Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.320/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_320/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialkommission Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. März 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. März 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin (nach am 27. Mai 2009 erfolgter Abweisung ihres
Gesuchs um Vorschussverzicht gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung
gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens
bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2009
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. Juni
2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten
der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass das Gesuch (Postaufgabe: 16. Juni 2009, Eingang beim Bundesgericht: 17.
Juni 2009) der Beschwerdeführerin um Einräumung einer zweiten Nachfrist mit
Verfügung vom 17. Juni 2009 abgewiesen worden ist,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch
innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder
bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags)
ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch
Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art.
62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann