Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.331/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_331/2009

Urteil vom 6. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
K.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, vom 26. März 2009.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Ehemann) und K.________ (Ehefrau) heiraten am xxxx 1995. Dieser Ehe
entsprang die Tochter T.________, geboren am xxxx 1996.

B.
B.a Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 schied der Gerichtspräsident des
Gerichtspräsidiums 2 G.________ die Ehe der Parteien und regelte die
Nebenfolgen. Betreffend die Kinderbelange wurde die elterliche Sorge und Obhut
über die Tochter T.________ der Mutter zugeteilt, das Besuchs- und Ferienrecht
des Vaters geregelt, der Vater zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen
verpflichtet sowie die bestehende Erziehungsbeistandschaft weitergeführt.
Betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs wurde der Vater in einer ersten
Phase berechtigt, T.________ während der ersten drei Monate am dritten
Wochenende eines jeden Monats jeweils für einen halben Tag, am Samstag oder
Sonntag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich
auf Besuch zu nehmen. In einer zweiten Phase wurde er berechtigt, T.________
während weiterer drei Monate am dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils
für einen Tag, am Samstag oder Sonntag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene
Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, und in einer dritten Phase,
sie am dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils für ein Wochenende, von
Samstag 8.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich
auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde er berechtigt, T.________ während den
Schulferien für 1 Woche (pro rata im ersten Jahr) bzw. für 2 Wochen pro Jahr
auf seine Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
B.b Gegen dieses Urteil erhob K.________ beim Obergericht des Kantons Aargau
Appellation. Sie beantragte, auf ein Besuchs- und Ferienrecht sowie auf die
Errichtung einer Beistandschaft sei zu verzichten und das Urteil des
Bezirksgerichts sei insoweit abzuändern. Die restlichen Regelungen blieben
unangefochten, weshalb das Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Obergericht wies die Appellation mit Urteil vom 26. März 2009 ab.

C.
K.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen
vom 13. Mai 2009 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Sie wiederholt vor
Bundesgericht ihre vor Obergericht gestellten Anträge. Zudem ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Obergericht und B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sind nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 BGG betreffend Ehescheidung. Strittig vor Bundesgericht sind
einzig die Regelung des persönlichen Verkehrs und die Fortführung der
Erziehungsbeistandschaft, weshalb eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit
vorliegt. Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist somit
grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht geltend
gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist es unerlässlich, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der
Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift mit seiner Kritik an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121
III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255),
geltend gemacht wird. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 246; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde
ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung gegeben sein soll,
andernfalls die neuen Vorbringen unbeachtlich bleiben (BGE 133 III 393 E. 3 S.
395).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt insbesondere die Regelung des
persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners mit der Tochter T.________. Die
Beschwerdeführerin verlangt, es sei einstweilen von einem Besuchs- und
Ferienrecht abzusehen, da dieses mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Ihren
Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie sinngemäss die Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung von Art. 133 Abs. 2 i.V.m. Art.
274 Abs. 2 ZGB erhebt.

2.1 Die Beschwerdeführerin schildert mit weitschweifenden Ausführungen ihre
Sichtweise der Geschehnisse und versucht damit die Gründe der Abwehrhaltung der
Tochter T.________ gegenüber dem Vater darzulegen bzw. aufzuzeigen, weshalb
sich das Vater-Kind-Verhältnis schwierig gestaltet. Dabei beschränkt sie sich
weitgehend auf eine Wiederholung ihrer Sachverhaltsvorbringen im kantonalen
Verfahren, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Obergerichtsurteils
auseinanderzusetzen bzw. ohne konkret aufzuzeigen, welche
Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen und inwiefern diese
fehlerhaft oder willkürlich sein sollten. Um den Begründungsanforderungen für
eine Beschwerde vor Bundesgericht nachzukommen, genügt es jedoch nicht, die
Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern oder die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen in allgemeiner Weise zu bestreiten oder zu ergänzen.
Denn dass das Obergericht den Sachverhalt teilweise anders festgestellt und
beurteilt hat, als es sich die Beschwerdeführerin wünscht, bedeutet für sich
alleine keine Willkür (vgl. E. 1.2).

Darüber hinaus erweisen sich die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin
zur schwierigen Vater-Tochter-Beziehung ohnehin nicht als relevant, verkennen
doch auch die kantonalen Instanzen nicht, dass dieses Verhältnis äusserst
angespannt ist. Diesem Umstand tragen sie mit dem anfänglich stark
eingeschränkten Besuchsrecht und der späteren phasenweisen Ausweitung Rechnung.
Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, der Beschwerdegegner habe seine
Tochter nicht über seinen Umzug nach N.________ informiert, handelt es sich um
ein neues und damit unzulässiges Vorbringen (vgl. E. 1.2). Das Gesagte gilt
auch für den nun vor Bundesgericht erhobenen Vorwurf betreffend Beginn
sexueller Misshandlungen seitens des Beschwerdegegners. Weiter ist nicht
nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Vorbemerkungen"
mit dem Vorbringen betreffend den Brief ihrer Tochter an das Obergericht bzw.
deren erneute Anhörung geltend machen möchte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den
Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht in keiner
Weise nachkommt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist somit nicht
einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin erblickt sinngemäss eine Verletzung von Art. 133 ZGB
i.V.m. Art. 273 ZGB darin, dass dem Beschwerdegegner - trotz entgegenstehendem
Willen der Tochter T.________ - ein Besuchs- und Ferienrecht gewährt wird. Beim
Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs stehe das Kindeswohl
an oberster Stelle. Dieses sei vorliegend jedoch nicht gewahrt.
2.2.1 Art. 133 ZGB i.V.m. Art. 273 ZGB räumt dem Elternteil, dem durch die
Scheidung die elterliche Sorge nicht übertragen wird, ein Recht auf
angemessenen persönlichen Verkehr mit seinem Kind ein. Dieses Recht steht dem
Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes "Pflichtrecht"
dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung
des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich
zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in
dessen Interesse zu regeln (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff.; 130 III 585 E. 2.1
S. 587 f. mit Hinweisen). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.
274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als
wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung,
insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Erforderlich ist
sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet
werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem
Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als
Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf
persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des
Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des
persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (BGE 122 III 404 E. 3a und b S. 406 f.; 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.).
Ansonsten verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten
Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck
des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c
S. 408).
2.2.2 Das Obergericht erblickt das Kernproblem, welches die Ausübung des
persönlichen Verkehrs vorliegend erschwert, in der Abwehrhaltung der Tochter
T.________ gegenüber ihrem Vater. Diese Abwehrhaltung gründe einerseits im
langjährigen Ehekonflikt der Parteien, andererseits hätten auch verschiedene
Einzelerlebnisse, insbesondere Enttäuschungen seitens des Kindsvaters, dazu
beigetragen. Diese Abwehrhaltung sei indes keine Reaktion auf das Kindeswohl
gefährdende körperliche oder psychische Einwirkungen seitens des
Beschwerdegegners. Hinweise auf solche Einwirkungen bestünden keine. Die
Beschwerdeführerin nennt im Wesentlichen die gleichen Gründe für die
Abwehrhaltung ihrer Tochter wie das Obergericht, erblickt in diesen Erlebnissen
und Enttäuschungen jedoch - entgegen der Ansicht des Obergerichts - eine
psychische Misshandlung und damit eine Gefährdung des Kindeswohls. Sie
unterlässt es jedoch, auf die obergerichtliche Umschreibung der psychischen
Misshandlung bzw. auf die Gründe, weshalb nach obergerichtlicher Auffassung
eine solche Misshandlung wie auch eine Gefährdung des Kindeswohls nicht
vorliege, einzugehen. Damit unterlässt sie es erneut, sich mit den
Entscheidgründen des angefochtenen Urteils auch nur ansatzweise
auseinanderzusetzen.
2.2.3 Insbesondere äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu den
relevanten Ausführungen des Obergerichts betreffend die Frage, ob auf eine
Regelung des persönlichen Verkehrs schon dann verzichtet werden kann, wenn das
Kind diesen zur Zeit ablehnt. Das Obergericht erachtet es als wichtig, die
Grundlagen für einen zukünftigen besseren Vater-Kind-Kontakt zu schaffen und
diesen bestmöglichst zu fördern. Die Beziehung eines Kindes zu beiden
Elternteilen sei für die weitere Entwicklung des Kindes von grosser Wichtigkeit
und Bedeutung. Dass der gegenwärtige Wille von T.________ nicht vollumfänglich
berücksichtigt werde, erscheine unter den gegebenen Umständen und der Aussage
von T.________, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt die Ausübung des
Besuchs- und Ferienrechts durchaus vorstellen könne, gerechtfertigt. Auch
darauf geht die Beschwerdeführerin mir keinem Wort ein. Zudem bringt sie nichts
vor, was eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls erkennen liesse.
2.2.4 Das Obergericht hat in seinem Urteil die Grundsätze der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Regelung des persönlichen Verkehrs
berücksichtigt und insbesondere dem Grundsatz Rechnung getragen, dass ein
völliger Verzicht auf ein Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils
nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt erscheint. Es
hat sich eingehend mit der angespannten Vater-Kind-Beziehung auseinandergesetzt
und diesem Umstand mit der stufenweisen Ausweitung des Besuchs- und
Ferienrechts Rechnung getragen. Durch die obergerichtliche Lösung wird
ausserdem eine Möglichkeit aufgezeigt, wie das nunmehr angespannte Verhältnis
zwischen Vater und Tochter allenfalls entspannt werden könnte. Vor diesem
Hintergrund ist es weder ersichtlich noch in rechtsgenügender Weise aufgezeigt,
inwiefern das Obergericht bei der Festsetzung des Besuchs- und Ferienrechts
Recht verletzt haben sollte. Anzumerken ist schliesslich, dass bei der Regelung
des persönlichen Verkehrs den kantonalen Behörden, welche die Parteien und die
Verhältnisse besser kennen, ein gewisses Ermessen zusteht und sich das
Bundesgericht für das Eingreifen in einen solchen Ermessensentscheid
Zurückhaltung auferlegt (BGE 120 II 229 E. 4a S. 235).

3.
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
Erziehungsbeistandschaft.

3.1 Dazu führt sie im Wesentlichen aus, der Erziehungsbeistand unterstütze den
Beschwerdegegner unkritisch und hole gegen den Willen von T.________
Schulinformationen ein und leite diese an den Beschwerdegegner weiter. Auch
bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdegegner mit Hilfe des Beistandes ein
Gutachten durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst einholen lässt, um
darlegen zu versuchen, dass es T.________ psychisch nicht gut gehe. Dies mit
dem Hintergrund, sie in eine Institution einzuweisen und keine
Kinderunterhaltszahlungen mehr leisten zu müssen.

3.2 Das Obergericht erachtet die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft als
nötig, da davon auszugehen sei, dass sich die Parteien aufgrund der verfahrenen
Situation in Bezug auf die Abwicklung des Besuchs- und Ferienrechts nicht
alleine verständigen können. Das Verhalten der Beschwerdeführerin fördere den
Vater-Kind-Kontakt nicht. Auch funktioniere der Informationsfluss zwischen den
Eltern über wichtige Ereignisse im Leben von T.________ nicht. Ohnehin bezögen
sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Person des
Beistandes und dessen Ausübung des Amtes. Die Beschwerdeführerin nehme diesen
als Verbündeten des Beschwerdegegners wahr und verkenne, dass dieser auch gegen
den Willen von T.________ berechtigt sei, Informationen über besondere
Ereignisse in ihrem Leben zu erhalten. Dabei verweist das Obergericht auf Art.
275a Abs. 1 ZGB. Weil die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner nicht selber
informiere, sei der Beschwerdegegner auf den Beistand angewiesen. Objektiv
betrachtet vermittle der Beistand einzig bei der Wahrnehmung der Rechte, die
dem Beschwerdegegner als Vater zustehen.

3.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Vorbringen des kantonalen
Verfahrens, ohne sich auch nur ansatzweise mit der sorgfältigen
obergerichtlichen Begründung bzw. den Argumenten, welche für die Fortführung
der Beistandschaft sprechen, auseinanderzusetzen. Aus ihrer Beschwerde geht
nicht hervor, welche Feststellungen des Obergerichts unrichtig sein sollten
bzw. inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben sollte. Erneut genügt
ihre Beschwerde damit den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht,
weshalb auf die Vorbringen nicht einzutreten ist.

4.
Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die
Verpflichtung, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die
obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen.

Das Obergericht stützt diese Kostenauferlegung auf § 112 Abs. 2 i.V.m. § 131
Abs. 1 ZPO/AG, wonach die Parteikosten des Gegners in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt werden und im Falle der unentgeltlichen
Vertretung der obsiegenden Partei diese direkt dem Rechtsvertreter zuzusprechen
sind. Zudem bewirkt gemäss § 126 ZPO/AG die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zwar eine Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten, hingegen
nicht auch eine Befreiung von der Bezahlung der durch Urteil auferlegten
gegnerischen Parteikosten.

Inwiefern das Obergericht mit der beanstandeten Kostenauferlegung kantonales
Recht willkürlich angewendet oder gegen Bundesrecht verstossen haben sollte,
ist nicht ersichtlich. Ohnehin begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge mit
keinem Wort und genügt damit den Begründungsanforderungen wiederholt nicht.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf diese überhaupt
eingetreten werden kann, als unbegründet und muss abgewiesen werden.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da ihre Anträge von
vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut