Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.321/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_321/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 19. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihr mit - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 12. Mai 2009
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Mai
2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten
der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und
ungeachtet der nachträglichen Eingaben) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist und die (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG)
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art
der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort
abgelegt würden,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann