Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.309/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_309/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
alle vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 18. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wies die Gerichtspräsidentin H.________ des
Gerichtskreises K.________ das Gesuch der Erbengemeinschaft A.________ um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des
Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Büren, für den Betrag von
Fr. 9'223.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2008 ab. Das Gericht kam zum
Schluss, dass der eingereichte Erbteilungsvertrag keine Schuldanerkennung für
die geforderten Darlehenszinsen darstelle, da diese nicht bereits bei
Vertragsschluss bestimmbar gewesen seien, sondern sich nach dem jeweiligen
Hypothekarzinssatz der Bank N.________ richten würden.

B.
Der von der Erbengemeinschaft A.________ dagegen erhobenen Appellation war vor
dem Obergericht des Kantons Bern kein Erfolg beschieden. Es wies das Gesuch um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung mit Entscheid vom 18. März 2009 ab.

C.
Die Erbengemeinschaft A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Mai
2009 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den
obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, und erneuert ihr Gesuch um Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung über Fr. 9'223.-- zuzüglich Zinsen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine
Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid über die provisorische wie die definitive Rechtsöffnung
beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht und stellt zugleich eine
vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, BGE 133 III
399 E. 1.2 und 1.3). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird vorliegend nicht
erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich
ergangenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) nur gegeben, sofern sich vorliegend
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, in seiner Rechtsschrift auszuführen,
warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 354 E.
1.3 S. 356).

1.3 Das Bundesgericht nimmt nur mit grosser Zurückhaltung eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung an. Diese Praxis gründet im Umstand, dass im Verlaufe
der parlamentarischen Beratungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG) eingeführt wurde, welche im Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz nicht
vorgesehen war. Damit erscheint die Beschwerde in Zivilsachen in einem andern
Licht. Den in der Botschaft des Bundesrates erwähnten Anforderungen an eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht mehr das gleiche
Gewicht zu (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493
E. 1.1 S. 494).

1.4 Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf
hin, dass sich das Bundesgericht zur Bestimmbarkeit eines an den variablen
Hypothekarzins gebundenen Darlehenszinses bisher nicht geäussert habe und daher
nicht geklärt sei, ob hierfür die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden
könne. Die Frage werde in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Ihr komme
nicht nur bei den Darlehenszinsen, sondern auch bei Zinsen aufgrund anderer
Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Baurechtsverträgen in der Praxis eine
enorme Bedeutung zu, weshalb eine höchstrichterliche Klärung nötig sei.

1.5 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes waren
Rechtsöffnungsentscheide nur der staatsrechtlichen Beschwerde und damit einer
eingeschränkten Überprüfung zugänglich (Urteil 5P.171/2005 vom 7. Oktober 2005
E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 III 140). Dannzumal hielt das Bundesgericht die
kantonale Praxis, wonach der geschuldete Hypothekarzins aufgrund einer Anzeige
der Bank bestimmbar und die provisorische Rechtsöffnung daher zu gewähren sei,
zumindest nicht für willkürlich (Urteil 5P.335/1993 vom 22. November 1993 E.
2c). Zwar hatte das Bundesgericht bisher keine Gelegenheit, sich zu dieser
Rechtsprechung in freier Prüfung von Art. 82 SchKG zu äussern (Art. 95 lit. a
BGG). Ob der aufgeworfenen Frage tatsächlich die Bedeutung in der Praxis
zukommt, welche ihr die Beschwerdeführerin einräumen will, kann letztlich offen
bleiben. Angesichts der Streitwertgrenze kann sie dem Bundesgericht jederzeit
unterbreitet werden, womit sich die Annahme einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung nicht aufdrängt (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270;
Urteil 5A_224/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2.2). Auf die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben. Es bleibt gleichwohl zu prüfen, ob ihre Eingabe
als eine solche entgegen genommen werden kann. Die falsche Bezeichnung des
Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels
sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf
die Anforderungen aus, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss. Erforderlich
sind rechtsgenüglich, d.h. klar und einlässlich begründete Rügen, da das
Bundesgericht hier keine Rechtsanwendung von Amtes wegen vornimmt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Die vorliegende Eingabe genügt
diesen Erfordernissen in keiner Weise. Weder wird die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht (Art. 116 BGG), noch wird erkennbar,
inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie den
jeweiligen Zinssatz für 1. Hypotheken der Bank N.________ nicht wie den
Landesindex der Konsumentenpreise als gerichtsnotorisch anerkannt und gestützt
darauf den geforderten Darlehenszins nicht als im Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung bestimmbar im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert hat.

3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung
eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen
Verfahren keine Kosten entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante