Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.334/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_334/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger.

Gegenstand
Nachbarrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. April 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der
Gemeinde A.________, die durch einen Fussweg voneinander getrennt werden. An
der nordwestlichen Grenze des Grundstücks von Y.________ stehen dicht
beieinander drei Nadelbäume. Der genaue Grenzabstand der Bäume ist nicht
bekannt.

B.
B.a Am 8. August 2002 gelangte X.________ an das Bezirksgericht B.________ und
beantragte die Beseitigung der drei Nadelbäume, eventualiter die Reduktion
ihrer Höhe auf die Firsthöhe des Einfamilienhauses von Y.________,
subeventualiter eine ganze oder teilweise Beseitigung oder das Stutzen nach
richterlichem Ermessen. Eventualiter sei Y.________ zu verpflichten, ihm Fr.
50'000.-- oder einen richterlich zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. Die
Baumgruppe entziehe seiner Liegenschaft Sonne, Licht, Luft und Aussicht.
Mit Urteil vom 24. Juli 2006 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise
(hinsichtlich des östlichen und des mittleren Nadelbaums) gut. Im Übrigen wurde
die Klage abgewiesen.
B.b Auf Berufung von Y.________ hin merkte das Obergericht des Kantons Zürich
am 9. November 2007 die Teilrechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils
betreffend die Klageabweisung hinsichtlich des westlichen Nadelbaums vor. Im
Übrigen wies es die Klage ab.
B.c Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Kassationsgericht erachtete mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2009
zwei Sachverhaltsrügen als berechtigt und hiess daher die Beschwerde gut. Es
hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an
das Obergericht zurück.
Mit Verfügung vom 23. März 2009 schrieb das Bundesgericht sein Verfahren
aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Rückzugs der Beschwerde als erledigt
ab.
B.d Am 3. April 2009 wies das Obergericht die Restklage und die Eventualklage
ab.

C.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde vom 13. Mai 2009 an
das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen und
die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils. Eventualiter verlangt er die
Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die
Erstinstanz.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen worden.
In der Sache sind das Obergericht und Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin)
nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde
von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 137 E. 1 S. 138; 133 II 249 E.
1.1 S. 251). Strittig ist vorliegend die Frage, ob die zwei Nadelbäume gestützt
auf Art. 684 ZGB zu fällen sind. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache mit
Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten wird und das angefochtene
Obergerichtsurteil als letztinstanzlicher Endentscheid zu qualifizieren ist,
soweit vorliegend die Verletzung von Art. 684 und Art. 8 ZGB (E. 5) geltend
gemacht wird (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), ist dagegen die Beschwerde in
Zivilsachen grundsätzlich zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Einheitsbeschwerde und ficht
damit gleichzeitig die beiden Urteile des Obergerichts vom 3. April 2009 und
vom 9. November 2007 an. Dabei verkennt er jedoch, dass das erste
Obergerichtsurteil vom 9. November 2007 vom Kassationsgericht in Gutheissung
der Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben wurde, worauf das Obergericht am 3. April
2009 einen neuen Entscheid gefällt bzw. sein früheres Urteil - trotz Verweisen
auf dieses - ersetzt hat. Die Anfechtung des aufgehobenen Urteils ist nicht
möglich. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Obergerichtsurteil vom 9.
November 2007 wenden möchte, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Dabei ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil
4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Diesen Begründungsanforderungen kommt der
Beschwerdeführer in keiner Weise nach. Weitgehend begnügt er sich damit,
obergerichtliche Urteilspassagen zu zitieren und zu behaupten, es sei
Bundesrecht verletzt worden, ohne aber die Verletzung konkret und in
nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen. Stattdessen folgen an seine Rügen
seitenlange - teils unverständliche - Ausführungen zum Verfahrensablauf und zum
Sachverhalt, wobei ein Bezug zu den einleitend behaupteten Rechtsverletzungen
meist nicht mehr hergestellt werden kann.

4.
Weiter ist festzuhalten, dass sich die seitenlangen Begründungen fast
ausschliesslich auf die Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen des
Obergerichts beziehen. Eine klare Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatfragen
wird nicht vorgenommen. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, auch seine
Sachverhaltsrügen als Bundesrechtsverletzungen darzustellen.

5.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2009 hat das Kassationsgericht das
obergerichtliche Urteil vom 9. November 2007 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Bei
der Anfechtung des neu gefällten Obergerichtsurteils vom 3. April 2009 ist
wiederum der kantonale Instanzenzug zu wahren. Ob der Rückweisungsbeschluss als
solcher ausnahmsweise als Endentscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht hätte
angefochten werden können, weil der Vorinstanz bei der neuen Beurteilung kein
Entscheidungsspielraum mehr verblieb bzw. die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente, kann vorliegend offen
gelassen werden. Eine solche Anfechtung des Zirkulationsbeschlusses ist
vorliegend nicht erfolgt (vgl. Urteile 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E.
1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131; 1A.194/2006 vom 14. März 2007 E. 2.2;
2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 1.1; BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 317). Die
Kritik des Beschwerdeführers an den obergerichtlichen
Sachverhaltsfeststellungen beschlägt den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2
ZPO/ZH (willkürliche tatsächliche Annahme), weshalb betreffend diese Rügen in
Wahrung des kantonalen Instanzenzugs wiederum eine Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht hätte erhoben werden müssen. Vor Bundesgericht sind sie
indes allesamt unzulässig. Eine Überprüfung der obergerichtlichen
Feststellungen durch das Bundesgericht wäre mit dem Erfordernis der
Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht vereinbar.
Das Gesagte gilt auch für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs fällt unter den
Nichtigkeitsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes
gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH und ist somit in Wahrung des kantonalen
Instanzenzuges beim Kassationsgericht zu erheben. Vor Bundesgericht ist diese
Rüge unzulässig.

6.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

6.1 Auf den Seiten 2 bis 10 der Beschwerde finden sich Ausführungen zum
kantonalen Verfahren sowie eine Zusammenfassung der Prozessgeschichte und des
Sachverhalts. Soweit mit diesen allgemeinen Schilderungen bereits Kritik am
angefochtenen Obergerichtsurteil geübt werden soll, sind indes weder konkrete
Rügen noch rechtsgenügliche Begründungen erkennbar, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann (vgl. E. 3).

6.2 In seiner Detailrüge A beanstandet der Beschwerdeführer folgende
obergerichtlichen Ausführungen als Verletzung von Art. 684 ZGB: "Falls eine
Pflanze die kantonalen Abstandsvorschriften einhält, haben ihre Immissionen
vermutungshalber als ortsüblich im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB zu gelten. An
die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruches nach Art. 679/684 ZGB ist in
einem solchen Fall ein strenger Massstab anzulegen". Dazu führt er im
Wesentlichen aus, dem in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnten Ortsgebrauch werde ein
sachverhaltsmässig gar nicht erstellter und bloss vermuteter Inhalt gegeben.
Das Obergericht ziehe Schlüsse aus nicht verifizierten und nicht
verifizierbaren blossen Annahmen und andererseits aus unter den Parteien
bestrittenen Behauptungen sowie aus nicht schlüssigem Aktenmaterial. Weiter
wirft er die Frage auf, weshalb das Obergericht keine Beweise über die genauen
Grenzabstände abgenommen habe, wenn es entscheidend auf die Einhaltung bzw.
Nichteinhaltung des kantonalrechtlichen Mindestabstand ankomme.
Die zitierte Passage des Obergerichtsurteils entspricht der bundesgerichtlichen
Praxis (BGE 126 III 452 E. 3c/bb S. 460; Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009
E. 3). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die angeblichen Annahmen und
Vermutungen des Obergerichts wendet, kritisiert er dessen
Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 684 ZGB und
nicht die Verletzung dieser bundesrechtlichen Vorschrift als solche. Diese Rüge
scheitert am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann (E. 5). Ebenfalls nicht erkennbar ist, weshalb und
inwiefern Art. 684 ZGB verletzt sein sollte, wenn das Obergericht keine Beweise
über die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Grenzabstände abnimmt. Eine
Verletzung von anderen bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Art. 8
ZGB, findet sich indessen in diesem Zusammenhang nicht, zumal der
Beschwerdeführer nicht dartut, Beweisanträge erhoben zu haben und das Verfahren
von der Dispositionsmaxime beherrscht wird. Mangels weiterer Ausführungen ist
sodann das Argument des Beschwerdeführers, wonach die fehlende Ortsüblichkeit
für die ganze Baumgruppe gelte, wenn auch nur ein Teil der Baumgruppe nicht
ortsüblich sei, nicht genügend begründet.

6.3 Mit der Detailrüge B rügt der Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung von
Art. 684 ZGB sowie eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und die unrichtige
Verteilung der Beweislast (Art. 8 ZGB). Das Obergericht definiere den
massgeblichen "Ort" für "Ortsüblichkeit" nicht. Mit "nachbarliche Umgebung"
bleibe unklar, was es für die Abklärung der Fakten, d.h. des Inhalts von
Ortsüblichkeit brauche. Wie es scheine, beschränke das Obergericht
"Ortsüblichkeit" auf das Quartier, in welchem die Parteien wohnen. Dieses sei
aber nie einem gerichtlichen Augenschein unterzogen worden. Es sei
bundesrechtswidrig, über die Ortsüblichkeit blosse Vermutungen anzustellen bzw.
auf in der Vorinstanz eingereichte veraltete Fotos und Pläne abzustellen.
Schliesslich sei auch die Beweislastverteilung bundesrechtswidrig gehandhabt
worden. Es sei die Beschwerdegegnerin, welche das Risiko der Beweislosigkeit
der angeblichen Ortsüblichkeit trage und nicht der Beschwerdeführer.
Mit "ortsüblich" sind die örtlichen Verhältnisse gemeint, also Stadt, Land,
Nutzung und Charakter (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, N. 98 zu
Art. 684 ZGB, HEINZ REY, in: Basler Kommentar ZGB II, 3. Auflage 2007, N. 12 zu
Art. 684 ZGB). Damit darf auch auf ein Quartier abgestellt werden. Die
behauptete ungenügende Abklärung der konkreten Begebenheiten im Quartier
beschlägt wiederum die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung, welche
vorliegend nicht überprüft werden kann. Eine Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht gerügt werden (E. 5). Ohnehin wäre
diese Verletzung nicht in nachvollziehbarer und rechtsgenüglicher Weise
begründet. Die Ausführungen zur Verletzung der Beweislastregel (Art. 8 ZGB)
sind weitgehend unverständlich, ist doch vorliegend nicht von Bedeutung, wer
das Risiko der Beweislosigkeit der behaupteten Ortsüblichkeit trägt, wenn die
Vorinstanz diese als bewiesen erachtet (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 223).

6.4 In seiner Detailrüge C kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere die
obergerichtliche Feststellung, wonach es als erstellt zu betrachten sei, dass
Bäume und die von ihnen ausgehenden Immissionen im Quartier der Parteien als
üblich und normal gelten und es nicht von Belang sei, ob es sich dabei um
Waldbäume oder Laubbäume handle. Diese Feststellung des Obergerichts bestehe
aus einer Aneinanderreihung von divergierenden Behauptungen der Parteien. Es
sei unhaltbar, diese als übereinstimmenden Standpunkt der Parteien auszudeuten.
Insbesondere habe er Waldbäume bzw. Nadelbäume, wie sie natürlicherweise nur in
Wäldern vorkommen, nicht für (wohn)quartierüblich gehalten.
Wiederum ist nicht erkennbar, weshalb und inwiefern das Obergericht mit diesen
Passagen Bundesrecht verletzt haben sollte. Was im vorliegenden Verfahren als
erstellt zu betrachten ist, betrifft die Feststellung des Sachverhalts und kann
vom Bundesgericht nicht überprüft werden (E. 5).

6.5 Die Detailrüge D betrifft die obergerichtliche Ausführung, wonach die bei
den Akten liegenden Fotografien die Quartierüblichkeit der von Bäumen
ausgehenden Immissionen untermauern würden. Das Obergericht ziehe in
willkürlicher Weise Schlüsse aus nicht sachdienlichen Unterlagen und stelle auf
angebliche Fakten ab, welche nur einseitig von der Beschwerdegegnerin
vorgetragen und vom Beschwerdeführer bestritten seien.
Dieses Vorbringen betrifft hauptsächlich die Beweiswürdigung des Obergerichts
und damit ebenfalls eine unzulässige Sachverhaltsrüge. Ob im Zusammenhang mit
der Würdigung dieser Fotografien das Recht auf Gegenbeweisführung verletzt
worden ist, kann ebenfalls nicht geprüft werden, da die allgemeine Behauptung
dieser Rechtsverletzung nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet wird (E. 3).

6.6 Detailrüge E betrifft schliesslich wiederum die obergerichtliche Würdigung
von Fotografien sowie eines Twixroute-Plans des Wohnquartiers. Der
Beschwerdeführer rügt eine qualifiziert falsche Sachverhaltsermittlung und
bringt sinngemäss vor, die tatsächlichen Annahmen seien im jetzigen Zeitpunkt
nicht mehr aktuell. In der Umgebung seien in den letzten Jahren Bäume gefällt
oder gestutzt worden. Gestützt auf diese Veränderungen müsse auch der
Ortsgebrauch neu beurteilt werden. Diesen Ausführungen folgen seitenlange
Kommentierungen zu den im Verfahren eingereichten Fotos, Plänen und anderen
Unterlagen. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese
Dokumente keine rechtsgenügliche Beweiswürdigung erlauben würden.
Allesamt beschlagen diese weitschweifenden Ausführungen die Feststellung des
Sachverhalts. Auch das wiederholte Vorbringen, wonach die Aktenstücke nicht als
Beweis genügen könnten, betrifft primär die Beweiswürdigung und damit nicht
eine Frage von Art. 8 ZGB. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beweisregeln verletzt worden wären, wenn das Obergericht den Sachverhalt als
erstellt betrachtet bzw. das Vorfinden von Laubbäumen und einzelnen Waldbäumen
im Quartier als üblich bezeichnet und aus diesem Grund in antizipierter
Beweiswürdigung darauf verzichtet, weitere Beweise abzunehmen (vgl. BGE 122 III
219 E. 3c S. 223). Auf die Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Ergänzend
kommt hinzu, dass diese teilweise ohnehin neu und damit gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG unzulässig sind, so beispielsweise der Hinweis auf die neue Überbauung an
der Grundstrasse als Beispiel für sich wandelnde Gewohnheiten hinsichtlich
Bepflanzungen.

6.7 In der Detailrüge F setzt sich der Beschwerdeführer mit der Feststellung
des Obergerichts auseinander, wonach selbst nach seinen Angaben in den Gärten
im Quartier an der C.________strasse, wie in einem Einfamilienhausquartier mit
durchschnittlichen Grundstücksflächen üblich, vorwiegend Laubbäume und einzelne
Waldbäume zu finden seien. Diese korrigierte Feststellung erfolgte, nachdem das
Kassationsgericht die Ausführung im früheren obergerichtlichen Urteil vom 9.
November 2007, wonach selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers Laubbäume
(und einzelne Waldbäume) in den Gärten im Quartier typisch seien, als
unzulässige Sachverhaltsfeststellung qualifiziert hatte. Der Beschwerdeführer
erachtet auch die korrigierten Feststellungen als unhaltbar und rügt eine
qualifiziert falsche Sachverhaltsermittlung. Insbesondere habe das Obergericht
nicht festgestellt, was unter "Quartier" oder "solche Gegenden" zu verstehen
sei. Es sei somit kein Vergleich dafür möglich, was der Beschwerdeführer für
sein Grundstück angeblich genau gleich wie andere Grundstückseigentümer in Kauf
zu nehmen hätte. Das Obergericht habe die Bepflanzungssituation in der Umgebung
der betreffenden Nachbargrundstücke ungenügend abgeklärt und könne sich
demzufolge auch kein Urteil darüber bilden, was in der Wohnumgebung üblich ist.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer mit seinem Zugeständnis, dass einzelne
Waldbäume in der näheren und weiteren Umgebung der Liegenschaften der Parteien
vorkämen, keine Wertung abgegeben.
Wiederum beanstandet der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen. Für
ihn ist es nicht nachvollziehbar, weshalb trotz der mit Obergerichtsentscheid
vom 3. April 2009 korrigierten Feststellung und der damit geänderten
Beurteilungsgrundlage betreffend quartierübliche Baumbepflanzung die Würdigung
des Obergerichts dieselbe bleibt. Jedoch müsste diese obergerichtliche
Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung in Wahrung des kantonalen
Instanzenzugs wiederum zuerst beim Kassationsgericht angefochten werden.
Mangels Erfordernis der Letztinstanzlichkeit kann auf die Vorbringen nicht
eingetreten werden (E. 5). Zudem käme der Beschwerdeführer mit seinen
unsubstanziierten Vorbringen auch den Begründungsanforderungen für eine
Beschwerde an das Bundesgericht nicht nach (E. 3).

6.8 Das Gesagte gilt auch betreffend die Detailrügen G bis M. Detailrüge G und
H betreffen die obergerichtlichen Feststellungen zur Länge eines Wintertages
und zu dessen konkreten Fixierung am Ort der beiden Nachbargrundstücke. In
diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer explizit eine falsche
Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung. Mit Detailrüge
I beanstandet er folgende obergerichtliche Feststellung als aktenwidrig: "Zudem
ergibt sich aus dem Schattengutachten für den Standort A.________ eine
Sonnenscheindauer von rund achteinhalb Stunden." In Detailrüge J bringt der
Beschwerdeführer wiederholt vor, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt
worden. Insbesondere könne nicht auf veraltete Dokumente abgestellt werden. Mit
Detailrüge K bezeichnet er die folgenden obergerichtlichen Aussagen als
willkürliche Beweiswürdigungen: "Mit Bezug auf die beiden anderen Bäume haben
die von ihnen ausgehenden Immissionen daher schon vermutungshalber als
ortsüblich zu gelten." sowie: "Es ist aber auch als erstellt zu betrachten,
dass Bäume und damit die von ihnen ausgehenden Immissionen im Quartier der
Parteien als üblich und normal gelten." Detailrügen L und M beziehen sich auf
die obergerichtlichen Ausführungen betreffend die Unterscheidung zwischen
Waldbäumen und Laubbäumen sowie Einzelbäumen und Baumgruppen. Der
Beschwerdeführer bezeichnet in diesem Zusammenhang erneut den Sachverhalt als
unzulänglich erhoben und macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Auf
diese Sachverhaltsrügen ist allesamt nicht einzutreten.

6.9 Mit Detailrüge N wendet sich der Beschwerdeführer gegen folgende
obergerichtliche Aussage: "In solchen Wohnquartieren mit relativ grossen Gärten
haben pflanzliche Immissionen, insbesondere auch (negative) Immissionen von
Bäumen - ausgenommen Extremfälle - als üblich zu gelten und sind hinzunehmen."
Zwar enthält diese Passage eine rechtliche Würdigung, jedoch beanstandet der
Beschwerdeführer wiederum nur die tatbeständliche Grundlage bzw. die
obergerichtliche Begründung der rechtlichen Würdigung. Er rügt wiederholt den
Sachverhalt als unzulänglich erhoben.

6.10 Detailrüge O bezieht sich auf die obergerichtliche Würdigung, wonach der
konkrete Schattenwurf keinen Extremfall darstelle. Was in diesem Zusammenhang
jedoch konkret beanstandet werden soll, bleibt unklar. Weder geht aus den
Darlegungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und substanziiert eine
Bundesrechtsverletzung noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, welche
im vorliegenden Verfahren ohnehin unzulässig wäre, hervor. Damit kommt der
Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach (E. 3).

6.11 Mit Detailrüge P wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe
aus abstrakten Normen auf einen Ortsgebrauch schliessen wollen, ohne die
tatsächlichen Verhältnisse am massgeblichen Ort verifiziert zu haben. Inwiefern
dies eine Verletzung von Bundesrecht darstellen sollte, führt er jedoch nicht
näher aus, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. 3).

6.12 Detailrüge Q bezieht sich insbesondere auf die Überprüfung von
Ermessensentscheiden durch eine Rechtsmittelinstanz. Wiederum geht aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verständlich hervor, inwiefern im
vorliegenden Fall das Obergericht bei der Überprüfung des bezirksgerichtlichen
Entscheides Bundesrecht verletzt haben soll.

6.13 Unklar ist auch, welcher Beschwerdegrund mit Detailrüge R und S geltend
gemacht wird. Der Beschwerdeführer kommt den Begründungsanforderungen nicht
nach, wenn er sich damit begnügt, eine Passage des angefochtenen Urteils zu
zitieren, darunter die Titel "Bundesrechtsverletzung" und "Qualifiziert falsche
Sachverhaltsermittlung" setzt und danach unter dem Titel "Detaillierte
Beanstandung" eigene Ausführungen macht, ohne in diesen im Einzelnen
aufzuzeigen, inwiefern nun Bundesrecht verletzt worden wäre.

7.
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde hauptsächlich unzulässige
Sachverhaltsrügen und die behaupteten Bundesrechtsverletzungen genügen den
Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
der angefochtene Entscheid nicht geändert wird, erfolgt zudem keine
Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten (Art. 67 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut