Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.336/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_336/2009

Urteil vom 19. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgerichtspräsidium Obertoggenburg-Neutoggenburg, Hauptgasse 21, Postfach
62, 9620 Lichtensteig,
Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der
III. Zivilkammer, vom 2. April 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer richtet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Mai
2009 gegen den Entscheid vom 2. April 2009, mit dem der Präsident der III.
Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen die im Zusammenhang mit einer
Aberkennungsklage erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit darauf
einzutreten war und sie nicht gegenstandslos geworden war. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und stellt den Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.

2.
2.1 Bezüglich der Beschwerde im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage hat der
Präsident erwogen, in dieser Angelegenheit habe das Kreisgericht das Verfahren
am 19. Februar 2009 in Bestätigung des präsidialen Abschreibungsbeschlusses vom
9. Oktober 2009 als erledigt abgeschrieben. Allfällige Beanstandungen könnten
mit dem gegen diesen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend
gemacht werden. Insoweit sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos
geworden.

Bezüglich der Beschwerde gemäss Schreiben des Beschwerdeführers an das O/NTogg
Kreisgericht "98.00.802100.0315357421gr (18./20.1.09)" und des Schreibens an
das Kantonsgericht SG "98.00.400200.031186658, 12.1.09" hat der Präsident
erwogen, bei dem der Rechtsverweigerungsbeschwerde beigefügten Schreiben handle
es sich um das bei den vorinstanzlichen Akten im neu eingeschriebenen
Aberkennungsverfahren abgelegte Aktenstück act. 8, worin der Beschwerdeführer
verschiedene Begehren stelle. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass dieselben
nicht behandelt würden, wenn das vom Beschwerdeführer auf trölerische Art und
Weise immer wieder blockierte Verfahren endlich seinen Fortgang nehmen könne.
Insoweit sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet. Auf die mit
Schreiben vom 12. Januar 2009 an das Kantonsgericht gestellten Begehren sei am
14. Januar 2009 wie erwähnt nicht eingetreten worden. Dabei bleibe es, nachdem
das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Februar 2009
nicht eingetreten sei. Darauf sei nicht einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend mache, dass die
Staatsanwaltschaft auf eine gegen Z.________ erhobene Strafklage nicht
reagiere, so habe die Vorinstanz darauf mangels Zuständigkeit nicht eintreten
müssen und sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe überhaupt nicht mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und zeigt nicht anhand der
Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht, insbesonderere
Verfassungsrecht verletzt haben könnte. Die Begründung der Beschwerde
entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bzw. von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f) nicht.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung
unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Die Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtlos erwiesen, weshalb dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden