiven
Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (GEROLD
STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008,
N. 30 zu Art. 29 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf geordnete und
übersichtliche Aktenführung verpflichtet selbstredend die Behörden und
Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten
Akten sicherzustellen. Aus der verfassungsmässigen Vorgabe ergibt sich aber
keine allgemeine Pflicht der Gerichte zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses.
Soweit sich aus Art. 6 Ziff. 1 bzw. 5 Ziff. 4 EMRK ein Anspruch auf geordnete
und übersichtliche Aktenführung herleiten lässt, geht dieser jedenfalls nicht
weiter als jener gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Im vorliegenden Fall wurden die
Akten laut den Ausführungen des Obergerichts nach Eingang bei der ersten
Instanz elektronisch registriert, was den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV
bzw. Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ohne weiteres zu genügen vermag.

5.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht belegt, dass er die besagten Beilagen tatsächlich
eingereicht hat. Insbesondere wurden die angeblich eingereichten Beilagen bei
der ersten Instanz auch nicht mit dem gemäss § 99 ZPO vorgeschriebenen
Aktenverzeichnis eingereicht. Somit lässt sich nicht mehr feststellen, ob die
besagten Beilagen aufgrund eines Versehens des Bezirksgerichts nicht
registriert worden sind. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
diese Beilagen für das Verfahren erheblich waren. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht weiter einzugehen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe beim
Gerichtspräsidium die Aufzeichnung der Verhandlung vom 24. Oktober 2008
beantragt, was ihm verweigert worden sei. Die Weigerung der ersten Instanz, die
Verhandlung aufzunehmen, verletze Art. 397f Abs. 3 ZGB, Art. 5 Ziff. 4 EMRK und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV wird der
Anspruch auf rechtliches Gehör an einer Gerichtsverhandlung nur dann gewahrt,
wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur Kenntnis
nimmt und pflichtgemäss würdigt; dafür besteht nur Gewähr, wenn die
Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter (Zeugen,
Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen werden. Das bedeutet allerdings
nicht, dass sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren sind; vielmehr kann
sich das Protokoll auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 V 389 E. 4 S. 390 f.). Mündliche
Äusserungen einer Partei sind nach ihrem wesentlichen Inhalt zu protokollieren
(BGE 130 II 473 E. 4.4 S. 479). Aus der durch die Minimalgarantie von Art. 29
Abs. 2 BV begründeten Pflicht zur Erstellung eines Verhandlungsprotokolls lässt
sich indes kein Anspruch der Parteien des Inhalts ableiten, dass Aussagen nicht
nur zu protokollieren, sondern zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit
anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufzuzeichnen sind. Der
verfassungsmässigen Pflicht zur Erstellung von Akten wird nachgelebt, wenn die
für den Entscheid wesentlichen Aussagen und Wahrnehmungen in einem Protokoll
festgehalten werden. Soweit sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine
Protokollierungspflicht ergibt (vgl. dazu: MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 877, Fn. 261), geht diese nicht weiter als jene
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (zum Ganzen: Urteil 5A_230/2009 vom 28. April 2009 E.
4).

6.3 Ferner wird aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ein Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleitet (dazu: BGE 114 Ia 182 E. 3b S. 187). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist unentbehrlich, dass der
Betroffene sich am Verfahren beteiligen kann und die Möglichkeit hat, entweder
persönlich oder wenn notwendig durch einen Vertreter gehört zu werden (Urteil
des EGMR vom 24. Oktober 1979 i.S. Winterwerp gegen die Niederlande, in: EuGRZ
1979 S. 656 Ziff. 60, zitiert in BGE 114 Ia 182 E. 3b S. 187). Soweit sich
daraus überhaupt ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Betroffenen und eine
Protokollierungspflicht der Gerichte ableiten lässt, geht diese nicht weiter
als jene gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

6.4 Die Pflicht der Behörden, die Verhandlung aufzuzeichnen, ergibt sich
schliesslich auch nicht aus Art. 397f Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung geht zwar
insofern weiter als Art. 29 Abs. 2 BV, als sie eine mündliche Anhörung zwingend
vorschreibt (BGE 115 II 129 E. 6c S. 134, Art. 4 aBV betreffend). Aus der
Pflicht zur mündlichen Anhörung ergibt sich ein Anspruch auf Protokollierung
der Verhandlung, nicht aber auf Aufzeichnung derselben. Es kann diesbezüglich
auf die Ausführungen unter E. 6.2 verwiesen werden.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 10. September 2008 ein
Entlassungsgesuch eingereicht, welches am 29./30. September 2008 abgewiesen
worden sei. In der Folge habe er am 2. Oktober 2008 beim Gerichtspräsidium
B.________ die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verlangt,
welches Begehren am 14./15. Januar 2009 abgewiesen worden sei. Die besagte
Abweisung sei mit dem am 6. März 2009 gefällten und am 27. März 2009 versandten
Entscheid des Obergerichts bestätigt worden. Kein Tag der Verfahrensdauer sei
darauf zurückzuführen, dass unnötige Handlungen vorgenommen worden wären. Zudem
könne dem Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber nicht der Vorwurf erhoben
werden, er habe mit der Ausschöpfung einer ihm gewährten Fristverlängerung das
bereits über Monate dauernde Verfahren weiter verzögert. An der Sache vorbei
gehe die Argumentation des Obergerichts, welche zwar die überlange Zeit bis zur
Anhörung des Beschwerdeführers bemängle, im Übrigen aber den Beschwerdeführer
bzw. seinen Anwalt für die überlange Dauer des Verfahrens verantwortlich mache.
Es sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31
Abs. 4 BV verletze.

7.2 Das Obergericht hat sich mit der vom Beschwerdeführer gerügten Verzögerung
des Verfahrens durch den erstinstanzlichen Richter auseinandergesetzt und
diesbezüglich in den Erwägungen eine unzulässige Verfahrensverzögerung
festgestellt. Der Rekurs wurde aber nicht gutgeheissen. Zudem umfasst das
Urteil nicht das ganze Verfahren. Schliesslich ist das Bundesgericht auf eine
Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid nicht
eingetreten (5A_87/2009). Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die ganze
Dauer des Verfahrens als EMRK- und verfassungswidrig. Zu einer entsprechenden
Rüge ist er im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung legitimiert
(BGE 127 III 385). Auf die Rüge ist demnach einzutreten.

7.3 Welche Verfahrensdauer den zeitlichen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
bzw. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 397f Abs. 1 ZGB zu genügen vermag, lässt sich
nicht nach einheitlichen und formalen Kriterien allgemein und abstrakt
festlegen. Massgebend sind wie in der Praxis zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK die
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. mit Blick auf die
fürsorgerische Freiheitsentziehung das Urteil des Bundesgerichts 1P.793/1991
vom 12. Dezember 1991 E. 4, in: EuGRZ 1991 S. 526, mit Verweisungen auf die
Rechtsprechung und Lehre; BGE 122 I 18 E. 2d S. 31 ff.). Zu berücksichtigen
ist, dass sich die Verfahrensdauer nicht für alle Arten der Freiheitsentziehung
nach den gleichen Massstäben beurteilt. Das Bundesgericht hat im erwähnten,
nicht amtlich publizierten Entscheid unter Hinweis auf die Praxis der
Strassburger Organe ausgeführt, dass psychiatrische Einweisungen oft
schwierigere Fragen aufwerfen als Fälle der Untersuchungshaft. Verletzungen des
Beschleunigungsgebots sind daher nicht schon allein deswegen zu bejahen, weil
ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch
genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in
Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist
und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen
lassen (BGE 127 III 385 E. 3a S. 389).

7.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 10. September 2008 bei der
Vormundschaftsbehörde ein Entlassungsgesuch gestellt, welches die angerufene
Instanz am 29/30.September 2008 abwies. Am Dienstag, 2. Oktober 2008 ersuchte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung des
fürsorgerischen Freiheitsentzugs, worauf der Rechtsvertreter am Mittwoch 3.
Oktober 2008 noch telefonisch mit dem Gerichtspräsidenten Kontakt aufnahm. Am
Montag 6. Oktober 2008 ersuchte das Präsidium die Vormundschaftsbehörde um
Zusendung der Akten. Dabei wurde weder auf die Dringlichkeit des Verfahrens
hingewiesen noch der Vormundschaftsbehörde eine Frist zur Einreichung der Akten
gesetzt. Die besagten Akten trafen schliesslich erst am Freitag, 17. Oktober
2008 ein, worauf die Anhörung des Beschwerdeführers am Freitag, 24. Oktober
2008 stattfand. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Gerichtspräsidium bis
zur Anhörung rund 22 Tage verstreichen liess. Die Bedeutung der auf dem Spiele
stehenden Interessen des Beschwerdeführers hätten eine zügigere Vorgehensweise
des Gerichtspräsidiums erfordert. Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom
17. November 2008 insoweit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in den
Erwägungen festgestellt, die Beschwerde aber dennoch abgewiesen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei.

7.5 Am 7. November 2008 wurde Dr. T.________ mit der Begutachtung des
Beschwerdeführers beauftragt, der seinen Bericht schliesslich am Dienstag, 25.
November 2008 einreichte. Dieser Bericht wurde dem Vertreter des
Beschwerdeführers am Freitag, 28. November 2008 zur Stellungnahme innert einer
Frist von 10 Tagen zugestellt. Die Frist wurde schliesslich mit Verfügung vom
10. Dezember 2008 bis zum 25. Dezember 2008 verlängert. Am 12. Januar 2009 ging
die Stellungnahme ein und am 14. Januar 2009 fällte der Gerichtspräsident
seinen Entscheid. In dieser zeitlichen Phase fällt auf, dass sich der
Gerichtspräsident sehr lange Zeit nahm, um den Arzt mit der Begutachtung zu
beauftragen. Auch wenn im Kanton Thurgau offensichtlich nicht genügend
fachkundige Gutachter zur Verfügung stehen, darf dies nicht dazu führen, dass
eine Begutachtung derart lange hinausgeschoben wird. Der Kanton Thurgau wird
dafür zu sorgen haben, dass die erforderlichen Gutachten schneller erhältlich
gemacht werden können. Unter Umständen vermag hier ein Konkordat mit einem oder
mehreren Nachbarkantonen Remedur zu schaffen. Zu beanstanden ist aber auch der
Umstand, dass eine derart lange Fristverlängerung gewährt worden ist. Es ist in
der Tat nicht einzusehen, weshalb in solch heiklen Verfahren auf die
Bedürfnisse eines Rechtsvertreters derart unverhältnismässig Rücksicht genommen
wird. Insgesamt lässt das erstinstanzliche Verfahren eine zu wenig straffe
Leitung des Verfahrens durch den verantwortlichen Magistraten erkennen.

7.6 Der erstinstanzliche Entscheid wurde am 15. Januar 2009 versandt und dem
Beschwerdeführer schliesslich am 22. Januar 2009 zugestellt. Dieser erhob
alsdann am 11. Februar 2009 Rekurs. Im obergerichtlichen Verfahren reichte die
Vormundschaftsbehörde ihre Stellungnahme am 16. Februar 2009 zusammen mit einem
Bericht von Dr. Z.________ von den Psychiatrischen Diensten ein. Der
Beschwerdeführer liess dem Obergericht seine Stellungnahme zu den
Vernehmlassungen am 26. Februar 2009 zukommen und ersuchte um eine Frist von 20
Tagen zur Einreichung von weiteren Unterlagen im Zusammenhang mir einem
angeblich gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafverfahren. Am 6. März
2009 hat das Obergericht in der Sache entschieden. Der Versand des Entscheids
erfolgte schliesslich am 27. März 2009.
Der zeitliche Ablauf der Geschehnisse im obergerichtlichen Verfahren zeigt,
dass das Obergericht das Verfahren trotz der Stellungnahme der Vorinstanz und
der Vormundschaftsbehörde und der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers
zügig vorangetrieben und bis zum Entscheid in der Sache keine unnötige Zeit hat
verstreichen lassen. Nicht nachvollziehen lässt sich indes, weshalb rund drei
Wochen bis zum Versand des obergerichtlichen Entscheids verstrichen sind, zumal
der angefochtene Entscheid lediglich 8 Seiten umfasst und die Begründung
summarisch ausgefallen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das
Verfahren bereits derart viel Zeit in Anspruch genommen hat, hätte das
Obergericht auf eine beförderliche Redaktion und einen rascheren Versand achten
müssen. Insoweit ist dem Obergericht eine ungebührliche Verzögerung
vorzuwerfen.

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass im zu beurteilenden kantonalen Verfahren
die ungenügende Verfahrensleitung der ersten Instanz, aber auch der
ungebührlich verzögerte Versand im obergerichtlichen Verfahren zu beanstanden
sind. Damit wurde in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot von Art. 397f
Abs. 1 ZGB, Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV verletzt. Ergänzend
bleibt aber anzufügen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers durch sein
Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere durch ein Zuwarten mit
der Stellungnahme bis zum 9. Januar 2009 nicht zur Verfahrensbeschleunigung
beigetragen hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und im
Dispositiv festzustellen, dass die Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK
verletzt worden sind. Die Zusprechung eines Betrages als Schadenersatz ist
nicht verlangt worden. Zudem wäre ein solcher Betrag im Verfahren nach Art.
429a ZGB geltend zu machen gewesen. Der Umstand, dass eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots bejaht worden ist, bedeutet nicht, dass die
fürsorgerische Freiheitsentziehung als solche rechtswidrig und der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen wäre (vgl. BGE 114
Ia 92 E. d ein Verfahren betreffend Haftentlassung betreffend; vgl. Urteil
1P.437/1989 vom 28. September 1989 E. 4e und 5). Was die Frage der
Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung anbelangt, so wird auf
die E. 8 hiernach verwiesen.

8.
Strittig ist schliesslich die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung.

8.1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden
kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch
bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz
umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in
einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Ferner ist die
Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet
(Art. 397a Abs. 2 ZGB). Sobald es sein Zustand erlaubt, muss der von der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffene entlassen werden (Art. 397a Abs.
3 ZGB; zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).

8.2 Nach dem vom Gerichtspräsidium B.________ beigezogenen Gutachter leidet der
Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen dissozialen und narzisstischen Zügen gemäss ICD-10; F61.0
sowie an einer grenzwertig leichten Intelligenzminderung (ICD-10; F70). Dabei
handelt es sich um eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB.

Beim Beschwerdeführer ist laut Gutachten bereits nach der Einweisung in Klinik
im September 2007 ein Stabilisierungsversuch unternommen worden, um ihm
möglichst rasch ein betreutes Wohnen zu ermöglichen. Wiederholte Versuche, ihn
im "C.________" zu platzieren, haben nicht gegriffen und der Beschwerdeführer
ist öfters selber in die Klinik zurückgekehrt. Er benötigt den ganzen Tag viel
Aufmerksamkeit seitens des Pflegepersonals. Es herrscht eine grosse Diskrepanz
zwischen seinen verbalen Äusserungen ("Ich will raus") und seinem manifesten
Verhalten, welches von Abhängigkeit und dem Suchen nach Grenzen geprägt ist.
Der Beschwerdeführer hat Mühe, sich selbst zu beschäftigen und muss ständig
motiviert und kontrolliert werden; zu sozialen Kontakten ist er nur in sehr
begrenztem Mass fähig. Eine seiner Hauptschwierigkeiten ist der Umgang mit den
eigenen Aggressionen. Nach dem Gutachter ist die Behandlung dieser
Persönlichkeitsstörung schwierig. Im Vordergrund der Therapie stehen der Aufbau
einer therapeutischen Beziehung sowie eine Verbesserung der psychosozialen
Kompetenzen und die Hilfe bei der Strukturierung des psychosozialen Umfelds
neben der Bearbeitung dysfunktionaler Verhaltensmuster und
Persönlichkeitsstile, der Ressourcenorientierung und schliesslich dem Transfer
in den Lebensalltag. Der Gutachter gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer
könne nur unter Anleitung und Kontrolle in den verschiedenen lebensrelevanten
Bereichen wie Beziehungsgestaltung, Vertrauen, Übernahme von Verantwortung,
Finanzen, persönliche Hygiene und Fürsorge über längere Zeit und nachhaltig ein
menschenwürdiges Level erreichen. Der Gutachter bejaht schliesslich, dass dem
Beschwerdeführer die nötige Fürsorge zur Zeit nur in einer Anstalt gewährt
werden kann.

Aus den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage ist, sein Leben in den relevanten
Bereichen auf sich allein gestellt zu meistern, weshalb ihm bei sofortiger
Entlassung die Verwahrlosung drohte. Er bedarf somit der Fürsorge in einer
Anstalt. Unter diesen Umständen ist die beantragte Entlassung derzeit nicht in
Betracht zu ziehen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

8.3 Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt ist nicht
geeignet, eine Verletzung von Art. 397a Abs. 1 ZGB darzutun:
8.3.1 Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst behauptet, die
Anstaltsleitung sei nicht an einer anderweitigen Platzierung des
Beschwerdeführers interessiert und habe daher auch keine entsprechenden
Schritte unternommen, gilt es darauf hinzuweisen, dass mehrere erfolglose
Versuche unternommen worden sind, den Beschwerdeführer in der Einrichtung
"C.________" unterzubringen.
8.3.2 Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, es habe die Ansicht
des Gutachters nicht hinterfragt, wonach nur eine stationäre Behandlung in
Frage komme, gilt es darauf hinzuweisen, dass Art. 397e Ziff. 5 ZGB einen
Entscheid aufgrund fachärztlicher Begutachtung verlangt. Der Beschwerdeführer
bringt nichts Substanzielles vor, was die in sich schlüssigen Darlegungen und
Feststellungen des Gutachters in Frage stellen könnte. Im Übrigen ist bereits
ausführlich dargelegt worden (E. 8.2), dass von einer stationären Behandlung
nicht Umgang genommen werden kann.
8.3.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Ziff. 7.3) besteht die
akute Selbstgefährdung in der drohenden Verwahrlosung des Beschwerdeführers (E.
8.2).
8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Entlassungsbegehrens auf
Geiser (Basler Kommentar, N. 3 und 5 zu Art. 397a ZGB) und Schnyder/Rumo-Jungo
(Das schweizerische Zivilgesetzbuch, S. 513) verweist, wonach die
Anstaltsunterbringung aufzuheben ist, wenn sie nichts mehr zur Entschärfung der
Krise beitragen kann, blendet er die durch das Gutachten erstellten
tatsächlichen Grundlagen aus. Der Beschwerdeführer ist zur Zeit auf sich allein
gestellt ausserhalb einer Anstalt nicht in der Lage, sein Leben zu meistern. Es
kann im Übrigen auf die Ausführungen unter E. 8.2 verwiesen werden.
8.3.5 Der Verweis auf das Urteil 5A_387/2007 geht schon deshalb fehl, weil im
vorliegenden Fall ein Bedarf an Fürsorge in Form der Anleitung und Überwachung
in den genannten lebensrelevanten Bereichen - und dies in einer Anstalt -
bejaht worden ist.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers derzeit
nicht in Frage kommt. Die übrigen Anträge wurden mehrheitlich als unzulässig
erklärt. Immerhin wurde eine Verletzung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff.
4 EMRK bejaht und wird diese im Dispositiv festgestellt. Damit ist die
Beschwerde teilweise (mit Bezug auf die gerügte Verletzung des
Beschleunigungsgebots) gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, von einer Gerichtsgebühr
abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal dem Gemeinwesen in der Regel ohnehin
keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen (Art. 66 Abs 4 BGG). Demgegenüber
hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend
teilweise zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

10.
Die Beschwerde hat sich nicht als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Zudem
gilt der Beschwerdeführer als bedürftig. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist somit grundsätzlich zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Da im vorliegenden Fall dem
Beschleunigungsgebot nicht Rechnung getragen worden ist und der Kanton Thurgau
deswegen den Beschwerdeführer teilweise zu entschädigen hat, rechtfertigt es
sich, dem Beschwerdeführer lediglich die teilweise unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird insoweit für seine Bemühungen im
bundesgerichtlichen Verfahren ein reduziertes Honorar aus der
Bundesgerichtskasse entrichtet (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass Art.
31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden sind.

1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen, soweit
es nicht gegenstandslos geworden ist; dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt
Adriano Marti als Rechtbeistand bestellt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
4.1 Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.2 Rechtsanwalt Adriano Marti wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen
Verfahren unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer teilweise gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege ein reduziertes Honorar von Fr. 800.-- aus der
Bundesgerichtskasse entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen
Klinik A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden