Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.32/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_32/2009/bnm

Urteil vom 13. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Y.________, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht,

Gegenstand
Ehescheidung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008
des Zürcher Obergerichts, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein
erstinstanzliches, noch nicht mit einer Begründung versehenes Scheidungsurteil
nicht eingetreten ist mit der Begründung, vor Vorliegen des begründeten
erstinstanzlichen Entscheids könne kein Rechtsmittel erhoben werden, weil die
Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung des begründeten Urteils begännen,
auf die Berufung sei daher nicht einzutreten, die Eingabe des Beschwerdeführers
sei jedoch praxisgemäss zur Behandlung als Begehren um Begründung des
erstinstanzlichen Ehescheidungsurteils an die erste Instanz zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG dem Bundesgericht
am 26. Dezember 2008 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen
(Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) am
14. Oktober 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Obergerichts an den
(in der Türkei wohnhaften) Beschwerdeführer eingereicht hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, zumal der
Beschwerdeführer kein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines
Wiederherstellungsgrundes (Art. 50 Abs. 1 BGG) darlegt,
dass im Übrigen auf die Beschwerde, wäre sie rechtzeitig, ebenfalls nicht
einzutreten wäre,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht weder auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht
noch nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt,
inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. Juni 2008 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht
einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer ausserdem auf dem Weg der
internationalen Rechtshilfe.

Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann