Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.338/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_338/2009

Urteil vom 22. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ GmbH,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verspäteter Rechtsvorschlag, Fristwiederherstellung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom
29. Mai 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung
vom 18. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 12. Juni 2009
dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein (sinngemässes) Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Mai 2009 eingereicht hat, das jedoch
abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit
dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und
der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann