Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.337/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_337/2009

Urteil vom 19. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Betreibungskostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 29. April 2009.

Nach Einsicht
in die Eingabe des Beschwerdeführers 13. Mai 2009 gegen den vorgenannten
Beschluss,

in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten
und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen
"alle vorbefassten" Bundesrichter(innen) und Bundesgerichtsschreiber(innen)
nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die
Mitwirkung dieser Personen an früheren gegen den Beschwerdeführer ergangenen
Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE
114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von
Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage
wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer
darin andere Entscheide (insbesondere den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde) als den obergerichtlichen Beschluss vom 29. April 2009
anficht (Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich
unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen (Art. 9 BV), oder
anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid
erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der
gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2,
97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286
E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer zwar vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen und kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss rechts-
oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, die ohne öffentliche
Verhandlung entscheidet,
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S.
275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern, dass der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden