Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.322/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_322/2009

Urteil vom 28. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Eintragung im Zivilstandsregister; Feststellungsklage nach Art. 41 Abs. 1 ZGB;
Entschädigung des Anwalts; Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 8. April 2009.

Erwägungen:

1.
Am 13. November 2008 stellte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes
A.________ in einem von den Beschwerdeführern angehobenen Verfahren betreffend
Feststellungsklage nach Art. 42 Abs. 1 ZGB fest, dass die Eintragung der Geburt
von B.________ in das Schweizerische Zivilstandsregister mit Verfügung der ZAB
vom 13. Juni 2008 erfolgt sei (Ziff. 2) und daher das Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
werde (Ziff. 3). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Kostenforderung
von Rechtsanwalt C.________ auf Fr. 1'781.85 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt (Ziff. 4). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 2'810.-- wurden
den Beschwerdeführern auferlegt. Die Kosten sind zufolge der gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
vorbehältlich eines Rückforderungesanspruchs des Staates während 10 Jahren im
Fall hinreichenden Vermögens oder Einkommens, vom Staat Solothurn zu tragen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 8. April 2009 einen dagegen
eingereichten Rekurs der Beschwerdeführer ab, soweit es darauf eintrat, wies
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer ab und
auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.
Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 4. Mai 2009 an das Bundesgericht. Sie beantragen die
vollständige Eintragung des Geburteneintrags gemäss Angaben vom 13. Mai 2006,
die vollständige Akteneinsicht, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die
unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Die Beschwerdeschrift ist lediglich von der Beschwerdeführerin unterzeichnet
worden. Der Beschwerdeführer ist mit Schreiben vom 15. Mai 2009 aufgefordert
worden, die Beschwerdeschrift innert einer Frist von 5 Tagen seit Erhalt des
Schreibens zu unterzeichnen. Er hat dieses Schreiben am 19. Mai 2009 in Empfang
genommen. Die fünftägige Frist ist am 25. Mai 2009 unbenutzt abgelaufen. Wie im
Schreiben angedroht, ist demzufolge auf die Eingabe vom 4. Mai 2009 nicht
einzutreten, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft (Art. 42 Abs. 5 BGG
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.
3.1 Das Obergericht trat auf den Rekurs der Beschwerdeführer wegen schlechter
Mandatsführung durch den Anwalt und wegen der angeblich zu hohen Kostennote
dieses Anwalts mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführer seien durch
die zu hohe Kostennote nicht in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen.
Desgleichen könne auch die angeblich schlechte Mandatsführung nicht mit Rekurs
angefochten werden. Die Beschwerdeführer hätten kein aktuelles Interesse, die
Kostennote ihres Anwalts anzufechten und überprüfen zu lassen. Das könne sich
allenfalls ändern, falls sie innert 10 Jahren zu neuem Vermögen oder Einkommen
kämen. In diesem Fall könnten sie die Einwendungen wegen angeblicher schlechter
Mandatsführung im Rückforderungsverfahren geltend machen. Beim
erstinstanzlichen Verfahren handle es sich um ein Einparteienverfahren, weshalb
die Kosten nur den Beschwerdeführern hätten auferlegt werden können. Was die
Kosten der DNA-Analyse anbelange, so sei diese Analyse unter den gegebenen
Umständen angezeigt und die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen;
diese habe den Test auch ausführen lassen und könne sich daher nicht darauf
berufen, der Test sei mutwillig oder rechtsmissbräuchlich gewesen. Als Teil der
Verfahrenskosten seien die Kosten der Analyse auch von den Beschwerdeführern zu
tragen. Was die Rüge der Beschwerdeführer anbelange, die Namen des Kindes seien
nicht gemäss den Begehren in der Feststellungsklage eingetragen worden, so sei
der Rekurs auch insoweit unbegründet. Die ursprüngliche Feststellungsklage habe
auf Feststellung der Geburt und Ausstellung eines Geburtsscheins "D._________"
gelautet. Diesem Begehren sei mit der Eintragung der Geburt in das
schweizerische Zivilstandsregister am 14. Juni 2008 entsprochen worden. Die
Eintragung der vier Vornamen des Kindes (B.________) sei nach den Angaben im
französischen Geburtsauszug und im Gerichtsentscheid vom 10. Dezember 2007 des
Tribunal de Grande Instance de Mulhouse, Chambre de la Famille, im
schweizerischen Zivistandsregister vorgenommen worden. Damit sei der
Streitgegenstand weggefallen und sei das Verfahren vom Amtsgerichtspräsidenten
zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden. Soweit die
Beschwerdeführer geltend machten, die Namen des Kindes seien nicht vollständig
und richtig eingetragen worden, gehe aus dem Rekurs nicht hervor, inwiefern die
Namen unvollständig oder falsch eingetragen worden seien. Der Antrag sei nicht
klar und bestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids nicht auseinander. Sie wirft den kantonalen
Instanzen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, wobei sich aus der
Rechtsschrift nicht erkennen lässt, inwiefern ihnen das Obergericht das
rechtliche Gehör verweigert hat. Sodann bringt sie einfach die vor Obergericht
vorgetragenen Rügen der zu hohen Kostennote bzw. der Unvollständigkeit der
Eintragung im Zivilstandsregister nochmals vor, ohne aber auf die Antwort, die
ihr das Obergericht auf diese Rügen gegeben hat, einzugehen. Die Begründung der
Beschwerden entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG bzw. von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen; 133
IV 286 E. 4.1 S. 287 f.) nicht.
3.3
Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist somit im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung
nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführer tragen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten,
wobei sie für den Gesamtbetrag solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

5.
Da sich die Beschwerden von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben und der
Beschwerdeführer seinerseits die Beschwerde trotz ordnungsgemässer Aufforderung
zur Behebung des Mangels nicht innert Frist unterzeichnet eingereicht hat, kann
dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden