Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.310/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_310/2009

Urteil vom 28. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch die Mutter Y.________,
diese vertreten durch W.________,
Jugendsekretariat A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 7. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2007 klagte Z.________ (geb. xxxx 2006) beim Einzelrichter in
Familiensachen des Bezirks Horgen gegen X.________ auf Feststellung der
Vaterschaft und Unterhalt. Der Einzelrichter stellte mit Urteil vom 2. April
2008 fest, dass der Kläger Sohn des Beklagten sei, und verpflichtete Letzteren
zu monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- rückwirkend auf
1. November 2007 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung
sowie dazu, Änderungen in seinen Erwerbs- bzw. Einkommensverhältnissen der
gesetzlichen Vertreterin des Klägers zu melden.

B.
Gegen dieses Urteil legte X.________ am 25. Mai 2008 Berufung ein, wobei die
Vaterschaftsfeststellung und die Mitteilungspflicht unangefochten blieben. Das
Obergericht des Kantons Zürich beschränkte die Unterhaltszahlungspflicht mit
Beschluss vom 7. April 2009 auf den Zeitraum vom 13. November 2007 bis zur
Mündigkeit des Klägers, bestätigte im Übrigen aber das erstinstanzliche Urteil.
Es gewährte X.________ für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung, trat aber auf ein entsprechendes Begehren für das
erstinstanzliche Verfahren nicht ein.

C.
Mit gleichlautenden, als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingaben vom
4. Mai 2009 (Postaufgabe 6. Mai 2009) hat sich X.________ (fortan:
Beschwerdeführer) sowohl an das Bundesgericht als auch an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich gewandt. Das Bundesgericht hat das Verfahren bis zum
Abschluss des kantonalen Verfahrens sistiert. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10.
November 2009 hat das Kassationsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe die Entlastung von allen
Unkosten und die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 100.--. Zudem
verlangt er unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft einzig den Kindesunterhalt, nachdem vor erster
Instanz Vaterschafts- und Unterhaltsklage noch gehäuft worden waren (Art. 280
Abs. 3 ZGB). Somit liegt eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit Vermögenswert
vor (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG ist erreicht und die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die
Eingabe wird ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschwerde in Zivilsachen
entgegengenommen.

Der Beschwerdeführer ficht sowohl das Urteil des Einzelrichters in
Familiensachen des Bezirks Horgen wie auch dasjenige des Obergerichts an.
Ersteres ist nicht letztinstanzlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht
einzutreten ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Letzteres gilt nur in dem Umfang als
letztinstanzlich, als nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
zulässig war (vgl. §§ 281 und 285 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich;
ZPO; LS 271). Die Anfechtung des obergerichtlichen Urteils vor Bundesgericht
ist somit zulässig, soweit der Beschwerdeführer Rügen vorbringt, die das
Kassationsgericht nicht hat prüfen können oder mit engerer Kognition geprüft
hat, als sie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren zusteht (vgl. BGE 135
III 127 E. 1.1 S. 128; Urteil 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009 E. 1).
Letztinstanzlich ist das obergerichtliche Urteil im Bereich der Verletzung von
Bundesrecht, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (Art. 95 lit. a
BGG). Hingegen können Sachverhaltsrügen im Hinblick auf eine willkürliche
Feststellung der Tatsachen dem Kassationsgericht vorgelegt werden (§ 281 Ziff.
2 ZPO), ebenso wie dies auch vor Bundesgericht möglich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Das obergerichtliche Urteil ist in diesem
Bereich somit nicht letztinstanzlich, weshalb auf entsprechende Rügen nicht
eingetreten werden kann.

Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). In ihr ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden
sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.; Urteil 5A_92/2008 vom 25.
Juni 2008 E. 2.3).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht auf die Erhebung von Unkosten
und bezweckt damit offenbar, von den ihm auferlegten erstinstanzlichen
Gerichtskosten entlastet zu werden. Das Obergericht ist auf das entsprechende
Begehren wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer setzt sich
mit dieser Begründung nicht auseinander. Soweit er sinngemäss das Grundrecht
auf unentgeltliche Rechtspflege anruft (Art. 29 Abs. 3 BV), fehlt es zudem an
der Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Urteils, da eine Verletzung von
Art. 29 BV in jedem Fall mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
vorzubringen ist (§ 285 Abs. 2 ZPO). Auf die Rüge ist deshalb nicht
einzutreten.

2.2 Nicht einzutreten ist des Weiteren auf die allgemeinen Ausführungen über
die angeblich fehlende Unabhängigkeit der schweizerischen Gerichte. Es mangelt
an einem konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil und ein Ablehnungsgesuch
hinsichtlich einer bestimmten Gerichtsperson liegt nicht vor.

2.3 Nicht einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers über die Vaterschaftsfeststellung. Dieser Punkt ist bereits
rechtskräftig entschieden und kann deshalb nicht mehr Gegenstand der Beschwerde
bilden.

3.
Der Beschwerdeführer anerkennt seine grundsätzliche Unterhaltszahlungspflicht,
doch bestreitet er, mehr als Fr. 100.-- monatlich aufbringen zu können.

3.1 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen
angerechnet, da er angesichts seiner Ausbildung, seiner früheren Tätigkeiten
und seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Anstrengung eine
Stelle als Hilfsarbeiter finden könnte, in welcher er netto mindestens Fr.
2'800.-- verdienen würde. Da sein monatlicher Bedarf ungefähr Fr. 2'500.--
betrage, sei er zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von Fr. 200.-- in der
Lage.

3.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche auch die
Vorinstanz Bezug nimmt, darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom
tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und stattdessen von
einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der
Pflichtige bei gutem Willen und ihm zumutbarer Anstrengung mehr verdienen
könnte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Ob
dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist
Rechtsfrage, ob dessen Erzielung als tatsächlich möglich erscheint hingegen
Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit Hinweis).

3.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung,
sein Status und seine Fähigkeiten erschwerten ihm das Auffinden einer Arbeit.
Soweit seine Einwände neu sind, wie die Behauptung, er könne weder lesen noch
schreiben, sind sie bereits aus diesem Grunde unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Soweit er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1
BGG) über die tatsächlichen Möglichkeiten zur Einkommenserzielung geltend
macht, fehlt es an der Anfechtung des diesbezüglich letztinstanzlichen Urteils
(§ 281 Ziff. 2 ZPO; oben E. 1). Im Übrigen hat das Obergericht ausführlich
dargelegt, aufgrund welcher Umstände ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zumutbar ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs.
2 BGG genügenden Weise auseinander, weshalb auf seine Vorbringen nicht
eingetreten werden kann.

3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die fehlende Berücksichtigung der
Steuern bei der Berechnung seines Bedarfs. Er begründet dies jedoch nicht
genügend, legt er doch weder dar, dass und in welcher Höhe bei ihm Steuern
anfallen, noch, inwiefern die Nichtberücksichtigung Recht verletzen sollte. Die
Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, da die Steuerlast bei knappen
finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen ist (BGE 127 III 68 E. 2b
S. 70 mit Hinweis; Urteil 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 7).

3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Unterhaltspflicht
müsse vorliegend gleich beurteilt werden wie gegenüber seiner Tochter
R.________, welcher er nach den Angaben des Obergerichts monatlich Fr. 110.--
schuldet. Auch hier genügt er seiner Begründungspflicht nicht, da er seine
Auffassung nicht näher darlegt und dem Bundesgericht eine Prüfung dieser Frage
deshalb nicht möglich ist. Im Übrigen können durchaus Gründe bestehen, die eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, wie das unterschiedliche Alter der
Kinder oder eine - im Rahmen des Ermessens liegende - abweichende Beurteilung
der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

4.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.
Nach dem vorstehend Ausgeführten waren die Begehren des Beschwerdeführers
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg