Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.316/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_316/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav Lutz,

gegen

1. B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn,
C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts, II. Zivilkammer, des Kantons
Zürich vom
14. März 2008.

Sachverhalt:

A.
E.________, Jahrgang 1922, starb am xxxx 1999. Sie war in zweiter, kinderlos
gebliebener Ehe verwitwet (fortan: Erblasserin). Gesetzliche Erben sind ihre
drei Kinder aus erster Ehe, nämlich A.________ (Beschwerdeführer) sowie
B.________ und C.________ (Beschwerdegegnerinnen). Verfügungen von Todes wegen
lagen nicht vor. Im Rahmen der Erbteilung ist insbesondere streitig, ob
Darlehen der Erblasserin an den Beschwerdeführer von Fr. 236'000.-- zu den
Nachlassaktiven gehören oder getilgt sind. Auf Klage des Beschwerdeführers vom
8./11. Juni 2001 hin teilte das Bezirksgericht Zürich den Nachlass. Es kam
dabei zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis der
Darlehensrückzahlung an die Erblasserin nicht erbracht habe und die besagten
Darlehen zu den zu teilenden Nachlassaktiven zu zählen seien (Urteil vom 14.
Dezember 2006). Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das
Obergericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 14. März 2008).

B.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Das kantonale
Kassationsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden
konnte (Beschluss vom 13. März 2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, (1.) das Urteil des
Obergerichts vom 14. März 2008 sei aufzuheben, (2.) das Begehren der
Beschwerdegegnerinnen, er habe dem Nachlass die Summe von Fr. 236'000.--
zurückzubezahlen, sei abzuweisen und (3.) die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen zu einer nach Antrag Ziff. 2 zu treffenden Abänderung der
Erbteilungsrechnung. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Streitig ist die Teilung der Erbschaft gemäss Art. 602 ff. ZGB und dabei die
Frage, ob die Darlehen, die der Beschwerdeführer von der Erblasserin erhalten
hat, zu deren Lebzeiten zurückbezahlt wurden oder zu den Aktiven des zu
teilenden Nachlasses gehören. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs.
1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den
Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE
127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des
Kassationsgerichts abgewartet, innert Frist (Art. 100 Abs. 6 BGG) dann aber nur
das Urteil des Obergerichts angefochten. Dessen Anfechtung ist zulässig, soweit
der Beschwerdeführer Rügen vorbringt, die das Kassationsgericht nicht hat
prüfen können oder mit engerer Kognition geprüft hat, als sie dem Bundesgericht
im vorliegenden Verfahren zusteht (vgl. BGE 135 III 127 E. 1.1 S. 128). Der
Beschwerdeführer hat Anträge in der Sache zu stellen und darzutun, welche
Feststellungen über den Umfang des Nachlasses getroffen werden sollen und wie
die Teilung vorzunehmen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 101 II 41 E. 4c S.
46). An materiellen Anträgen fehlt es teilweise, doch geht aus den im
angefochtenen Urteil wiedergegebenen Begehren hervor, wie der Beschwerdeführer
den Nachlass teilen will (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236). Auf die Beschwerde
kann grundsätzlich eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im
Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Der Hauptstreitpunkt hat im kantonalen Verfahren die Frage betroffen, wer die
Rückzahlung der Darlehen beweisen muss, die die Erblasserin dem
Beschwerdeführer gewährt hat, und ob der Beweis erbracht wurde. Soweit der
Beschwerdeführer Rügen gegen das erstinstanzliche Beweisverfahren erhebt (S. 4
ff. Ziff. II/1) und dem Bezirksgericht eine Verletzung von Beweisregeln
vorwirft (S. 7 f. Ziff. II/2), kann auf seine Beschwerde mangels Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG;
BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527; 135 III 1 E. 1.2 S. 3). Die Rügen hätten dem
Obergericht vorgetragen werden müssen, das im Rahmen der Berufungsanträge
Verfahren und Entscheid der ersten Instanz überprüft (§ 269 ZPO/ZH) und einen
neuen Endentscheid fällt (§ 270 ZPO/ZH) und dessen Urteil wiederum wegen
Verletzung wesentlicher Grundsätze des kantonalen Beweisverfahrens vor
Kassationsgericht hätte angefochten werden können (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH; vgl.
BGE 133 III 585 E. 3.2 und E. 3.4 S. 586 ff.). Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unzulässig.

3.
Die Verteilung der Beweislast im Erbteilungsprozess richtet sich nach Art. 8
ZGB (JOST, Der Erbteilungsprozess im schweizerischen Recht, Bern 1960, S. 80
f.; EITEL, Berner Kommentar, 2004, N. 35 der Vorbem. vor Art. 626 ff. ZGB). Da
jeder Erbe zum eigenen Vorteil selber Begehren und Beweisanträge stellen kann
und insoweit sowohl Kläger als auch Beklagter ist, hat auch jeder Erbe - wo das
Gesetz es nicht anders bestimmt (Art. 8 ZGB) - das Vorhandensein der von ihm je
behaupteten Tatsachen zu beweisen, aus denen er Rechte ableitet (vgl. JOST,
a.a.O., S. 84 ff.; SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue.
1992, S. 91 f.; Urteil C.367/1984 vom 12. November 1984 E. 2, in: ZR 84/1985
Nr. 67 S. 162 f.; BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552).

Die Beschwerdegegnerinnen haben behauptet, die Erblasserin habe dem
Beschwerdeführer zu Lebzeiten mehrere Darlehen gewährt, die zu den Aktiven des
zu teilenden Nachlasses gehörten. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt solcher
Darlehen zunächst bestritten und in jedem Fall behauptet, er habe die Darlehen
der Erblasserin bereits zu deren Lebzeiten zurückerstattet. Nach der Grundregel
in Art. 8 ZGB trifft die Beschwerdegegnerinnen die Beweislast dafür, dass die
Erblasserin dem Beschwerdeführer die Darlehen tatsächlich gewährt hat, den
Beschwerdeführer hingegen die Beweislast für die Rückzahlung der Darlehen an
die Erblasserin (BGE 125 III 78 E. 3b S. 80; 128 III 271 E. 2a/aa S. 273; vgl.
STEINAUER, Le titre préliminaire du Code civil, SPR II/1, Basel 2009, N.
703-706 S. 266 f.).

In tatsächlicher Hinsicht steht für das Bundesgericht unangefochten und
verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer von der Erblasserin zwischen 1976
und 1993 mehrere Darlehen über insgesamt Fr. 236'000.-- erhalten hat (E. III/1
S. 8 f. des obergerichtlichen Urteils). Streitig geblieben ist hingegen, ob der
Beschwerdeführer seiner Beweislast genügt und bewiesen hat, er habe die
erhaltenen Darlehensbeträge der Erblasserin zu deren Lebzeiten zurückbezahlt.

4.
Zum Beweis der Darlehensrückzahlungen hat der Beschwerdeführer eine
"Vereinbarung Darlehenrückzahlung" ins Recht gelegt. Das Schriftstück datiert
vom 1. Januar 1998 und trägt die Unterschriften der Erblasserin und des
Beschwerdeführers. Seine Echtheit steht nicht mehr in Frage (vgl. E. III/C/2 S.
16 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils). Es listet von der Erblasserin an den
Beschwerdeführer zwischen 1976 und 1993 gegebene Darlehen im Gesamtbetrag von
Fr. 236'000.-- auf und verzeichnet Fr. 240'000.-- als "Rückzahlung gemäss
Vereinbarung in mtl. Raten à Fr. 1'000.-- 1977 - 1997 = 20 x Fr. 12'000.--"
(act. 4/3 bzw. act. 150 der bezirksgerichtlichen Akten).

4.1 Das Obergericht ist zutreffend davon ausgegangen, bei der "Vereinbarung
Darlehenrückzahlung" handle es sich um eine Quittung im rechtlichen Sinne (E.
III/2.3 S. 11 des angefochtenen Urteils). Denn als Quittung gilt jede vom
Gläubiger - hier der Erblasserin - unterzeichnete Bescheinigung des Empfangs
einer geschuldeten Geldzahlung (vgl. BGE 103 IV 36 E. 2 S. 38). Sie ist
schlichte Beweisurkunde (BGE 45 II 210 S. 212; Urteil 4A_97/2007 vom 10.
Oktober 2007 E. 3.2, in: SJ 2008 I S. 237) und schafft eine Vermutung, dass die
in der Quittung genannte Schuld erfüllt wurde (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2c S.
135).

4.2 Meinungsverschiedenheiten bestehen über die Art der Vermutung und damit die
Beweiskraft der Quittung. Die Frage lautet dahin, ob der als richtig vermutete
Inhalt der Quittung durch den blossen Gegenbeweis entkräftet werden kann oder
ob die Ausstellung der Quittung eine Umkehr der Beweislast bewirkt, so dass zur
Entkräftung des Vermuteten der Beweis des Gegenteils, d.h. der Beweis der
Unrichtigkeit des Inhalts der Quittung erforderlich ist.
4.2.1 Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil für das Gelingen des
Gegenbeweises genügt, dass beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der
Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach bleiben und
insoweit der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht
von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGE 120 II 393 E. 4b
S. 397; 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89). Demgegenüber ist der Beweis des Gegenteils
selber ein Hauptbeweis, für den das entsprechende Beweismass gilt (BGE 120 II
393 E. 4b S. 397), d.h. - hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten - das
Regelbeweismass, wonach der Beweis als erbracht gilt, wenn das Gericht nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt
ist (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719; 130 III 321 E. 3.2 S. 324).
4.2.2 Die Quittung ist in Art. 88 f. OR teilweise gesetzlich geregelt. Der
Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist gemäss Art. 88 Abs. 1 OR berechtigt,
eine Quittung zu fordern. In Art. 89 OR wird umschrieben, welche "Wirkung"
(Marginalie) die Quittung hat: Werden Zinse oder andere periodische Leistungen
geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt
ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen
Leistungen entrichtet (Abs. 1), und ist eine Quittung für die Kapitalschuld
ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien (Abs. 2).
4.2.3 Das Gesetz regelt die Wirkung der Quittung somit nur für Zinse und andere
periodische Leistungen, hingegen nicht allgemein. Aus dem Wortlaut der
Quittung, ihrer Funktion und der Konjunktion "auch" vor dem Wort Zinse in Art.
89 Abs. 2 OR leitet ein Teil der Lehre ab, die Quittung begründe eine
Rechtsvermutung, dass die darin bezeichnete Schuld getilgt worden sei. Der
Gläubiger, der den Inhalt der Quittung bestreite, habe folglich den Beweis des
Gegenteils des Vermuteten zu führen, d.h. zu beweisen, dass er die bescheinigte
Leistung nicht oder nicht gehörig erhalten habe (so namentlich SCHRANER,
Zürcher Kommentar, 2000, N. 41 und N. 46 zu Art. 88 OR). Andere Lehrmeinungen
verneinen eine Umkehr der Beweislast und lassen für den unrichtigen Inhalt der
Quittung den Gegenbeweis genügen (so vorab im Berner Kommentar KUMMER, 1962/66,
N. 367 zu Art. 8 ZGB, und WEBER, 2005, N. 61 und N. 64 zu Art. 88 OR). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Quittung die tatsächliche
Feststellung entgegenstehen, dass Zahlung in Wirklichkeit nicht stattgefunden
hat (BGE 18 209 E. 2 S. 211), und ist die Quittung schlichtes Beweismittel,
gegen das der Gegenbeweis zulässig ist (BGE 20 388 E. 4 S. 392; 45 II 210 S.
212).

4.3 Einigkeit herrscht in Lehre und Rechtsprechung, dass die Wirkung der
Quittung nicht bedeutet, der Schuldner könne sich hinter seinem Stillschweigen
verschanzen. Er hat nach Treu und Glauben bei der Beweisführung des Gläubigers
mitzuwirken (für Art. 89 Abs. 1 OR bzw. Art. 103 aOR: BGE 38 II 205 E. 4 S. 208
ff.; vgl. auch BGE 104 Ia 14 E. 2 S. 15/16; SCHRANER, a.a.O., N. 48 f. zu Art.
88 OR; GUGGENBÜHL, Die gesetzlichen Vermutungen des Privatrechts und ihre
Wirkungen im Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 159 f.). Im Verhältnis unter
den Erben, auf das die Art. 88 f. OR über die Quittung hier sinngemäss
anzuwenden sind (vgl. Art. 7 ZGB; BGE 129 III 646 E. 2.2 S. 648), ergeben sich
Informationspflichten zudem unmittelbar aus Gesetz. Danach haben die Miterben,
die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers
sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben (Art. 607 Abs. 3
ZGB) und einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für
die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung
fällt (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist das
Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem
umfassenden Sinne geschützt: Mitzuteilen ist alles, was bei einer objektiven
Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise
zu beeinflussen, wozu insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte
Zuwendungen zu rechnen sind (vgl. BGE 127 III 396 E. 3 S. 402; 132 III 677 E.
4.2.1 S. 685). Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass die kantonalen
Sachgerichte den Beschwerdeführer ungeachtet der sich aus der Quittung
ergebenden Vermutung dazu verhalten haben, bei der Klärung des Prozessstoffes
mitzuwirken. Gelangt dabei das Gericht auf Grund der Vorbringen und Belege
welcher Partei auch immer zu einem positiven Beweisergebnis, ist die Frage der
Beweislastverteilung gegenstandslos. Denn wo das Gericht sich überzeugt hat,
dass ein Sachvorbringen bewiesen oder widerlegt ist, kann eine allenfalls
unrichtige Verteilung der Beweislast den Inhalt des Urteils nicht beeinflussen
(vgl. KUMMER, a.a.O., N. 23 zu Art. 8 ZGB; zuletzt: BGE 132 III 626 E. 3.4 S.
634). Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers trifft nicht zu.

5.
In rechtlicher Hinsicht hat sich das Obergericht der zweiten Lehrmeinung (E.
4.2 hiervor) angeschlossen und den Gegenbeweis als zur Entkräftung der Quittung
ausreichend angesehen (E. III/2.3 S. 11/12 des angefochtenen Urteils). Mit
seinen Einwänden dagegen (S. 9 ff. Ziff. II/3) übersieht der Beschwerdeführer,
dass das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, die
Beschwerdegegnerinnen hätten nicht nur den Gegenbeweis erbracht, sondern
weitergehend widerlegt, dass Darlehensrückzahlungen im quittierten Umfang
tatsächlich geleistet worden seien.

5.1 Gemäss Quittung wurde das Darlehen "in mtl. Raten à Fr. 1'000.-- 1977 -
1997 = 20 x Fr. 12'000.--" zurückbezahlt (act. 4/3 bzw. act. 150 der
bezirksgerichtlichen Akten). Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts, auf
die das Obergericht verwiesen hat (E. III/2.5 S. 13 des angefochtenen Urteils),
haben die Ratenzahlungen nicht der Tilgung der Darlehen gedient. Das
Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass die Erblasserin bis 1997 in den
Betrieben des Beschwerdeführers als Verwaltungsrätin und als
Teilzeitmitarbeiterin in der Buchhaltung tätig gewesen ist. Bei den behaupteten
und im Gesamtbetrag von Fr. 148'562.-- auch belegten Zahlungen hat es sich
danach nicht um Darlehensrückzahlungen gehandelt, sondern um Lohn- und
Honorarzahlungen an die Erblasserin für die entsprechenden, von ihr tatsächlich
erbrachten Leistungen (E. III/D S. 32 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils).

5.2 In tatsächlicher Hinsicht kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass
der Beschwerdeführer im Frühjahr 1998 wirtschaftlich schlecht dagestanden und
mit seinen Firmen in Konkurs geraten ist (vgl. S. 15 Ziff. 21 der Klageantwort,
act. 30, und S. 17 zu Ziff. 21 der Replik, act. 41). Dieser Umstand spricht
ebenfalls gegen den Inhalt der Quittung, mit der im nämlichen Zeitraum am 1.
Januar 1998 eine Darlehensrückzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 240'000.--
rückwirkend bescheinigt wurde (vgl. SCHRANER, a.a.O., N. 52, und WEBER, a.a.O.,
N. 64, je zu Art. 88 OR).

5.3 Auf Grund des Beweisergebnisses ist von der inhaltlichen Unrichtigkeit der
für die ganze Darlehenssumme ausgestellten Quittung auszugehen, haben doch
insbesondere die darin erwähnten und teilweise belegten Zahlungen gerade nicht
der Tilgung der Darlehen gedient, sondern als Lohn- und Honorarzahlungen
tatsächlich erbrachte Leistungen der Erblasserin abgegolten. Das Obergericht
durfte die aus der Quittung sich ergebende Vermutung deshalb insgesamt als
durch Beweis des Gegenteils widerlegt und nicht bloss als durch Gegenbeweis
entkräftet betrachten. Eine Quittung über die vollständige Zahlung, deren
Inhalt zum betragsmässig grösseren Teil nachweislich falsch ist, kann keine
Richtigkeitsvermutung für eine nicht eigens bescheinigte Teilzahlung bewirken.
Ist somit der strengeren Anforderungen genügende Beweis des Gegenteils
geleistet, verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht auf die Quittung
nicht abgestellt hat, und kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen der
Quittung im Einzelnen zukommen (vgl. E. 4.2 hiervor).

6.
Der Beschwerdeführer erhebt Rügen gegen die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit
der Quittung (E. 5.1 hiervor), aber auch dagegen, dass das Obergericht in den
weiteren, neben der Quittung angebotenen Beweismitteln keinen ausreichenden
Nachweis für eine tatsächliche Rückzahlung der Darlehen an die Erblasserin
gesehen hat (E. III/2.6 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils). Die beiden
Fragen, ob ein Beweis erbracht ist und welche tatsächlichen Schlüsse die
abgenommenen Beweismittel gestatten, beantwortet die obergerichtliche
Beweiswürdigung (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602 und 129 III 320 E. 6.3 S. 327),
die gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH vor Kassationsgericht als willkürlich gerügt
werden kann (BGE 131 I 45 E. 3.5 S. 49). Da dem Bundesgericht diesbezüglich
keine weitergehende Prüfungsbefugnis zukommt (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62), sind
die Rügen gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung mangels
Letztinstanzlichkeit vor Bundesgericht unzulässig (vgl. E. 1 und 2 hiervor).
Daran ändert der Einwand nichts, Rügen gegen die Beweiswürdigung seien
Gegenstand des Kassationsverfahrens gewesen, wo sie nicht als solche verstanden
worden seien (z.B. S. 12 Ziff. II/4 der Beschwerdeschrift). Unter dieser
Voraussetzung wäre der Beschluss des Kassationsgerichts wegen
Rechtsverweigerung anzufechten gewesen, was jedoch unterblieben ist. Soweit sie
sich gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts richtet, kann auf die
Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. Ist folglich davon auszugehen,
dass das Darlehen von Fr. 236'000.-- an die Erblasserin zu deren Lebzeiten
nicht zurückbezahlt wurde, könnte sich nur mehr die Frage stellen, ob die
Erblasserin mit der Ausstellung der Quittung gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB dem
Beschwerdeführer die Darlehensschuld erlassen und ihn ausdrücklich von der
Ausgleichungspflicht befreit habe. Die kantonalen Gerichte haben die Frage
verneint (E. III/3 S. 20 des angefochtenen Urteils). Darauf geht der
Beschwerdeführer heute nicht ein, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen (Art.
42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

7.
Die Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache
keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten