Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.335/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_335/2009

Urteil vom 19. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
Beschwerdegegnerin,
2. Betreibungsamt Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schätzung der Liegenschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen,
Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 30. April
2009.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde im
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen wies am 30. April 2009 eine Beschwerde
gegen die Ankündigung der Schätzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Z.________ ab. Die
Beschwerdeführerin hat dagegen am 15. Mai 2009 Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um
aufschiebende Wirkung.

2.
Das Obergericht hat erwogen, nach Eingang des Verwertungsbegehrens ordne das
Betreibungsamt die Schätzung des grundpfandbelasteten Grundstücks an. Eine
Sistierung des Verfahrens wiederspreche grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sie sich aber rechtfertigen,
wenn ein anderes Verfahren hängig sei, dessen Ausgang von präjudizieller
Bedeutung sei (BGE 123 II 3 E. 2b). Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu;
der Ausgang des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Klageverfahrens nach
Art. 85 oder 85a SchKG habe auf die streitige Grundstückschätzung keinen
Einfluss. Diese könne nur überflüssig werden, wenn die Klage gutgeheissen
würde. Es gehe also vorliegend um die Frage, ob die Möglichkeit, dass eine
Amtshandlung allenfalls überflüssig werden könnte, eine Verzögerung im
Betreibungsverfahren rechtfertige. Das sei in einem Fall wie dem vorliegenden
zu verneinen. Zum einen habe das Interesse der Gläubigerin am Fortgang des
Verfahrens einiges Gewicht. Zum andern sei ein entgegenstehendes erhebliches
Interesse der Beschwerdeführerin weder zu sehen noch ernsthaft glaubhaft
gemacht. Damit bestehe die Gefahr, dass die beantragte Sistierung im Fall einer
Abweisung der Klage nur zu einer Verzögerung führen würde. Das aber
widerspräche nicht nur nicht dem Zweck dieses Instruments der
Verfahrensleitung, sondern wäre auch mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Die
mit der Beschwerde verlangte Sistierung rechtfertige sich nicht und die
Beschwerde sei daher unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Argumenten nicht rechtsgenügend
auseinander und zeigt insbesondere nicht anhand der Erwägungen des
angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht, insbesondere
auch Verfassungsrecht verletzt hat. Insbesondere sagt die Beschwerdeführerin
nichts zu den Interessen der Gläubiger, welche von der Vorinstanz als erheblich
eingestuft worden sind und die eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht
rechtfertigen. Die Begründung der Beschwerde entspricht den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bzw. von Art. 106 Abs. 2
BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen) nicht.

4.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung
unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

5.
Da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden