Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.304/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_304/2009

Urteil vom 19. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
DE-68165 Mannheim,
Beschwerdegegner.
vertreten durch Z.________ GmbH,

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009 des
Kantonsgerichts des Kantons Zug.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009
des Kantonsgerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
19. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. Mai 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Eingabe vom 29. Mai 2009
behauptete "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde infolge eines
"Wiedererwägungsgesuchs" weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer (entgegen der Aufforderung der Abteilungspräsidentin
vom 3. Juni 2009) die Beschwerde nicht zurückgezogen hat,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann